Rn 19
(vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537).
ALG I ist eine Entgeltersatzleistung und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 09, 307; 08, 594). Für die Anrechnung ist es unerheblich, aufgrund welcher Beschäftigung das ALG gezahlt wird. Auch bei einer zuvor überobligatorischen Arbeit ist es wie Einkommen aus zumutbarer Tätigkeit zu behandeln (BGH FuR 05, 364; Köln FamRZ 06, 342), weil es ohne überobligationsmäßige Anstrengung erzielt wird. Ein Erwerbstätigenbonus, dessen Funktion allein in der Schaffung eines Erwerbsanreizes liegt (BGH FamRZ 10, 357), ist nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 09, 307). Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Arbeitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Pflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Der auf der Wiederverheiratung beruhende Teil des ALG ist entspr den Grundsätzen zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe (vgl iÜ Rn 55) zu behandeln. In diesen Konstellationen ist oftmals jedoch eine Kontrollrechnung (BGH NJW 08, 3213 [BGH 30.07.2008 - XII ZR 177/06]) erforderlich. Dem Berechtigten darf jedenfalls kein höherer Anspruch zustehen als er ohne die neue Ehe des Pflichtigen hätte.
Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld II (›Hartz IV‹) abgelöst. Ua gelten seit 2023 höhere Zuverdienstgrenzen für Bedürftige (zu Einzelheiten vgl Kleffmann/Kleffmann FuR 23, 2).
Rn 19a
Das als Zuschuss zum vormaligen ALG II gezahlte ...