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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Förderung der Volksbildung

Yvonne Gallus
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Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Seit 01.01.2007 ist der besondere förderungswürdige Zweck der Förderung der Volksbildung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO (Anhang 1b) aufgeführt.

Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 3, 9, Anhang 2.

Vereine zur Förderung der Volksbildung können seit dem 01.01.2000 unmittelbar Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ausstellen, weil sie in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4 EStDV a. F. genannt wurden. Mitgliederbeiträge, die diese Vereine ab diesem Zeitpunkt vereinnahmen, werden ebenfalls wie Zuwendungen/Spenden behandelt. Für sie ist somit ebenfalls der Abzug als Spende i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) gegeben.

Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen dient, vgl. AEAO zu § 52 TZ 3 (Anhang 2).

Der Begriff der Volksbildung umfasst nach dem BFH-Urteil vom 23.09.1999, DStRE 2000, 401, auch die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins geht.

Die politische Bildung muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden. Politische Bildung ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, z. B. durch einseitige Agitation oder unkritische Indoktrination (BFH-Urteile...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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