Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 399 statuiert zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Übertragbarkeit von Forderungen. Der Schuldner ist nach der Norm vor einem Gläubigerwechsel geschützt, wenn durch den Forderungsübergang sich der Inhalt der Leistungspflicht ändern würde (§ 399 Alt 1) oder er mit dem Gläubiger einen Abtretungsausschluss vereinbart hat (§ 399 Alt 2). Der Abtretungsausschluss wg Inhaltsände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhalt.

Rn 3 Der Unterhalt ist im bisherigen Umfang zu gewähren (BRHP/Lohmann § 1969 Rz 4). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich, entgegen der Regelung in § 1610 I, nicht nach der Lebensstellung des Bedürftigen (van Venrooy, MDR 10, 1030). Die Nutzung der Wohnung im bisherigen Umfang bedeutet auch, dass der Berechtigte diese ungehindert und unter Ausschluss der Erben nutzen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Zahlungskonto.

Rn 4 Unterhält der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, ist dieser gleichwohl verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er selbst den Eingang zu verzeichnen hat (I 3). Die Regelung hat allerdings nur konstitutive Wirkungen in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger mit dem Zahlungsdienstleister keinen Zahlungsdi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 38 Unbestreitbar nehmen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Entwicklung des Kindes Einfluss. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht grds eine Präferenz für den reicheren Elternteil besteht. Doch wird man zugeben müssen, dass der reiche Elternteil dem Kind mehr Entwicklungsmöglichkeiten bieten kann. Allein ausschlaggebend wird dies jedoch nur selten sein,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Kinder.

Rn 7 Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbestimmungen ist die Int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anordnung einer Sicherheitsleistung (Abs 4).

Rn 10 Neben einer Zahlungsanordnung eröffnet § 248 IV dem Gericht auch die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags anzuordnen. Diese Möglichkeit war bereits in § 641d I 2 ZPO aF vorgesehen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung statt einer Zahlung kommt in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes insb durch Bezug von staa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegenstand.

Rn 19 Mit der zweiten Regelungsalternative werden nunmehr auch sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen bilden, dem Pfändungsschutz unterstellt. Dieser auf die sonstigen Einkünfte ausgeweitete Pfändungsschutz bildet eine Auffangregelung, die Lücken im Pfändungsschutz schließen soll. Der Oberbegriff der Einkünfte (Rn 3) umfasst die eigenständig erwirtschafteten Einkünfte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einheitliche Unterhaltsfestsetzung, Kosten (Abs 4, 5).

Rn 7 Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gegen den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück. (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bedarfsdeckung durch Umgangsrecht.

Rn 14 Grundsätzlich ändert sich durch die Ausübung des Umgangsrechts am Bedarf eines minderjährigen Kindes nichts. Rn 15 Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlichen hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit der Mutter.

Rn 5 Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Norminhalt.

Rn 1 Die Rechtsmittel gg eine Endentscheidung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) richten sich grds nach den in ihrer Anwendung durch § 113 I 1 nicht ausgeschlossenen §§ 58–75. I enthält jedoch ggü § 65 I, II (nicht ggü § 65 III, IV) vorrangige Regelungen für die Beschwerdebegründung (nicht für die Einlegung der Beschwerde, §§ 63f). II–IV befassen sich m dem Besch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Eilverfahren.

Rn 6 In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrenskostenvorschuss (Abs 1 Alt 2).

Rn 9 Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kann iRv Verwandtenunterhalt als Sonderbedarf iSv § 1613 II BGB geltend gemacht werden (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 54 mwN); die ausschließlich zwischen Ehegatten iR (intakter) ehelicher Lebensgemeinschaft geregelte Vorschusspflicht (§ 1360a IV BGB) gilt aufgrund der Verweisung in § 1361 IV 4 BGB auch zwischen g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beiderseitige Barunterhaltspflicht beim minderjährigen Kind.

Rn 10 Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bereicherungsansprüche des Ausgleichsberechtigten (Abs 3).

