Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.3 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO

Bei der Pfändung durch einen gewöhnlichen (nicht bevorrechtigten) Gläubiger ist Arbeitseinkommen (Nettoeinkommen) nach § 850c ZPO bis zu 1.555,00 EUR monatlich, 357,87 EUR wöchentlich oder 71,57 EUR täglich[1] überhaupt nicht pfändbar und überschießendes Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar. Der im konkreten Einzelfall unpfändbare Betrag bemisst sich danach, ob der Schuldne...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.6 Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Sche...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.3 Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung

Der Unterhalt wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das gesamte Einkommen wird daher bei der Bemessu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 1.2 Höhe und Zahlweise des Ehegattenunterhalts

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Geschiedenenunterhalt richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Geschiedenenunterhalt). Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu zahlen ist. Diese...mehr

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Trennungsunterhalt / 1.3 Leistungsfähigkeit

Für den Trennungsunterhalt fehlt eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.1.1 Ununterbrochener Unterhaltsanspruch (Unterhaltskette)

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den einzelnen Unterhaltstatbeständen, die in den §§ 1570 ff. BGB niedergelegt sind; es handelt sich dabei um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, den Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB, den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in § 1573 Abs. 1 und 3 BGB, den Aufstockungsunterha...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.3.1.2 Bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder

Hinweis Auch die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes kann im Rahmen des Trennungsunterhalts zu einer Einschränkung der Erwerbsobliegenheit führen – im Gegensatz zu dem nachehelichen Unterhalt. Betreut ein getrennt lebender Ehegatte ein Pflegekind, welches die Eheleute vor ihrer Trennung gemeinsam aufgenommen hatten, kann diese Betreuung zu den persönlichen Verhäl...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.2 Änderung des § 1578b BGB zum 1.3.2013

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 1578b BGB mit Wirkung ab dem 1.3.2013 geringfügig geändert. In § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB wurden die Wörter "oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt. In Satz 3 bedurfte es daher der zusätzlichen Erwähnung des Merkmals der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebeding...mehr

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Trennungsunterhalt / 5.1 Begrenztes Realsplitting

Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, entweder an den Ehepartner unmittelba...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.5 Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.6.2020, FamRZ 2020, 2001 Zitat Übt der Unterhaltsgläubiger eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus und erzielt damit ein überdurchschnittliches Einkommen, ist davon auszugehen, dass er wieder das Vergütungsniveau seiner vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hat, sodass ehebedingte Nachteile i. S. d. § 1578b B...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.1 Grundlagen des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch setzt eine wirksam geschlossene Ehe und ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB voraus. Eine wirksam geschlossene Ehe hat der Unterhalt begehrende Ehegatte im Zweifel nachzuweisen. Der Anspruch beginnt mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.2 Vermögensbildung

Der Unterhalt dient der Sicherung des Bedarfes, der auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) zu bestimmen ist. Dies umfasst die Finanzierung der Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Nahrung, Freizeitaktivitäten, Urlaub etc. Der Unterhalt dient dagegen nicht der Vermögensbildung. Dementsprechend ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur aus den von ...mehr

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Trennungsunterhalt / Zusammenfassung

Überblick Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Entsprechendes gilt auch für den getrennt lebenden Lebenspartner. Auf einen Trennungsunterhalt kann man nicht im vornherein, auch nicht mittels Ehevertrag, verzichten. Trenn...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.4 Leistungsfähigkeit

Zudem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, also aktuell über ausreichende Finanzmittel verfügen, um bei Wahrung seines eigenen Bedarfs den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem für den nachehelichen Unterhalt geltenden § 1581 BGB vergleichbare Vorschrift. § 1581 BGB ist aber entsprechend anzuwenden, da sich auch der...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4 Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung (Trennungsunterhalt)

Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach se...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Übergang von Ansprüchen (au... / 2 Ansprüche gegen einen Unterhaltspflichtigen

Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegen den Unterhaltspflichtigen gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen gehören der Kindesunterhalt[1], der Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens[2] und der nacheheliche Unterhalt.[3] Unterhaltsansprüche gehen u. a. nicht über, wenn der Unterhalt laufend gezahlt, d. h. der Anspruch...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO

Aus sozialschutzrechtlichen Erwägungen privilegiert der Gesetzgeber den in besonderem Maße schutzbedürftigen Unterhaltsgläubiger, der vom Schuldner wirtschaftlich abhängig ist. Unterhaltsgläubigern ist daher ein weitergehender Vollstreckungszugriff auf das Arbeitseinkommen ermöglicht. Andererseits ist auch die durch dieses Privileg drohende Unterhaltsnot des Schuldners und d...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber

Bei einer Einkommenspfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger hat der Arbeitgeber den pfändbaren (und damit zugleich den unpfändbaren) Einkommensteil des Schuldners festzustellen.[1] Das Gericht spricht nur eine Blankettpfändung aus. In ihr sind zwar die wichtigsten Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Einkommenspfändung[2] bezeichnet. Jedoch werden die f...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.4 Die einzelnen Härtegründe

Nr. 1: Kurze Ehedauer Von einer kurzen Ehedauer ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Ehe zwischen der standesamtlichen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat. Bei einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren Ehedauer kann immer noch eine kurze Ehe in Betracht kommen, hier sind aber die durch die Ehe bewirkten Veränderun...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3.4 Dauer der Ehe

Die Dauer der Ehe erlangt vor allem vor dem Hintergrund der fortwirkenden nachehelichen Solidarität Bedeutung, denn die Dauer der Ehe führt für sich genommen nicht zwingend zu einem ehebedingten Nachteil. Die Ehedauer gewinnt nach der Rechtsprechung des BGH ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirk...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.3 Zur Begrenzung des Altersunterhalts

BGH, Urteil v. 24.8.2010, FamRZ 2010, 1633 Zitat Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008, XII ZR...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 4 Lohnpfändung durch einen sonst bevorrechtigten Gläubiger

Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO kommen auch nicht zur Anwendung, wenn Arbeitseinkommen wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gepfändet wird[1], da der Schuldner auch in diesem Fall bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll.[2] Das nicht pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt das Vollstreckungsgericht dann ebenfalls betrags...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1.1.2 Geringeres Einkommen / Lohnersatzleistungen

In den Fällen, in denen der Beteiligte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes geringere Einkünfte hat, ist die Abfindung maximal bis zur Höhe des früheren Einkommens zur – teilweisen – Aufstockung zu verwenden. Ob die geringeren Einkünfte daher resultieren, dass der Beteiligte nur noch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezieht, oder dass er bei dem neuen ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3.2 Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Um einen klassischen Fall eines ehebedingten Nachteils handelt es sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und aus diesem Grunde nicht ausreichend für seinen Unterhalt sorgen kann. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtdauer der Erziehung.[1] Die Pfl...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.1 Grundlagen

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist eine zweistufige Billigkeitsabwägung vorzunehmen: Zunächst ist der konkrete Härtegrund zu ermitteln und festzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Pflichtigen aufgrund des Verwirkungstatbestandes auch unter Berücksichtigung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig erscheint. Unterhaltszahlungen sind g...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB. Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Litera...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2 Bedarf

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Begriff entspricht demjenigen in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher erfolgt die Bemessung des Unterhaltsbedarfs beim Trennungsunterhalt entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen.[1] Die ehelichen Lebensverhältnisse bemessen sich nach den E...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zweigniederlassungen

Rz. 77 [Autor/Zitation] Abweichend von § 340 Abs. 1 und 4 enthält § 340 Abs. 5 keine direkten spezifischen Regelungen zu Zweigniederlassungen. Unterhält jedoch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungsdienste erbringt oder das E-Geldgeschäft betreibt, so gilt diese nach § 42 Abs. 1 ZAG als Institut iSd. ZAG. Mehrere Zweigs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.2 Unterhaltstatbestände

Bei den §§ 1570 bis 1576 BGB handelt es sich um echte Anspruchsgrundlagen. Mehrere Unterhaltstatbestände können im Sinne echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander zur Anwendung kommen. Ist der Unterhalt begehrende Ehegatte beispielweise nach der Ehescheidung teilweise wegen Kindesbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert, kann sich eine Unterhaltsberechtigung sowohl aus §...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 45 Die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Eltern bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes

Rz. 687 Gemäß § 1698 Abs. 1 BGB haben Eltern, wenn ihre elterliche Sorge endet, also insbesondere bei Volljährigkeit ihres Kindes, Rechenschaft abzulegen; diese Pflicht besteht aber nur dann, wenn das Kind dies verlangt. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, der hat dem Berechtigten eine geordnete Zusammenst...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Übergang von Ansprüchen (au... / 2.1 Zeitliche/prozessuale Aspekte

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen der Sozialhilfeträger den Unterhalt für die Vergangenheit bzw. Zukunft verlangen kann.[1] Zudem werden bestimmte prozessuale Möglichkeiten geregelt. Die Unterhaltsansprüche müssen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden; hier gilt der Beibringungsgrundsatz.mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.2 Zur Darlegungs- und Beweislast

OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.5.2020, NZFam 2020, 820 Zitat Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen. Den Unterhaltsberechtigten trifft aber im Hinblick auf die ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und se...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.5 Verwirkung nach § 1579 BGB

Trennungsunterhaltsansprüche können der Verwirkung nach § 1579 BGB unterliegen. Gemäß § 1361 Abs. 3 BGB gilt die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit beim Trennungsunterhalt entsprechend (lediglich eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 1 BGB kommt beim Trennungsunterhalt nicht in Betracht). Insofern wir...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3 Der Auskunfts- und Beleganspruch

Im Rahmen eines jeden Unterhaltsverhältnisses besteht für jeden Beteiligten grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erst so wird der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu beziffern; gleiches gilt aber auch für den Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltsanspruch...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3 Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB

Gemäß § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an wegen Krankhe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2025, Erbrecht der ... / b. Materielles Recht

Das Gesetz[22] enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein gegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.7.5 Berücksichtigung der Finanzierungskosten

Nach der Rechtsprechung sind von dem Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Während Zinsleistungen stets berücksichtigt wurden, hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tilgungsleistungen bis vor einigen Jahren noch unterschieden. Nur solange der andere Ehegatte von der V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2 Einkommensermittlung

Die eigentliche Kunst der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im Unterhaltsrecht besteht weniger in der mathematisch genauen Anwendung der durch die Rechtsprechung vorgegebenen Berechnungsmethoden, sondern vielmehr in der richtigen Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsberechtigte vertreten...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Trennungsunterhalt / 2.1 Einkommenserhöhende Umstände

Geldwerte Vorteile (Kost und Logis) des Arbeitgebers erhöhen das Nettoeinkommen. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.[1] Weihnachts- und Urlaubsgeld wird rechnerisch auf das Jahr verteilt un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.2.1.1 Gemeinschaftliches Kind

Der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreuen. Dazu zählen die in der Ehe geborenen Kinder, ein Kind, dessen Vaterschaft anerkannt worden ist, ein Kind, für das die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist und ein von beiden Ehegatten adoptiertes Kind. Scheineheliche Kinder gehören so lange dazu, bis die Nichtehelichkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.2.3.4 Darlegungs- und Beweislast

Der Berechtigte ist zunächst dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist[1], wobei aber die Anforderungen, die insoweit zu stellen sind, nicht überspannt werden dürfen, sondern den Umständen des Falles entsprechen müssen.[2] Zum schlüssigen Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen ist es daher erforderlich,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.2.4 Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB

Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann der geschiedene Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, die Aufstockung seiner Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen, wenn diese nicht ausreichen, um den vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB zu gewährleisten. Der Aufstockungsunterhalt ist dementsprechend subsidiär gegenüber den §§ 1570, 1571, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Schulden

Rn. 190 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Eine Schuld ist betrieblich veranlasst, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (BFH v 17.04.1985, I R 101/81, BStBl II 1985, 510; BFH v 05.06.1985, I R 289/81, BStBl II 1985, 619; BFH v 12.09.1985, VIII R 336/82, BStBl II 1986, 255; BFH v 06.02.1987, III R 203/83, BStBl II 1987, 423; BFH v 28.02.1990, I R 205/85, BS...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 5.1 Nichtabtretbarkeit unpfändbarer Einkommensteile

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie kraft Gesetzes der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Dies hat bei der Abtretung von Arbeitseinkommen besondere Bedeutung, weil es als wichtigste und zumeist einzige Einnahmequelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen besonders weitreichend gegen Pfändung geschützt ist. Der Pfändungsschu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.8 Fiktive Einkünfte

Im Unterhaltsrecht sind nicht nur die tatsächlichen Einkünfte relevant. Nicht selten spielen fiktive Einkünfte eine Rolle. Fiktive Einkünfte sind dabei sowohl bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten als auch bei der Bedürftigkeit des Berechtigten von Relevanz. Sie werden insbesondere bei der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten zugerechnet. Ein Verstoß gegen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 12. Gewährung von Leistungen an denjenigen, der tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt (Art 68a VO (EG) Nr 883/2004)

Rn. 137 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Art 68a VO (EG) Nr 883/2004, der an die Stelle des Art 75 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 getreten ist, ist durch Art 1 Nr 18 VO (EG) Nr 987/2009 nachträglich in die VO eingefügt worden. Verwendet die Person, der die Familienleistung zu gewähren ist, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, hat die Auszahlung der Familienleistung an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.2 Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen bestehen gewisse Obliegenheiten. So hat der Unterhaltsschuldner sich leistungsfähig zu halten während der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, die Unterhaltslast so weit wie möglich zu reduzieren. Daraus folgt, dass beide Beteiligten ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen müssen. Oftmals werden in de...mehr

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ZErb 07/2025, Der digitale ... / b. Das Vermächtnis des digitalen Nachlasses?

Es ist – wie nach deutschem Recht[10] – auch nach österreichischem Recht anerkannt, dass nicht nur ein Erbe den digitalen Nachlass erhalten kann, sondern dieser auch an eine oder mehrere Personen mittels letztwilligen Vermächtnisses vermacht werden kann.[11] Es ist also ohne Weiteres denkbar, dass ein Verstorbener P in seinem Testament wie folgt anordnet: Zitat Meine Alleinerb...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 3.1.3 Verbindliche Festsetzung des unpfändbaren Einkommens durch das Gericht

Der nach § 850d ZPO unpfändbare Einkommensteil wird vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss betragsmäßig oder in sonstiger Form bestimmbar ausgewiesen (keine Blankettpfändung). An diese Festsetzung hat sich der Arbeitgeber zu halten, bis ihm ein abändernder Beschluss des Vollstreckungsgerichts zugestellt wird.[1] Das Gericht spricht in diesem Fall somit keine Blanket...mehr

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AGS 07/2025, KostBRÄG 2025:... / 3. Zukünftige Angelegenheiten (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG)

Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen. Beisp...mehr