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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / ca) Begriff und Abgrenzung

Dr. Horst Bitz
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Rn. 24

Stand: EL 184 – ET: 10/2025

Seinen Ursprung hat der früher verwandte Begriff der "faktischen" Mitunternehmerstellung in den Verfügungen der baden-württembergischen FinVerw v 01.12.1983 (StEK EStG § 15 Nr 21). Zuvor wurde vom "Mitunternehmer auf nichtgesellschaftsrechtlicher Grundlage" gesprochen (s Schulze zur Wiesche, DB 1982, 919). Durch den Zusatz "faktisch" sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Person trotz fehlender Gesellschaftereigenschaft als Mitunternehmer nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG qualifiziert werden kann, und zwar aufgrund sonstiger (schuldrechtlicher) Rechtsverhältnisse bzw aufgrund rein tatsächlicher Gegebenheiten.

Der Gedanke, dass es für die Qualifizierung einer Person als Mitunternehmer nicht maßgeblich sei, ob sie zivilrechtlich Gesellschafter ist, basierte auf der Rspr des I. und IV. Senats des BFH BStBl II 1975, 489; BFH BStBl II 1976, 332, gleiche oder ähnliche Formulierungen finden sich in BFH BStBl II 1981, 310; BFH BStBl II 1981, 602. Die Rechtsfigur des "verdeckten" ("faktischen") Mitunternehmers zielt insb auf Familien-PersGes, um Ausweichversuche gegenüber den die PersGes im Vergleich zur KapGes benachteiligenden steuerlichen Regelungen – insb Nichtabzugsfähigkeit von Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer und steuerverhaftetes Sonder-BV – zu unterbinden (hierzu s Rn 22 und Bsp s Rn 24a–24e). Dies wird insb deutlich in dem Beitrag von Märkle/Müller, BB Beilage 1/1985.

Die ertragsteuerlichen Vorteile einer verdeckten Mitunternehmerschaft (s Rn 22a), aber auch die erbschaftsteuerlichen Vorteile wegen Anwendung der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nF sind aber auch zu bedenken (s Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Kommentar zum ErbStG, § 13b ErbStG Rz 109 (EL 56): "Eine Mitunternehmerschaft kann auch ohne zivilrechtliche Beteiligung an ...

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