Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FF 09/2009, Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur Befristung von Unterhaltsansprüchen nach dem neuen § 1578b BGB

I. Einleitung Neben dem Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1615l BGB beschäftigt die Praxis in besonderem Maß die betragsmäßige und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach § 1578b BGB. Die Vorschrift verlangt von dem Rechtsanwender eine umfassende Prüfung der Einzelfallumstände. Diese Einzelfallprüfung steht einer wie auch immer...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal von Unterhaltsansprüchen nach dem Tode des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung der sich aus § 1586b BGB ergebenden Besonderheiten

I. Unterhaltsansprüche von Kindern und sonstigen Verwandten, § 1601 ff. BGB Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt, z.B. eines Kindes, erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Abkömmlinge und Eltern gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB. Ihr Unterhalt wird durch den Pflichtteil gesichert. Vom Erben als Nachlassverbindl...mehr

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FF 11/2009, Nachehelicher U... / Aus den Gründen

Gründe: A. Die Parteien streiten um die Abänderung der durch Urteil des AG – Familiengericht – Marl vom 21.8.2007 (20 F 167/07) titulierten Verpflichtung des Klägers, an die Beklagte einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 607,00 EUR zu zahlen. Der am 15.2.1957 geborene Kläger und die am 9.11.1956 geborene Beklagte schlossen die Ehe am 26.03.1975. Die Ehe blieb kinderlo...mehr

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FF 01/2009, Keine Entscheidung über Befristung des Unterhalts im PKH-Prüfungsverfahren, keine PKH für vom Sozialleistungsträger zurückübertragene Unterhaltsansprüche

ZPO §§ 114 ff., BGB § 1578b Leitsatz 1. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden. 2. Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, ...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / 2. § 1586b BGB

a) Rechtsnatur Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des in Scheidung lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht unter, sondern setzt sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort. Zum Ausgleich für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche sowie der Pflichtteilsansprüche geht die Unterhaltspflicht des Erblassers in beschränktem Umfang auf d...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / 6. Bedarfsbemessung bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen des ersten und zweiten Ehegatten

Der frühere Rechtszustand ging auf Grund des anders verstandenen § 1578 i.V.m. § 1582 BGB von den Prinzipien der Priorität der Erstehe und der Beibehaltung der Lebensstandardgarantie aus. Der danach in der Regel gegebene Vorrang des früheren Ehegatten setzte sich daher uneingeschränkt auch auf der Bedarfsebene durch mit der Folge, dass die Unterhaltspflicht des Unterhaltssch...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / bb) Haftungsvorbehalt gem. § 780 ZPO

Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit des Erben, so dass dieser seine Haftung gem. §§ 1975 ff. BGB beschränken kann. Der Erbe muss sich die beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 ZPO entweder im Urteil, wenn er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wird, vorbehalten lassen, oder in einem anderen vollstreckbaren Titel wie z.B. in einem gerichtliche...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / b) Anwendungsbereich

Von der Regelung des § 1586b BGB sind sämtliche Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB erfasst. Nach Maßgabe von § 1318 Abs. 2 BGB kann sie auch auf Unterhaltsansprüche nach Aufhebung der Ehe Anwendung finden. Die Vorschrift gilt auch für vertragliche Unterhaltsvereinbarungen, wenn sie nur die Ausformung gesetzlicher Unterhaltsansprüche darstellen.[1] Bei rein vertraglic...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 3. Ergebnis der vergleichenden Betrachtung

Während des Erwerbslebens berücksichtigt und respektiert das Unterhaltsrecht jetzt – nach einer Übergangszeit – die auf unterschiedlicher Ausbildung und Berufswahl vor der Eheschließung basierenden unterschiedlichen Einkünfte und Lebensstandards der geschiedenen Ehegatten. Nach dem Erwerbsleben soll das dann auf einmal nicht mehr gelten. Der geschiedene Ehegatte mit dem höhe...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 2. Zum Versorgungsausgleichsrecht

