Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Genehmigung des Konzeptes und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Tz. 6)

Rz. 66 6 Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen. Diese Genehmigungen können delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Überprüfung der Sicherheitenwerte

Rz. 12 Im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle wurde die Anforderung ergänzt, bei der Ermittlung des Risikovorsorgebedarfes auch die Sicherheitenwerte zu überprüfen oder ggf. eine neue Wertermittlung durchzuführen. Dabei kann natürlich auf die Erkenntnisse aus den regulären Kreditprozessen zurückgegriffen werden. So sind grundsätzlich bereits vor der Kreditvergabe die Werthalt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Organisatorische Vorgaben

Rz. 63 Gemäß Tz. 2.2 BAIT ist die Geschäftsleitung dafür verantwortlich, dass auf Basis der IT-Strategie die Regelungen zur IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation festgelegt und bei Veränderungen der Aktivitäten und Prozesse zeitnah angepasst werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Regelungen wirksam umgesetzt werden. Rz. 64 Laut Tz. 4.4 BAIT hat die Geschäftsleitung die Fun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / III.2. Einzelthemen

Berichterstattung für das Handelsbuch Nach BTR 2.2 Tz. 3 der MaRisk ist der für das Risikocontrolling zuständige Geschäftsleiter täglich über die Risikopositionen im Handelsbuch zu unterrichten. Bei Nicht-Handelsbuchinstituten mit unter Risikogesichtspunkten überschaubaren Positionen im Handelsbuch ist an die tägliche Berichterstattung regelmäßig kein nennenswerter Informatio... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.7 Risiken einer kreditbezogenen Bewertungsanpassung (CVA-Risiken)

Rz. 28 Unter der Anpassung der Kreditbewertung ("Credit Valuation Adjustment", CVA) wird gemäß Art. 381 Abs. 1 CRR die Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einem Kontrahenten (einer Gegenpartei)[1] an die Bewertung zum mittleren Marktwert verstanden. Diese Anpassung spiegelt aus Sicht des Institutes also den Marktwert des Kontrahentenrisikos wider. Lau... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 7 § 25a Abs. 1 KWG fordert von allen Instituten die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat allerdings nicht mehr nur die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. Sie muss auch "betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten" Rechnung tragen. Der Zusatz, der auf Initiativ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Auslagerungen

Rz. 212 Auch jene Auslagerungen, die auf Basis der Risikoanalyse als "nicht wesentlich" eingestuft werden, sind nicht vollkommen risikofrei. Diesem Umstand wird aus regulatorischer Sicht durch eine allgemeingültige Formulierung entsprochen. Zwar ist bei solchen Auslagerungen die Spezialregelung des § 25b KWG grundsätzlich nicht einschlägig. Seit dem Inkrafttreten des Finanzm... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Frühzeitige Risikoidentifizierung

Rz. 88 Wesentliche Risiken, die zu spät identifiziert werden, können die Qualität der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse erheblich beeinträchtigen, da die an die Identifizierung anschließenden Prozessstufen (Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken) ihre Wirkung in diesem Fall nicht rechtzeitig entfalten. Im Extremfall kann eine zu späte Iden... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 9 – Auslagerungen

In der Aufsichtspraxis sind bei Auslagerungsverhältnissen vielfach nicht nur Unklarheiten, sondern auch Mängel in der Anwendung des AT 9 sichtbar geworden, die mich dazu bewogen haben, Neuerungen, Konkretisierungen und Klarstellungen in diesem Modul vorzunehmen. An einigen Stellen wird die schon existierende aufsichtliche Verwaltungspraxis stärker betont, vor allem aber wird... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Unabhängigkeit der Methodenverantwortung (Tz. 2)

