Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Freikörperkulturvereinen – FKK-Vereinen – wurde bisher auch dann die Steuerbefreiung versagt, wenn sie Sport treiben, weil die sportliche Betätigung nicht ausschließlich und unmittelbar verfolgt wurde. S. auch die Entscheidungen des BFH (BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83 und s. BFH vom 20.11.1969, BStBl II 1970, 133).
Die sportliche Betätigung stellt nur eines der verschiedenen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, nämlich die Förderung der Freikörperkultur, dar.
Ist die Satzung so ausgestaltet, dass als Zielsetzung nicht die "Pflege von Kultur, Geist und Seele nach den Grundsätzen der Freikörperkultur" im Vordergrund steht, sondern Satzungszweck die Förderung des Breiten- und Familiensports, des Wettkampfsports nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes ist, kann FKK-Vereinen, deren Zweck – unabhängig von den Motiven – auf sportliche Betätigung gerichtet ist, die Steuerbefreiung zuerkannt werden. Die Förderung der Freikörperkultur kann bei diesen Vereinen allenfalls durch die Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Freikörperkultur e. V. zum Ausdruck kommen.
Fördert ein Verein satzungsmäßig und tatsächlich den Sport durch die planmäßige Pflege der Leibesübung, so ist es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht schädlich, wenn der Verein daneben auch der Pflege der Freikörperkultur dient (s. auch FinMin NRW vom 23.05.1980, AZ: S 0171–2 – V B 4).
Ein FKK-Verein, bei dem ein satzungsmäßiger Vereinszweck die "gesunde und harmonische Freizeitgestaltung für die gesamte Familie" ist und der dafür Einrichtungen unterhält (Liegewiese, Freizeitparks usw.), dient nicht gemeinnützigen Zwecken und kann daher keine Steuerbefreiung bekommen. Ziel und Zweck eines solchen Verein...