Scheiden die früheren Eheleute aber aus dem Erwerbsleben aus, ändert sich das Bild entscheidend: a) Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht erhält der eine geschiedene Ehegatte auf Grund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zunächst einmal ein Alterseinkommen auf der Basis seines vorangegangenen Erwerbseinkommens, jedoch vermehrt um mindestens den vollen Ausgle...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 1. Zur Entwicklung bis 2009

Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (bisher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich). Der Versorgungsausgleich soll die Unterschiede in der Alters- und Invaliditätsversorgung der Ehegatten während der Ehe ausgleichen und dem ausgleichsberechtig...mehr

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FF 12/2008, Kein Unterhalts... / 2 Anmerkung

Das Urteil des OLG München/Augsburg setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit der Vater einer nichtehelichen minderjährigen Tochter für die Internatskosten aufzukommen hat. Das Amtsgericht Kempten hatte noch die zusätzliche Unterhaltsforderung wegen Mehrbedarfs für weitgehend begründet gehalten, weil ein Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung der Kindesmutter nicht ...mehr

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FF 12/2008, Kein Unterhalts... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils für die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer privaten Internatsschule. Die (am 26.10.1993 geborene) Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Dieser ist auf Grund der Jugendamtsurkunde der Stadt Kempten (Allgäu) vom 9.12.1998, Urkunden-Nr. 415/1998, verpfl...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / aa) Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers

Die Bedürftigkeit des Berechtigten i.S.d. § 1577 Abs. 1 BGB ist stets, da es sich um einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch handelt, Anspruchsvoraussetzung. Hier ist also zu prüfen, ob für den Berechtigten mit dem Tode des Verpflichteten Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten bzw. Versorgungsansprüche bestehen, z.B. auf Zahlung einer Geschie...mehr

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FF 06/2008, Bemessung des n... / Aus den Gründen

Aus den Gründen: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils u...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / d) Gegenseitige Auskunftsansprüche

Der Unterhaltsgläubiger hat gegen den Erben gem. §§ 1580, 1605 i.V.m. § 1967 BGB einen Auskunftsanspruch, damit er seinen Unterhaltsanspruch beziffern kann.[9] Dem Erben steht gem. § 1580 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Berechtigten in Bezug auf dessen Einkünfte und Vermögen zu, denn dieser Anspruch des Erblassers ist auch auf ihn übergegangen. Der Erbe hat ferner einen ...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / cc) Vertragliche Vereinbarungen

In Scheidungsfolgenvereinbarungen getrennt lebender Ehegatten wird häufig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen. Grund dafür ist, dass das Ehegattenerbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen sind, wenn zur Zeit des Todes des anderen Ehegatten die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt od...mehr

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FF 02/2009, Verwirkung des ... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die Parteien haben 1973 geheiratet; sie haben zwei Kinder, 1980 und 1982 geboren, die ihr Studium inzwischen abgeschlossen haben. Durch Urteil des AG – Familiengerichts – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 6.4.2006 wurde die Ehe auf den am 29.10.1998 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt wurde abgetrennt. Das AG gab dem An...mehr

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FF 12/2009, Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 238/2009 vom 23.11.2009 Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In we...mehr

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FF 10/2008, Zur Verwirkung ... / Sachverhalt

Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.5.2001 bis zu der (am 11.3.2003 rechtskräftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe. Die am 14.8.1953 geborene Klägerin und der am 8.12.1953 geborene Beklagte haben am 5.4.1975 die Ehe geschlossen. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981, 1984 und 1990 geboren wurden. Am 7.2.2000...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / cc) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Die Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten ist nicht mehr maßgeblich. Die Beschränkung des § 1581 BGB entfällt nach § 1586b Abs. 1 S. 2 BGB, weil der angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht mehr gefährdet werden kann. Auch die Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs wegen des Vorrangs minderjähriger Kinder oder des Gleichrangs eines weiteren Ehega...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / e) Beschränkung der Erbenhaftung

aa) Begrenzung der Haftung gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB Die Haftung des Erben ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, das heißt auf den Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Zur Feststellung der Pflichtteilsbegrenzung sind die Pflichtteilsquote und die Höhe des pflichtteilse...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / f) Ausschluss des Anspruchs aus § 1586b BGB