Rz. 29 2 Die Verantwortung für Entwicklung, Qualität und Überwachung der Anwendung der Risikoklassifizierungsverfahren muss außerhalb des Bereiches Markt angesiedelt sein. 2.1 Erstellung der Risikoeinstufungen Rz. 30 Für die Anwendung der Risikoklassifizierungsverfahren gibt es in den MaRisk keine organisatorischen Einschränkungen. So kann z. B. eine Risikoeinstufung im Markt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.7 Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Rz. 309 Die BaFin hat am 8. November 2018 eine Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter in Form eines Merkblattes veröffentlicht.[1] In diesem mit der Deutschen Bundesbank abgestimmten Dokument wird die aufsichtliche Praxis bei derartigen Konstellationen dargelegt. Gleichzeitig soll bei den beaufsichtigten Unternehmen ein Problembewusstsein im Umgang mit Cloud-D... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Inhalte der Risikostrategie

Rz. 159 In der Risikostrategie, die grundsätzlich auf eine Jahressicht fokussiert und häufig gemeinsam mit der operativen Geschäftsplanung erarbeitet wird, sind unter Berücksichtigung geschäftsstrategischer Vorgaben (→ AT 4.2 Tz. 1) nicht nur die "Ziele der Risikosteuerung" der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, sondern auch die "Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele" darzus... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Prozessabhängige Überwachungsmechanismen – Internes Kontrollsystem

Rz. 16 Das interne Kontrollsystem umfasst alle Formen von Überwachungsmechanismen, die integraler Bestandteil der zu überwachenden Prozesse sind (prozessabhängige Überwachung). Die für derartige Überwachungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter oder Stellen sind an den jeweiligen Arbeitsprozessen beteiligt und häufig auch für das Ergebnis der zu überwachenden Prozesse verantwortl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Zuständigkeit und Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion (Tz. 1)

Rz. 1 1 Jedes Institut muss über eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion verfügen, die für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zuständig ist. Die Risikocontrolling-Funktion ist aufbauorganisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Bereichen zu trennen, die... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4.1 Indexierung von Immobiliensicherheiten

Rz. 61 Ein "Immobilienindex" gibt Auskunft über die Preis- oder Wertänderungen am Immobilienmarkt.[1] In Deutschland werden verschiedene Immobilienindizes angeboten, die sich grundsätzlich darin unterscheiden, ob sie auf einer Bewertung der Bestandsimmobilien anhand von Mietpreisen ("bewertungsbasierte Indizes") oder auf einer Bewertung der Transaktionen anhand von Kaufprei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.9 Angemessene Risikokultur auf Gruppenebene

Rz. 46 Die Geschäftsleitung eines Institutes ist auch für die Entwicklung, Förderung, Integration und Überwachung einer angemessenen Risikokultur verantwortlich (→ AT 3 Tz. 1). Die Risikokultur beschreibt allgemein die Art und Weise, wie Mitarbeiter des Institutes im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Risiken umgehen (sollen). Sie soll die Identifizierung und den bewussten Umgang mi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Überprüfung der Sicherheiten im Rahmen der Kreditgewährung

Rz. 166 Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Auch nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute zum Zeitpunkt der Kreditvergabe – unabhängig von der Kundengruppe – sicherstellen, dass der Wert aller als Sicherheit dienenden Immobilien bzw. beweglichen Vermögenswerte durch einen internen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Rz. 185 In Deutschland haben sich die von BaFin und Bundesbank im Jahr 2005 erstmals veröffentlichten MaRisk zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG und § 25b KWG bewährt. Bei dem Rundschreiben handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Institute rechtlich nicht verbindlich sind. Sie tragen jedoch als "Benc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.1.2 Beispiele

Rz. 50 Das einfachste Beispiel für ein ertragsorientiertes Verfahren ist die sogenannte "Zinsbindungsbilanz". Da die Festzinsvolumina auf beiden Seiten der Bilanz i. d. R. nicht exakt übereinstimmen, also insbesondere Festzinspositionen auf der Aktivseite auch variablen Positionen auf der Passivseite gegenüberstehen (sogenannte "offene Festzinspositionen"), entsteht auf der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Zusammenhang zum Management operationeller Risiken

Rz. 17 Die EBA fordert von den Instituten, ihre Kapazitäten zum Änderungsmanagement im Rahmen des allgemeinen Managements operationeller Risiken zu nutzen, um potenzielle Auswirkungen auf die Durchführung kritischer Operationen und auf deren Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander zu bewerten.[1] Konkret erwartet die EBA von der Geschäftsleitung die Sicherstellung, das... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.1 Reputationsrisiken

