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FF 02/2025, Das Verzichtsverbot auf den Unterhaltsanspru ... / b) Verzicht auf Kindesunterhalt

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Es ist immer zu beachten, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist und nicht der eines Elternteils.

Mit dem Verzichtsverbot soll sichergestellt werden, dass Kindesunterhalt nicht zum Gegenstand von Verhandlungen oder wirtschaftlichen Erwägungen der Eltern wird. Denn ein Verzicht könnte potenziell das Wohl des Kindes gefährden, insbesondere wenn der betreuende Elternteil selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Bedarf des Kindes zu decken.

Das Kindeswohl hat daher immer Vorrang gegenüber wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen der unterhaltspflichtigen Eltern. Deshalb darf das Recht des Kindes auf finanzielle Unterstützung nicht durch Vereinbarungen der Eltern eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Ob ein Verzicht vorliegt und in welcher Höhe kann erst festgestellt werden, wenn der dem Kind zustehende Unterhalt berechnet wurde.

Abweichungen von den Werten der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle bedeuten nicht automatisch einen Verzicht. Die in der Tabelle aufgeführten Unterhaltsbeträge stellen lediglich den pauschalen durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Bezug auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung des Alters des Kindes dar. Sie spiegeln jedoch nicht den tatsächlich gegebenen Bedarf im Einzelfall wider. Denn der Bedarf eines Kindes richtet sich nach den individuellen Lebensumständen. Eltern können im Rahmen ihrer elterlichen Sorge selbst entscheiden, welche finanziellen Bedürfnisse ihr Kind hat und welche elementaren Bedarfspositionen priorisiert werden. So können sie entscheiden, mehr in die musikalische oder sportliche Förderung ihres Kindes zu investieren und dafür weniger für kulturelle Ereignisse oder Urlaubsreisen. Daher können und dürfen El...

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