Gesetzestext
(1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Rn 1
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entsteht mit der Unterhaltspflicht und ist dieser akzessorisch. § 1585a ist auf den Trennungsunterhalt (Ddorf FamRZ 80, 1116) und den Kindesunterhalt (Ddorf FamRZ 81, 67) nicht, auch nicht analog, anwendbar, jedoch bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen (Löhnig FamRZ 04, 503).
Rn 2
Der Berechtigte braucht beim Verlangen einer Sicherheitsleistung nichts weiter darzulegen. Es ist Sache des Verpflichteten, Einwendungen zu erheben, durch die er den Anspruch zu Fall bringen kann. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist (laufende pünktliche Zahlung des Unterhalts [Hamm FamRZ 11, 569], feste Arbeitsstelle, geregeltes Einkommen, geordnete Vermögensverhältnisse etc). Eine Gefährdung wird hingegen anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete Vermögen verschleudert, über seine Einkommensverhältnisse lebt, ins Ausland zieht, nicht regelmäßig Unterhalt zahlt (Hamm FamRZ 11, 569) oder gar androht, seine Unterhaltspflicht nicht zu erfüllen. Sicherheit muss der Verpflichtete ebenfalls nicht leisten, wenn ihn dies unbillig belasten würde. Dies ...