Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedarf des Berechtigten.

Rn 8 Gem § 1610 II umfasst der angemessene Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Nach I der Vorschrift bestimmt sich das Maß des Unterhalts durch die Lebensstellung des Bedürftigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass unterhaltsberechtigte Kinder im Regelfall noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben, so dass sich ihre Lebensstellung von ihren Eltern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bereicherung.

Rn 19 Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 kommt in Betracht bei rückwirkender Abänderung eines Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage oder Zahlung aufgrund einer einstweiligen Anordnung, die später keinen Bestand hat. Eine einstweilige Anordnung ist nur eine vorläufige Regelung, die keinen Rechtsgrund für das Behal...mehr

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FF 06/2023, Freistellung vo... / 2 Anmerkung

Man mag sich ein Leben ohne Vertrauen nicht vorstellen. Andererseits gibt es viele Lebensbereiche, in denen es höchst riskant ist, sich allein auf persönliche Versprechen zu verlassen. Hierzu gehört sicherlich die gezielt herbeigeführte Elternschaft durch zwei Personen, deren persönliche Beziehung nicht über eine kurze Zufallsbekanntschaft hinausreicht und woran sich auch na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Einwendungen des Antragstellers.

Rn 10 Der Antragsgegner kann mit der Beschwerde Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung erheben, soweit diese nicht darauf beruhen, dass der Rechtspfleger den Antrag (teilw) als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 250 II 3). Er kann zB einwenden, dass Unterhalt abweichend von seinem Antrag zu niedrig festgesetzt worden sei oder aber anstelle eines beantragten dynamisierten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übergangszeit.

Rn 11 Die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung, findet ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 86, 886; FuR 08, 88). Dem Unterhaltsberechtigten soll also genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um seine L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschlussinhalt.

Rn 5 Der Festsetzungsbeschluss muss zunächst die in dem gem § 113 I 1 unmittelbar anzuwendenden § 38 II genannten Angaben enthalten. Gem § 38 III ist der Beschluss zu begründen, sofern nicht einer der in § 38 IV genannten Ausnahmefälle vorliegt (Anerkenntnisbeschluss; vgl aber § 38 V), zu unterschreiben (vgl aber § 258 II) sowie mit einem Erlassvermerk zu versehen. Findet au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 6 Neben den in Abs 1 genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens kann der Antragsgegner gem Abs 2 auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch erheben. Über diese Einwendungen wird im vereinfachten Verfahren nicht abschließend entschieden; die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Einwendungen zulässig erhoben worden sind....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos sein kann, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 22 HaagUntProt – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird. Rn 1 Das HaagUntProt beansprucht nach Art 22 keine Rückwirkung; insoweit bleibt es beim bisherigen Kollisionsrecht (Rauscher/Andrae Rz 1). Liegt bereits eine Unterhaltsentscheidung vor, so wird ihr B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zahlungsmodalitäten (Abs 3).

Rn 11 § 20 I 1 gibt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente mtl im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Person nach de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4.

Rn 15 Grundgedanke von IV ist: Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte außer den Ersatzansprüchen aus Delikt auch Unterhaltsansprüche gegen Dritte hat, soll das den Deliktsschuldner nicht entlasten; dieser steht der Schadenstragung nämlich näher als der Unterhaltspflichtige. Freilich drückt der Wortlaut von IV das nur unvollständig aus. Rn 16 Erweiterungen sind daher in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldzahlung.

Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Um...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Berechnungsmethode.

Rn 38 Das Gericht muss unter Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten nach billigem Ermessen feststellen, ob und in welchem Umfang die eigenen Einkünfte des Unterhaltberechtigten die Leistungspflicht des Schuldners mindern (BGH NJW-RR 05, 795, 797 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 142/04]; 05, 1239, 1240 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05];...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Weitere Abzugsposten.

Rn 29 a) Unterhaltsleistungen, § 850d I 2 HS 1 Alt 2. Unpfändbar ist nach Abs 1 S 2 auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü vorrangigen Unterhaltsgläubigern benötigt. Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Auffangzuständigkeit (Abs 3).

Rn 13 Ist eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben (insb Eltern- oder Großelternunterhalt, rein vertragliche Ansprüche), verweist Abs 3 S 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO). Aus Gründen der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Rn 14 S 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Rn 14 Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen iRd Billigkeitsprüfung grds keine Rolle (BGH NJW 73, 749). Bringt die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Korrektur über § 1382 erfolgen. Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Erfüllung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gegen ihre Kinder sowie Enkel gegen ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ein Ehegatte, der für den Unterhalt freiwillig mehr geleistet hat, als es seiner Verpflichtung entsprach, kann die zu viel geleisteten Beträge im Zweifel nicht zurückverlangen (BGH FamRZ 84, 767). Bei freiwilliger Mehrleistung entspricht ein Ersatzverzicht der Lebenserfahrung. Ferner soll die Ausschaltung gegenseitiger Erstattungsansprüche dem Ehefrieden dienen (Hamm Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zahlungsweise.