Rz. 30 Unter "Reputation" versteht man den aus der Wahrnehmung verschiedener Anspruchsgruppen resultierenden öffentlichen Ruf eines Institutes hinsichtlich seiner Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Zu den Anspruchsgruppen zählen z. B. Kunden, Mitarbeiter, Eigen- und Fremdkapitalgeber, andere Institute, Ratingagenturen, die Presse oder Politiker. Die Gefahr von R... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Praktikable Ausgestaltung der Risikomessung

Rz. 67 Die Institute sollten die Zinsänderungsrisiken separat bewerten. Eine vergleichbare Anforderung existiert ebenfalls mit Bezug auf die Kreditspreadrisiken (→ BTR 5 Tz. 1, Erläuterung). Was darunter genau zu verstehen ist, scheint nicht ganz klar zu sein. Im Moment gehen alle Beteiligten davon aus, dass damit ggf. auf einen ergänzenden separaten Ausweis abgestellt wird.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung

Rz. 41 Die Vergabe von Berechtigungen und Kompetenzen beinhaltet seit der vierten MaRisk-Novelle auch die regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung von IT-Berechtigungen, Zeichnungsberechtigungen und sonstigen eingeräumten Kompetenzen. Rz. 42 Die regelmäßige Überprüfung muss innerhalb angemessener Fristen erfolgen. Diese Fristen sollen sich an der Bedeutung der Prozesse und,... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Maßnahmen zur Begrenzung der Adressenausfallrisiken

Rz. 56 Die Institute müssen auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils sicherstellen, dass ihre wesentlichen Risiken durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und den Auswirkungen von ESG-Risiken, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist (→ AT 4.1 Tz. 1). Zur Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind u. a... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Rz. 26 Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute – unabhängig von der Kundengruppe – bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und zukünftig in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen.[1] Es geht also um den Nachweis der "Kapitaldienstfähigkeit" des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes, deren besondere Berücks... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Bewertung von Immobilien im wohnwirtschaftlichen Bereich zum Zeitpunkt der Kreditvergabe

Auch zu diesem TOP erfolgte ein Vortrag entlang der Präsentation mit folgenden Kernaussagen: Vortaxe bzw. Wertindikation kann weiterhin zur Machbarkeitsprüfung, Konditionierung sowie zur Ermittlung der Kompetenzträger verwendet werden, ist aber allein für eine angemessene Sicherheitenbewertung bei Kreditvergabe nicht ausreichend. Eine Bewertung muss: unabhängig von der jeweilig... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10 Management der Auslagerungsrisiken (Tz. 9)

Rz. 367 9 Das Institut hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken angemessen zu steuern und die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß zu überwachen. Dies umfasst bei wesentlichen Auslagerungen auch die laufende Überwachung der Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. Key Performance Indicators, Key Risk Ind... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Leitlinien der EBA zum SREP

Rz. 68 Die EBA hat im Jahr 2014 erstmals Leitlinien für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) herausgegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung des SREP hat sie am 19. Juli 2018 überarbeitete SREP-Leitlinien veröffentlicht, die seitdem auch die Anforderungen an die aufsichtlichen Stresstests enthalten.[1] Mit di... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.1 Besonderheiten von Objekt- und Projektfinanzierungen

Rz. 70 Unter Objekt- bzw. Projektfinanzierungen werden von der deutschen Aufsicht Finanzierungen solcher Objekte bzw. Projekte verstanden, deren Rückzahlungen sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers speisen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). In ähnlicher W... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 38 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Konsultation 14/2020 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 26. Oktober 2020

[…] ich lege Ihnen hiermit den angekündigten Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 09/2017 (BA) für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (im folgenden MaRisk) zur Konsultation vor. Die Überarbeitung ist zuvorderst auf Änderungen der internationalen Regelsetzung zurückzuführen. Mit der aktuellen MaRisk-Novelle werden die Leitlinien der EBA zu notleidenden und g... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Risikorelevantes Kreditgeschäft

