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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / e) Erforderlich: Leitende und eigenverantwortliche Position

Dr. Horst Bitz
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Rn. 128e

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Eine steigende Zahl, auch fachlich vorgebildeter Mitarbeiter ist wesentliches Indiz für die Annahme gewerblicher Einkünfte, sowohl bei den Katalog- oder den diesen ähnlichen Berufen als auch bei den selbstständigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten; dabei muss die Ausführung jedes einzelnen Auftrags dem StPfl selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln, dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (BFH BStBl II 1988, 17; 1976, 155; 1976, 155).

Dem Erfordernis der Leitung und Eigenverantwortlichkeit entspricht trotz Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter eine Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet; nur dann trägt die Arbeitsleistung – auch wenn der Berufsträger ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet – den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit" des StPfl: BFH v 15.10.2010, VIII R 37/09, BStBl II 2011, 506 Rz 20 ff und BFH VIII BStBl II 2011, 506 zur Einordnung des Berufsbetreuers unter § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Ebenso FG Köln v 25.09.2013, EFG 2014, 1575 zur EDV-Projektleitung, Rev als unbegründet zurückgewiesen BFH v 13.05.2015, III R 39/14, BFH/NV 2015, 1587.

Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich iSd § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen, weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüf...

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