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§ 10 Vermögenserhalt durch Einsatz von Stiftungen / IV. Stiftungsverfassung

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 90

Neben einem Stiftungszweck und einem für die Zweckverfolgung ausreichenden Vermögen benötigt jede rechtsfähige Stiftung einen Vorstand, § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB (§ 81 Abs. 1 Nr. 1a BGB n.F.; zudem sind Regelungen zum Stiftungsvorstand jetzt auch noch im § 84 Abs. 1 BGB n.F. festgehalten). Bei lebzeitig errichteten Stiftungen kann der Stifter durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung dafür sorgen, dass er selbst den Vorstand übernimmt oder, bei einem mehrköpfigen Gremium, den Vorstandsvorsitz innehat. Ein besonders wichtiger und häufig unterschätzter Aspekt bei der Regelung der Organbesetzung ist die Sicherung der Kontinuität. Gerade bei privatnützigen Familienstiftungen sollte darauf geachtet werden, dass eine lückenlose Gremienbesetzung sichergestellt ist.

 

Rz. 91

Im Rahmen der Satzungsgestaltung sollten daher insbesondere die folgenden Fragen geklärt und durch entsprechende Satzungsbestimmungen geregelt werden:

▪ Soll die Stiftung neben dem Vorstand noch weitere Organe bekommen?
▪ Dürfen Mitglieder eines Organs zugleich Mitglieder in einem anderen Organ der Stiftung sein?
▪ Welche Funktion sollen etwaige weitere Organe haben (Aufsichtsfunktion, Beratungsfunktion)?
▪ Soll der erste Vorstand als Einzelvorstand gebildet werden oder mehrköpfig sein?
▪ Wie lange soll eine Amtsperiode dauern?
▪ Wer bestimmt den Amtsnachfolger, wenn ein Organmitglied ausscheidet (Nachfolge durch Kooptation?)
▪ Wie bestimmt sich die Nachfolge, wenn ein Organmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheidet (z.B. Nachfolge durch Kooptation)?
▪ Müssen Gremiumsmitglieder besondere persönliche oder sachliche Voraussetzungen erfüllen (Familienmitglied; besondere Sachkunde)?
▪ Ist die Handlungs- und Beschlussfähigkeit sichergestellt, wenn Organmitglieder dauerhaft wegfallen (Notgeschäftsführu...

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