Rn 3 § 30 III stellt klar, dass sich die Schutzwirkung des I auf die Versorgungsträger beschränkt, die Rechtsbeziehungen der Eheleute bzw ihrer Hinterbliebenen davon aber nicht beeinflusst werden. Da der Ausgleichswert des Anrechts dem Ausgleichspflichtigen bzw seiner Witwe oder seines Witwers seit Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung materiell n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 12 Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Erforderlich ist also Schuldfähigkeit. Verminderte Schuldfähigkeit lässt den Härtegrund demggü nicht entfallen, kann aber Einfluss auf die grobe Unbilligkeit haben (BGH NJW 82, 100 [BGH 16.09.1981 - IVb ZR 622/80]). Die Verwirkung greift im Regelfall für die Zukunft nicht aber für die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Studentenarbeit.

Rn 5 Studenten haben ebenfalls keine Erwerbsobliegenheit, auch nicht während der Semesterferien. Erzielen sie Einkünfte, ist gem § 1577 II analog zu prüfen, ob ein Teil unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und aufgrund sonstiger Billigkeitserwägungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 88). Eine Anrechnung kommt ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gemeinschaften (Abs 2 Nr 1 lit b).

Rn 70 Nimmt der Schuldner Geldleistungen nach dem SGB II bzw SGB XII für eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft gem § 7 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 36 S 1 bzw 39 S 1 (HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 30), 43 SGB XII lebenden Person entgegen, der er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, sind diese Zahlungen unpfändbar. O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Aufgaben.

Rn 23 Ist ausreichend Masse vorhanden, kann der Nachlassverwalter den Erben einen notdürftigen Unterhalt gewähren, wobei allerdings die Genehmigung des Nachlassgerichts einzuholen ist. Rn 24 Nicht zu den Aufgaben eines Nachlassverwalters gehört die Errichtung eines Inventars, da dieses Recht weiterhin den Erben zusteht (Staud/Dobler § 1985 Rz 37) sowie die Auseinandersetzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ausgaben zur Vermögensbildung.

Rn 16 Hätte der Getötete einen Teil seines Einkommens zur Vermögensbildung aufgewendet, so erhöht dies die Rente nicht (BGH NJW 87, 322, 323 [BGH 23.09.1986 - VI ZR 46/85]). Das gilt insb für die Kosten zur Tilgung der Lasten eines Eigenheims. Dagegen sind Zinsbelastungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, sofern sie einem angemessenen Mietzins vergleichbar sind und die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Insolvenzverfahren.

Rn 55 Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen (BGHZ 162, 234, 245). Es ist auch nicht danach zu differenzieren, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt ist (BAG NJW 10, 253 [BAG 17.09.2009 - 6 AZR 369/08] Rz 20). Die Gläubiger von rückständigem Unterhalt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entsprechende Anwendung.

Rn 10 Wird eine Ehesache rechtshängig, während bei einem anderen Gericht erstinstanzlich eine Familiensache anhängig ist betr Kindschaft (§ 153 FamFG), Ehewohnung oder Haushalt (§ 202 FamFG), Unterhalt (§ 233 FamFG), Güterrecht (§ 263 FamFG) oder sonstige Familiensache (§ 202 FamFG), müssen diese an das Gericht der Ehesache abgegeben werden. § 281 II und III gelten entspr. R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169 Nr 4 FamFG ist die Prüfung der statusrechtlichen Frage dem dafür zuständigen Familiengericht vorbehalten. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag oder vAw die Aussetzung, sofern – wie etwa im Unterhaltsprozess – die Frage der Vaterschaft Entscheidungsrelevanz besitzt. Im vorläufigen Rechtsschutz ist Zurückhaltung mit der Ausse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Abs 4).

Rn 6 Erst an letzter Stelle kommt es hilfsweise auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 u in Art 4 II u III vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist ggf das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte u die verpflichtete Person gemeinsam angehören (IV). Zu diesem Staat braucht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt (nur) die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen iSv § 231. Aus der in § 113 I 1 enthaltenen Regelung folgt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht § 2 heranzuziehen ist. Die Vorschrift des § 232 geht den Vorschriften der ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als Spezialregelung vor. Abs 1 regelt di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Überwiegende Belange des Gläubigers (Abs 1 S 3).

Rn 47 Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, wie ihm überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen, Abs 1 S 3. Die gesetzliche Formulierung stimmt mit der bisherigen Regelung in § 850i I 4 überein. Im Ergebnis wird es aber zu gewissen Verschiebungen kommen. Da der Pfändungsschutz des Schuldners prinzipiell auf höherem Niveau angelegt ist, besteht nunmehr ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Volljährige Kinder.

