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Freibeträge für Kinder und Kindergeld (estb 2026, Heft 5 ... / c) Zum Unterhalt bestimmte Bezüge

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Häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, denn das Tatbestandsmerkmal "außerstande, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge, d.h. grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen.

Was sind "Bezüge" für Unterhaltszwecke? Die Beantwortung der Frage, was zu den Einkünften gehört, macht in der Regel keine Probleme, wohl aber die Bestimmung von Art und Umfang der zum Unterhalt bestimmten Bezüge. Der BFH hat hierzu entschieden, dass sich die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen muss. Die bloße Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt. Auch kann allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, nicht abgeleitet werden, dass das Kind zum Selbstunterhalt außerstande ist[11].

Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde (im Streitfall ging es um die Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag), so sind die den E...

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