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FF 04/2025, Altersvorsorge im Fokus: wieviel, worauf, wie und woraus?

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Britta Schönborn

Das Thema "Altersvorsorge" beschäftigt Familienrechtler insbesondere im Unterhaltsrecht.

Die Höhe der Abzüge ist weitgehend geklärt: Primäre und sekundäre Altersvorsorge werden mit insgesamt 22,6 % des Bruttoeinkommens angesetzt (bzw. 23,6 % beim Elternunterhalt). Altersvorsorge wird nur auf Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit akzeptiert, nicht aber auf Einkünfte aus Vermietung oder Vermögen, da diese Einkünfte auch im Alter weiterhin zur Verfügung stehen. Dass ein Abzug der Altersvorsorge, die erst nach der Trennung oder nach Einleitung des Scheidungsverfahrens begonnen wird, im Widerspruch zum Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen stehen könnte, wird in der Rechtsprechung ebenso wenig problematisiert wie eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Abzüge, die besonders bei höheren Einkommen zu einer deutlichen Reduktion der Unterhaltsansprüche führen. Für den Altersvorsorgeunterhalt hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.9.2019 – XII ZB 25/19 klargestellt, dass auch hier sekundäre Altersvorsorge verlangt werden kann und insoweit ein Äquivalent zur Vorsorge des Unterhaltspflichtigen bestehen soll. Die Vorsorge der unterhaltsberechtigten wird dennoch geringer sein als die der unterhaltspflichtigen Person. Jedenfalls nach dem Beginn des Scheidungsverfahrens führt dies zu einem deutlichen Ungleichgewicht im Bereich der Altersvorsorge. Die Akzeptanz verschiedener Arten der Vorsorge unterliegt einer Entwicklung. Waren zunächst nur "echte" Vorsorgeprodukte wie Lebens- und Rentenversicherungen anerkannt, sind inzwischen auch Immobilien, Wertpapiere und Sparverträge als Altersvorsorge akzeptiert. Ein Umdenken zeichnet sich jedoch ab: Die Ausführungen des BGH am Schluss der Entscheidung vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24 (Rn 56) lassen darauf s...

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