aa) Wiederheirat Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Erben entfällt gem. § 1586 Abs. 1 BGB, wenn der Berechtigte wieder geheiratet hat. bb) Verwirkung Der Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich auf eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 2 BGB berufen.[34] Wenn aber der geschiedene Ehegatte trotz Vorliegens des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB den Unterha...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / 3. Prozessuales

a) Zuständigkeit des Familiengerichts Zuständig zur Entscheidung für Verfahren über Unterhalt gegen den Erben sind unabhängig davon, ob bereits ein Titel gegen den Erblasser vorliegt oder es sich um eine Erstklage gegen den Erben handelt, die Familiengerichte, denn es handelt sich um eine Familiensache nach § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO. b) Titel geg...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / d) Nachscheidungsunterhalt gem. §§ 1570 ff. BGB

Hier gilt das gleiche wie für den Unterhalt unter Ziffer c), denn der geschiedene Ehegatte gehört ebenfalls nicht mehr zum Kreis der Erbrechts- und Pflichtteilsberechtigten.mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / 1. Unterhaltstatbestände

a) Familienunterhalt gem. § 1360 BGB Gem. § 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten. Der Ehegatte gehört zum Kreis der Erben gem. § 1931 BGB und/oder in Fällen einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Regelung der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB, so dass sein Unterhalt durch den Erb- bzw. Pflichtteil ges...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / c) Anwendungsvoraussetzungen

aa) Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers Die Bedürftigkeit des Berechtigten i.S.d. § 1577 Abs. 1 BGB ist stets, da es sich um einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch handelt, Anspruchsvoraussetzung. Hier ist also zu prüfen, ob für den Berechtigten mit dem Tode des Verpflichteten Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten bzw. Versorgungsansprüch...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / bb) Bedarf des Unterhaltsgläubigers

Der Bedarf des Berechtigten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB. Diese werden nach dem Tod des Verpflichteten weiter fortgeschrieben.[6]mehr

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AGkompakt 01/2011, Abänderu... / Leitsatz

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gleichzeitig die Unterhaltsansprüche zweier Kinder neu zu berechnen und gegen den Vater durchzusetzen, handelt es sich um eine Angelegenheit, für die nur eine Geschäftsgebühr anfällt. AG Koblenz, Beschl. v. 2.8.2010 – 40 UR II 457/10mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / a) Zuständigkeit des Familiengerichts

Zuständig zur Entscheidung für Verfahren über Unterhalt gegen den Erben sind unabhängig davon, ob bereits ein Titel gegen den Erblasser vorliegt oder es sich um eine Erstklage gegen den Erben handelt, die Familiengerichte, denn es handelt sich um eine Familiensache nach § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO.mehr

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FF 07_08/2008, Neue Berechn... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Bis zum Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2008 war der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten, auch wenn sie Kinder betreute, gem. § 1582 BGB a.F. in Mangelfällen gegenüber dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen kinderbetreuenden Ehefrau nachrangig, obwohl nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die Unterhaltsansprü...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsanspr... / 1. Zur Bedarfsbemessung

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der BGH von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6.2.2008 ...mehr

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FF 11/2008, Begrenzung und ... / Aus den Gründen

… 3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist ab 1.1.2008 auf 550 EUR herabzusetzen und bis zum 31.12.2012 zu befristen. Gem. § 1578b Abs. 1, 2 BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung können alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orienti...mehr

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FF 07/2009, Betreuungsunter... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rspr. des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassun...mehr

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FF 01/2008, Unterhaltsrelev... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem Beklagten seit Zustellung der Abänderungsklage am 18.9.2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten richte sich nach ...mehr

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FF 02/2008, Darlegungs- und... / Aus den Gründen

Gründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das OLG hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Parteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsamen volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unterhaltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließ...mehr

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AGkompakt 01/2011, Abänderu... / 2 II. Die Entscheidung