Rz. 22 Unter der Entwicklung der Kreditprozesse ist im engeren Sinne deren Ausarbeitung vor der erstmaligen Anwendung zu verstehen. Die Verantwortung für die Qualität der Prozesse sowie für deren Weiterentwicklung umfasst eine laufende Überprüfung der Zweckmäßigkeit der implementierten Kreditprozesse und die ggf. erforderlichen Anpassungen dieser Prozesse im Sinne einer perm... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1.3 Initiativen der Kreditwirtschaft

Rz. 350 Seitens der Kreditwirtschaft ist aus globaler Sicht zunächst die "United Nations Environment Programme Finance Initiative" (UNEP FI) als Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und dem globalen Finanzsektor zu nennen. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss entsprechender Initiativen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Initiative der K... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Definition des Modellrisikos

Rz. 39 Bei der Definition des Modellrisikos wird in § 1 Abs. 34 KWG auf den möglichen Verlust abgestellt, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind. Die internationalen Standardsetter definieren das Modellrisiko in... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Richtlinie für Rettungserwerbe

Rz. 123 Unter "Rettungserwerben" ("foreclosed assets") ist der Erwerb von Sicherheiten zu verstehen, die in der Folge als Vermögenswerte in der Bilanz des Institutes ausgewiesen werden. Dafür kommen z. B. Immobilien und Transportmittel infrage (→ BTO 1.2.5 Tz. 8, Erläuterung). Analog dazu bezeichnet die EBA Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit erlangt ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9 Abbau notleidender Risikopositionen (Tz. 9)

Rz. 135 9 Im Rahmen der Überwachung der notleidenden Risikopositionen hat das Institut geeignete Fristen für die Behandlung von besicherten und unbesicherten NPE festzulegen, die sicherstellen, dass Bestände an notleidenden Risikopositionen in einem angemessenen Zeitraum abgebaut werden. 9.1 Berücksichtigung aufsichtlicher Vorgaben Rz. 136 Vom Rat der Europäischen Union wurde ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 11 Verantwortlichkeiten und Beauftragte für besondere Funktionen (Tz. 10)

Rz. 387 10 Für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen hat das Institut klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Soweit besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden, hat die Geschäftsleitung jeweils einen Beauftragten zu benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss. Die ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 29 Um die mit der eigenen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken beurteilen und dafür angemessene Gegensteuerungsmaßnahmen initiieren zu können, müssen der Geschäftsleitung vor allem die wesentlichen Merkmale dieser Risiken bekannt sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt durch den im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle eingefügten Zusatz hinsichtlich der ESG-Risiken (→ AT 3 T... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 § 25b KWG als zentraler Regelungsrahmen für Auslagerungen

Rz. 46 Nachdem § 25a Abs. 2 und 3 KWG a. F. mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2014 ohne inhaltliche Änderung in § 25b KWG überführt wurden, ist nunmehr § 25b KWG der zentrale gesetzliche Regelungsrahmen für die Auslagerungsaktivitäten der Institute. Die Regelung ist – ebenso wie die Vorgängervorschrift § 25a Abs. 2 und 3 KWG a. F. – gesetzestechnisch ungenau.[1] ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Konzernrevision

Rz. 24 Nach § 25a Abs. 3 KWG i. V. m. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG müssen Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Unterkonsolidierungsgruppen nach Art. 22 CRR über eine funktionsfähige Konzernrevision verfügen. Die Konzernrevision ist Teil des gruppenweiten Risikomanagements und unterstützt die Geschäftsleitung des übergeordneten Unterne... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.1 Einbeziehung in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 27 Die Institute müssen bei der Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit berücksichtigen. Das ergibt sich bereits aus der Definition der ESG-Risiken als Ereignisse oder Bedingungen aus den ESG-Bereichen, die als Risikotreiber die Wesentlichkeit anderer Risikoarten beeinf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 6 Die Institute müssen angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und der damit verbundenen Risikokonzentrationen (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) einrichten. Diese Prozesse sollten nicht für sich betrachtet werden, sondern in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung ("Gesa... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Bestimmung des Marktwertes