Rn 2 Volljährige Kinder sind unterhaltsbedürftig, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder wegen Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt selbst sicherzustellen. Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes steht der Unterhaltsbedürftigkeit nicht entgegen (BGH FamRZ 85, 273). Vorrangig unterhaltsverpflichtet ist jedoch der Vater des Kindes des Volljähr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 10 HaagUntProt – Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen.

Gesetzestext Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, ist das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung untersteht. Rn 1 Art 10 betrifft den Unterhaltsrückgriff durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen (s.a. Art 64 EuUntVO). Dies sind öff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebung der bisherigen Ehe (§ 1319).

Rn 2 Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst. Rn 3 Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gegen seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Eheg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren.

Rn 2 IdR ergeht der Beschluss gem § 113 I 2 iVm § 128 IV auf dem Büroweg; eine mündliche Verhandlung ist aber nicht ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner sich nicht verteidigt. Wären Einwendungen erheblich, wenn sie vervollständigt würden, könnte eine mündliche Verhandlung zur schnelleren Klärung angezeigt sein. Gle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).

Rn 10 Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Orientierungspunkte für die Handlungsweise des Beistandes sind das Wohl und die Interessenlage des Kindes (Rüting Kind-Prax 05, 168, 169). Rn 2 Örtlich zuständig ist nach § 87c I 1 und 3, V 1 SGB VIII das Jugendamt am Wohnsitz des Elternteils, der den Antrag zu stellen berechtigt ist. Beistand wird nicht das Jugendamt als Behörde, vielmehr ist ein Beamter oder Angestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarfsermittlung.

Rn 5 Bei der Bedarfsermittlung sind für den Volljährigenunterhalt die beiderseitigen Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Einschlägig ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverpflichtung kommt dabei nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass ein Elternteil zu höherem Unterhalt verpflichtet werden dar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Der Ersatzschuldner braucht den Ersatz nur Zug um Zug (§§ 273, 274) gegen Abtretung der Ansprüche zu leisten. Ob diese wirklich durchsetzbar sind, spielt keine Rolle (BGHZ 6, 55, 61; BGHZ 10, 961: Verjährung). Die Ansprüche müssen nicht unmittelbar ›aufgrund‹ des Eigentums entstanden sein, § 255 wird analog angewandt, wenn die Ansprüche lediglich damit in Zusammenhang s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 13 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (vgl LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Als Basisbedarf ist zunächst der Regelbedarf nach Stufe 1 für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person von EUR 502,– anzusetzen. Eine Herabsetzung des Regelsatzes nach § 39 SGB XII ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Schuld...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anpassungsvoraussetzungen (Nr 1).

Rn 2 Der Gesetzgeber sieht in Nr 1 eine Anpassungsmöglichkeit von rechtskräftigen Entscheidungen, anderen vollstreckbaren Titeln, Prozessvergleichen und nicht titulierten Unterhaltsvereinbarungen an die neue Rechtslage vor (Saarbr NJW-RR 10, 724, 725 [OLG Saarbrücken 23.06.2009 - 9 WF 37/09]). Die Abänderlichkeit eines bestehenden Titels stellt nicht die Ausnahme, sondern di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag.

Rn 5 Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Lorenz § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Umstände.

Rn 46 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind andere Umstände mit einzubeziehen. Dies lässt Raum für weitere persönliche Korrekturfaktoren, wie Lebensalter (LG Ellwangen, Rpfleger 06, 88 [LG Ellwangen 30.09.2005 - 1 T 227/05]), krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungskosten und auswärtige Erwerbstätigkeit (Ahrens NJW-Spezial 07, 613, 614). Zu berücksichtigen sind a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Zweck.

Rn 1 Die in der Vorschrift abschließend genannten Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Vollstreckung aus ihnen stattfinden kann (§ 704). Denn sie werden mit ihrer Verkündung nicht formell rechtskräftig. Im Gegensatz zu den Urteilen des § 709 erfolgt die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Fallgestaltungen des § 708 ohne Sicherhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Aufwendungen zur Vermögensbildung.

Rn 55 Hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf Ziff 10.6 der Leitlinien verwiesen. Bei gemeinsamer Vermögensbildung von Eheleuten sind die Aufwendungen grds abzugsfähig. Der Verpflichtete ist hingg nicht berechtigt, auf Kosten des Bedürftigen einseitig Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963), es sei denn es hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 4).

Rn 10 Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistun...mehr