Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 1591
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Aufzählung der Übertragungen in § 6 Abs 5 S 3 EStG ist abschließend. Sie umfasst folgende in der Skizze unter s Rn 1512 dargestellten "normalen" Übertragungswege einzelner WG (positiver und negativer WG):
- nach Nr 1 aus einem BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- nach Nr 2 aus dem Sonder-BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt, sowie
- nach Nr 3 zwischen den jeweiligen Sonder-BV verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft.
Zur Ergänzung folgende Sonderformen der Übertragung (BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279 Tz 9): Übertragender im Sinne dieser Teil-Rechtsnorm ist der Mitunternehmer, der einen oder mehrere weitere Betriebe unterhält oder aber Sonder-BV bei dieser Mitunternehmerschaft oder bei einer anderen innehat. Das gilt auch bei einer doppelstöckigen PersGes, bei der die Muttergesellschaft auch Mitunternehmer der Tochtergesellschaft und der Mitunternehmer Gesellschafter der Mutter-PersGes sein kann (s Rn 1746). Ebenso gilt dies bei Mitunternehmerschaften ohne Gesamthandsvermögen, wie der atypisch stillen Gesellschaft (s Rn 1741).
Auch für Körperschaften soll diese Rechtsnorm anwendbar sein, allerdings sind bei Übertragungen unter Beteiligung einer KapGes die Regeln der vGA und verdeckten Einlage zu beachten (s Rn 1543).
Der Begriff der Mitunternehmerschaft richtet sich nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG. Wie nach den Überführungsvorschriften in § 6 Abs 5 S 1 und 2 EStG (s Rn 1581) ist es unerheblich, ob das betreffende WG oder die WG dem AV oder UV zuzuordnen ist oder ob es sich dabei um eine wesentliche Betriebsgrundlage des abgebenden BV handelt.
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