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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / 2. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 99

[Autor/Stand] Nicht selbstverständlich ist es, dass die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO nach den für Nr. 1 entwickelten Kriterien (s. Rz. 95 ff.) durchgeführt wird. Denn bei § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO handelt es sich um Sonderdelikte (s. Rz. 87), die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Täter entgegen einer besonderen Pflichtenstellung untätig bleibt. Deshalb wird teilweise vertreten, dass insofern nicht die Herrschaft über die Handlung für die Qualifikation als Täter entscheidend sei, sondern die Verletzung der dem Täter obliegenden Pflicht (Pflichtdelikte)[2]. Anders als bei den Handlungsdelikten, bei denen der Gesetzgeber durch die möglichst genaue Schilderung der Handlung das strafbare Verhalten umschreibe, sei hier entscheidend, dass "jemand gegen die Leistungsanforderungen einer von ihm übernommenen sozialen Rolle verstößt"[3]. In solchen Fällen soll bei mehreren Beteiligten derjenige zentrale Gestalt des Geschehens sein, der die ihn treffende Pflicht verletzt und auf diese Weise durch Tun oder Unterlassen zum Erfolg beiträgt[4].

Bedeutung hat diese Auffassung vor allem dann, wenn eine Person den tatbestandlichen Erfolg durch aktives Tun herbeiführt, während die andere es pflichtwidrig unterlässt, den Erfolgseintritt zu verhindern.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Stpfl. erkennt, dass der von ihm beauftragte Steuerberater (absichtlich, bedingt vorsätzlich, leichtfertig, fahrlässig oder ohne Sorgfaltsverstoß) unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen des Stpfl. gemacht hat, die ohne Berichtigung zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung führen werden.

Nach der Pflichtdeliktstheorie ist der Stpfl. seinerseits Täter, wenn er pflichtwidrig die FinB über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und...

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