Vertretung mehrerer Kinder auf Unterhaltsabänderung ist eine Angelegenheit Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung keine doppelte Vergütung festgesetzt, weil es sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die beiden Kinder der Antragstellerin um eine Angelegenheit i.S.d. § 2 BerHG handelt. Das Gericht hält an der den Erinnerungsführe...mehr

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FF 04/2011, Verfassungswidr... / 1 Aus den Gründen:

A. [1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom BGH zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der so genannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs. I. [2] 1. a) Das Maß nachehelich zu gewährenden Unterhalts war in der Vergangenheit wi...mehr

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FF 05/2009, Dauer des nache... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rspr. des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassun...mehr

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FF 05/2008, Befristung nach... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde am 24.4.1987 geschlossen. Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 2005 getrennt. Der Ehemann hat sich einer anderen Frau zugewandt. Das AG Regensburg hat in dem Verfahren 203 F 1595/06 im Scheidungsverbund über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden. Mit Endurteil vom 21.8.2007 hat das AG die Sche...mehr

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FF 12/2008, Erwerbsobliegen... / Aus den Gründen

Aus den Gründen: Die Parteien streiten noch um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von zunächst 600 EUR und ab dem 21.12.2007 in Höhe von 544 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung in Anspruch genommen. Die Parteien haben am 6.3.1999 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Erfurt die Ehe mit...mehr

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FF 07_08/2008, Verwirkung v... / Aus den Gründen

Aus den Gründen: Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des Antragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflich...mehr

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FF 03/2009, Befristung des ... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2 BGB angesehen. Zwar werde in Rspr. und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe,...mehr

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FF 07_08/2008, Neue Berechn... / Aus den Gründen

Aus den Gründen: I. Die Parteien sind seit Februar 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, K, geb. am 26.8.1985, P, geb. am 14.3.1988, und A-L, geb. am 6.7.1995. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus seiner zweiten Ehe stammen die Kinder J, geb. am 9.3.1999, und N, geb. am 28.8.2001. Durch einen vor dem AG Münster a...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / IV. Schlussbetrachtung und Versuch eines Ausblicks

Wir haben also festzustellen: Die Vorschrift des § 1578b BGB und die auf ihr fußende Rechtsprechung haben in einem bedeutsamen Bereich eine nicht unerhebliche Verwerfung, eine Schieflage, zwischen unterhaltsrechtlichen Regelungen und Rechtsregelungen über den Versorgungsausgleich offenbar werden lassen. Diese Verwerfung kann und sollte dadurch abgebaut werden, dass ebenso wi...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 2. Zu Auswirkungen des Versorgungsausgleichs

a) Bei geschiedenen Ehegatten mit stärker differenzierten Einkommen hat schon allein der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich a.F. sichergestellt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich so viele Rentenanwartschaften hat erhalten können, wie er sie selbst nur im günstigsten Fall hätte erreichen können, wenn er während der ganzen Ehedauer ...mehr

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FF 01/2009, Befristung des ... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgegner heirateten am 14.11.1980. Aus der Ehe ist der am 30.3.1982 geborene Sohn K hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Januar 2003, das zuvor bewohnte Einfamilienhaus des Antragsgegners wurde im Dezember desselben Jahres verkauft. Der Antragsgegner betreibt eine Versicherungsagentur für die M Ve...mehr

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FF 10/2008, Zur Verwirkung ... / Aus den Gründen

Gründe: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach Maßgabe des § 1361 Abs. 1 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten, weil sie nach dem eingeholten Sachv...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / aa) Begrenzung der Haftung gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB

Die Haftung des Erben ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, das heißt auf den Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Zur Feststellung der Pflichtteilsbegrenzung sind die Pflichtteilsquote und die Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses zu ermitteln. Für die Quote maßgebend ist be...mehr

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FF 11/2008, Unterhaltsanspr... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung vorgesehen; ihre Bedeutung muss von daher nicht gesondert betont werden. Für die Praxis sind mehrere Aussagen von Bedeutung. 1. Zum Bedarf verweist der BGH zunächst auf seine neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen".[1] Danach sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens des Schuldners grundsät...mehr