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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / V. Verbindlichkeiten.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 52

Verbindlichkeiten können nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Abzahlung soll iRe Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten hat aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen (BGH NJW 22, 1886; FamRZ 19, 1415).

Beim Kindesunterhalt gelten, jedenfalls wenn der Mindestbedarf nicht gedeckt werden kann, strenge Maßstäbe (BGH FamRZ 14, 923; 13, 1558; 12, 956; Dresd FamRZ 16, 1172). Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden regelmäßig nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird. Unter Umständen besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 II die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Jedenfalls ist das Anwachsen der Verbinldlichkeiten regelmäßig zu vermeiden. Insoweit gelten für die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten strenge Maßstäbe (BGH FamRZ 14, 923; 13, 1558; 12, 956; Dresd FamRZ 16, 1172). Kreditverpflichtungen für den Erwerb einer Immobilie, die den Wohnwert erheblich überschreiten sind nicht und erst recht nicht, wenn Kenntnis einer Barunterhaltsverpflichtung ggü minderjährigen Kindern be...

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