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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / a) Im "Binnenbereich"

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1081

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Zu Binnen- und Außenbereich s Rn 1056. Die Legaldefinition zur Entnahme in § 4 Abs 1 S 2 EStG (Entnahme dem Grunde nach s Rn 1052) spricht von WG. Nach st BFH-Rspr gilt die Bewertungsfolge in § 6 Abs 1 Nr 4 EStG nicht für Nutzungen und Leistungen. Diese sind keine WG im bilanzsteuerrechtlichen Sinne. Entnommen werden kann deshalb nur der mit der betriebsfremden Nutzung verbundene Aufwand (GrS BFH BStBl II 1988, 348). Der letztgenannte Bewertungsmaßstab beruht auf der durch den BFH in st Rspr vorgenommenen Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Durch die unterschiedliche Bewertung der Entnahme von WG, bei der es zur Gewinnrealisierung kommt, und der Bewertung von Leistungen, die ohne Gewinnrealisierung erfolgt, kommt der Abgrenzung, ob ein WG oder eine Leistung entnommen wurde, besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich insb bei Errichtung eines Gebäudes für den StPfl (BFH v 09.09.1986, VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442).

 

Rn. 1082

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

 

Beispiel (nach Happe/Mutscher in Frotscher/Geurts, § 6 EStG Rz 386 (08/2022):

Ein Bauunternehmer errichtet unentgeltlich auf seinem Privatgrundstück oder einem Grundstück einer nahestehenden Person ein Wohnhaus. Diese Leistungsentnahme ist zu den Selbstkosten (für Material und Arbeit) zu bewerten, in die ein kalkulatorischer Unternehmerlohn nicht einzubeziehen ist (BFH BStBl III 1959, 421).

Ist dagegen ein fertiges selbsterstelltes Gebäude Gegenstand der Entnahme, ist der Teilwert der (fertigen) WG Bemessungsgrundlage, der auch den kalkulatorischen Unternehmerlohn und einen Gewinnzuschlag enthält.

Vergleichbares gilt, wenn eine PersGes für ihren Gesellschafter ein Gebäude errichtet (BFH BFH/NV 1987, 442).

 

Rn. 1083

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Bewertungsbestandteil sind nach dieser BFH-Rspr die mit der...

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