1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) und sogleich geändert durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942), beide mit Wirkung zum 1.7.1998. Sie wurde zuletzt durch Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst.
Rz. 2
Während § 18 den Rechtsanspruch allein sorgeberechtigter Mütter und Väter auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen von Kindern und Jugendlichen normiert, verpflichtet § 52a das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Das Jugendamt muss also in dieser Situation von Amts wegen aktiv werden und darf nicht erst abwarten, ob der Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung geltend gemacht wird. Die nach § 52a dem Jugendamt zugewiesenen Aufgaben zählen zu den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 9), während die Beratung und Unterstützung nach § 18 zu den Leistungen der Jugendhilfe gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Beratung und Unterstützung unverzüglich nach der Geburt
Rz. 3
Gemäß Abs. 1 Satz 1 hat das Jugendamt nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung anzubieten. Die Hilfe ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzubieten. Durch den aufgrund von Art. 2 Abs. 23 Nr. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes neu eingefügten Abs. 4 hat das Standesamt die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Damit wird das Jugendamt in den Stand gesetzt, seinerseits unverzüglich zu handeln....