Rz. 68 Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Art. 229 CRR auf der Grundlage ihres Markt- oder Beleihungswertes[1] bewertet werden.[2] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 74a CRR wird unter dem "Immobilienwert" ebenso der nach Art. 229 Abs. 1 CRR ermittelte Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie verstanden, wobei die Begriffe "Wohnimmobilie" und "Gewerbeimmobilie" näher erläute... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Unmittelbare Pflichten der Geschäftsleitung

Rz. 22 In den MaRisk werden verschiedene Aspekte besonders betont, die den einzelnen Geschäftsleitern bzw. der Geschäftsleitung insgesamt im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für das Risikomanagement als unmittelbare Pflichten auferlegt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anforderungen: Die Geschäftsleitung hat sich zur Beurteilung der Wesentlichkeit regelmäßig und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.2.2 Portfolio-basierte Methoden

Rz. 41 Bei den Portfolio-basierten Methoden ("portfolio-based methodologies") geht es um eine Bewertung des ESG-Risikos auf Ebene des Gesamtportfolios oder einer Gruppe von Exposures. Dabei werden auch die Wechselwirkungen zwischen den Exposures analysiert. Die EBA nennt in ihren Leitlinien konkret die Methode zur Portfolioausrichtung ("portfolio alignment methodology")[1] z... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken

Rz. 122 Im Rahmen der Kreditbearbeitung ist außerdem sicherzustellen, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Diese Anforderung wurde im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle ergänzt, da sich ESG-Risiken zukünftig verstärkt auf die Kreditwürdigkeit auswirken werden, insbesondere bei Unternehmenskunden in bestim... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4.3 Kreditvergabe an Kleinst- und Kleinunternehmen

Rz. 136 Bei Kleinst- und Kleinunternehmen können neben den potenziellen negativen Ereignissen, die für Verbraucher ins Auge gefasst werden, zusätzlich z. B. eine Verringerung sonstiger Cashflows, eine Verschlechterung der Markt- und Geschäftsbedingungen für den Kreditnehmer und ggf. Wechselkursänderungen für Fremdwährungen (wie bei Fremdwährungskrediten an Verbraucher) betra... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Messansätze für Zinsänderungsrisiken

Rz. 30 Hinsichtlich der Ansätze zur Identifizierung und Messung der Komponenten der Zinsänderungsrisiken ist von den Instituten Tz. 87 der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch zu berücksichtigen (→ BTR 2.3 Tz. 5, Erläuterung). Darin betont die EBA, dass die Institute alle Komponenten des IRRBB ermitteln und messen sollten. Gleichzeitig... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Fremdwährungsdarlehen

Rz. 51 Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze sind auch für Fremdwährungsdarlehen zu formulieren, die den besonderen Risiken dieser Kreditart Rechnung tragen (→ BTO 1.2 Tz. 2, Erläuterung). Unter einer "Fremdwährung" wird jede Währung außer dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Mitgliedstaates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist, verstanden. Ein "Fremdwährungsdarlehen" bzw. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.5 IT-Unterstützung

Rz. 76 Die Beauftragung neuer Produkte durch die Markteinheiten sollte aus Effizienzgründen IT-gestützt erfolgen, wenngleich die Aufsicht das nicht vorschreibt. Eine wirkungsvolle IT-Unterstützung mit Wiedervorlage- und Benachrichtigungsfunktion kann für den Workflow den administrativen Aufwand deutlich reduzieren. Neben der Arbeitserleichterung und der damit verbundenen Zei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.6 Umgang mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Rz. 149 Die deutsche Aufsicht hatte zunächst gefordert, dass die Institute für Stressbetrachtungen zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (CSRBB) Tz. 134 lit. b aus den EBA-Leitlinien zum Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiko im Anlagebuch beachten (→ AT 4.3.3 Tz. 1, Erläuterung). Darin fordert die EBA von den Instituten allerdings keinen Stresstest im eigentlichen Sinne. Stat... mehr