Rn 2 Der Unterhalt ist gem III für den gesamten Monat im Voraus zu entrichten. Es handelt sich um eine Schickschuld, so dass die rechtzeitige Absendung des Geldes ausreicht (Köln FamRZ 90, 1243). Üblich sind Regelungen, bis wann der Unterhalt auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingehen muss.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verhältnis zur Zusatzklage.

Rn 22 Für die Entscheidung, ob der Kl eine über den titulierten Betrag hinausgehende Nachforderung mit der Abänderungsklage oder im Wege einer neuen Leistungsklage, als Zusatz- oder Nachforderungsklage geltend machen kann, ist zunächst danach zu differenzieren, ob ein neuer Streitgegenstand vorliegt, was zB zu bejahen ist, wenn Unterhalt zunächst für den Zeitraum des Getrenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen. Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein Leitbild bewusst verzichtet (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Privilegierte Kindesbetreuung.

Rn 6 Ein Ehegatte kann Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570) beanspruchen, wenn und soweit er gemeinsame Kinder versorgt und eine Unterhaltsversagung mit Blick auf die Kindesbelange grob unbillig wäre (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte des Kindes.

Rn 4 Nur soweit die Vermögenseinkünfte des Kindes zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, können gem I 2 die Einkünfte des Kindes aus eigener Arbeit oder Erwerbsgeschäft (§ 112) verwendet werden. Dies soll verhindern, dass die Eltern Verwaltungskosten und Unterhalt mit dem Erwerbseinkommen des Kindes decken und so ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1 Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2 Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Tode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verpflichtung zu künftig fälligen wiederkehrenden Leistungen – Abgrenzungsfragen.

Rn 8 Ebenso wie bei § 238 unterliegen nur solche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden der Abänderung nach § 239, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 238) auch hier. Enthält der Vergleich eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, weil die Beteiligten davon ausgi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirkungen.

Rn 53 Der privilegierten Pfändung des Gläubigers nach Abs 2 unterliegt das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein Zugriff auf die nach § 850a unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens, wie ihn § 850d I 1, 2 tw eröffnet, bleibt dem Gläubiger verwehrt. Während § 850d I 1 dem privilegierten Gläubiger ermöglicht, auf diese unpfändbaren Einkünfte zuzugreifen, enthält § 850f II keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsfähigkeit.

Rn 10 Gem § 1603 ist zu prüfen, ob der in Anspruch genommene Verwandte in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 23 Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für einen Abänderungsantrag entfällt grds erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da dieser bis dahin einer Vollstreckung zugänglich ist (Brandbg FuR 19, 596; Hamm FamRZ 06, 1855; Karlsr FamRZ 00, 905). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger angesichts veränderter Verhältnisse erklärt, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögensverwertung.

Rn 22 Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht nur ausnahmsweise (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 19, 531). Für den nachehelichen Unterhalt regeln §§ 1577 II, 1581 2, dass der Stamm des Vermögens nicht verwertet werden muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einseitig errichtete Urkunde nach vorhergehender Vereinbarung.

Rn 14 Beruht die einseitige Erstellung einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde auf einer vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, dass ein bestimmter Unterhalt zu zahlen ist und dieser in einer Jugendamtsurkunde tituliert wird (kausaler Anerkenntnisvertrag), sind beide Beteiligten an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden. IRd Abänderung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgegenstand.

Rn 2 Abs 1 S 1 nimmt die Nutzungen der Erbschaft von der Pfändung aus, soweit der Schuldner sie zur Erfüllung seines eigenen standesmäßigen oder des gesetzlich geschuldeten Unterhalts benötigt. Neben dem eigenen Unterhalt des Schuldners sind nur die gesetzlichen Ansprüche seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners oder se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des eigenen Unterhalts zur Verfügung (München FamRZ 93, 62). Zum einzusetzenden Vermögen zählen grds a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten.

Rn 19 Der Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn er den im Ausgangsverfahren behandelten Unterhaltsanspruch betrifft. Nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Titel über Trennungsunterhalt nicht in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden, da keine Identität besteht: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (PW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Unterabschn 3 enthält besondere Verfahrensvorschriften betreffend das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger. Um die unterhaltsrechtliche Position minderjähriger Kinder zu stärken, wurde erstmalig gem Art 3 Nr 9 KindUG (v 6.4.98, BGBl I, 666) mWz 1.7.98 mit dem vereinfachten Verfahren ein neues verfahrensrechtliches Instrument zur Festsetzung des U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr