Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 4. Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts

Rz. 46 Das Bestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.[43] Es erlischt, wenn der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben ist. Das gilt jedenfalls, solange der Erblasser keine anderen Anordnungen getroffen hat. Besonders praxisrelevant erscheint in diesem Zusammenhang die Frage nach der Höchstpersönlichkeit des Bestimmungsrechts im Rahmen der Erfüllu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweckrichtung des Gesetzes.

Rn 1 Mit dem Tod einer Partei wird das Verfahren grds kraft Gesetzes unterbrochen (zum Begriff der Unterbrechung Vor § 239 Rn 6; für das FamFG vgl → vor §§ 239 ff Rn 2). Für das materielle Recht gilt § 1922 BGB. Der Erbe tritt mit dem Erbfall (Tod) als Gesamtrechtsnachfolger in die vermögensrechtliche Position des Erblassers und ist deshalb von diesem Zeitpunkt an Partei. Al...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerliche Behandlung des Nacherben

Rz. 139 Der Nacherbe erwirbt schon mit dem Vorerbanfall eine Anwartschaft auf den späteren Erwerb, welche noch nicht als steuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist, aber bereits vererblich und veräußerlich ist. Eine Steuerpflicht des Nacherben entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Nacherbfalls,[153] weshalb weder durch Vererben der Anwartschaft von Todes wegen noch durch ...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / 5. Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 38 Bei nachträglichem Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sind gem. § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit als Ersatzerben bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge (nach dem Erblasser) nachrücken würden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung, da nicht eine Mehrdeutigkeit der Verfügung von Todes wegen b...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Enge Auslegung der Ausweichklausel

Rz. 27 Nach herrschender Meinung ist die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO eng auszulegen.[32] Aus Erwägungsgrund 25 S. 2 EuErbVO ergibt sich nämlich, dass die offensichtlich engere Verbindung nicht als subsidiärer Anknüpfungspunkt gebraucht werden darf, wenn sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als schwier...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 5. Mitwirkungsverbote (§§ 7, 24, 27 BeurkG)

Rz. 39 Bereits durch die Regelung des § 7 BeurkG ist normiert, dass Beurkundungen, welche dem Notar oder ihm nahestehenden Personen einen rechtlichen Vorteil verschaffen, die Unwirksamkeit der Verfügung zur Folge haben.[24] Hinsichtlich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen ist darüber hinaus § 27 BeurkG zu beachten. Dieser stellt klar, dass keine Verfügungen von T...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019:[2]mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 69 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis identisch ist. Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von Sachen ist. Hat der Erblasser hinsi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anzeigepflichten in Erbfällen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte [2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn die Nachlassgerichte letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 237...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis § 857 ZPO 12 Gattungsschuld § 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit § 50 ZPO 21 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht § 186 GVG 5 Gebot § 817 ZPO 4 Gebühren § 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert § 2 ZPO 4; § 3 ZPO 15, 20; § 4 ZPO 8 Geburtsname § 168g FamFG 4 geduldete Kontoüberziehung § 851 ZPO 10 geeignete Zeugen § 759 ZPO 2 Gefahr § 754 ZPO 8 im Verzug § 758a ZPO 7 Gefährdung v...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / III. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen

1. Disposivität der gesetzlichen Regelungen Rz. 58 Die vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Ausscheiden von Todes wegen, werden vielfach nicht den Interessen der beteiligten Gesellschafter entsprechen. Es besteht indes weitreichender Gestaltungsspielraum, denn die gesetzlichen Regelungen sind nach § 708 BGB für die GbR und § 108 HGB für die OHG s...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 147 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass er zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Zeugnisve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Glaubhaftmachung.

Rn 3 Entscheidend können hier bspw der Zeitpunkt des Auffindens der Urkunde, der Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod eines Beschuldigten im Falle des § 581 I Alt 2, der Zeitpunkt der Zustellung, der Zeitpunkt der Kenntnis von Mängeln in der Geschäftsverteilung oä sein (s § 586 Rn 7 sowie § 294).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgerich...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / VII. Auslegungsregeln für Bedingungen

Rz. 77 Ebenso wie prinzipiell jedes Rechtsgeschäft können auch letztwillige Verfügungen unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt werden; dies wird im BGB zwar nicht explizit geregelt, aber in den §§ 2074 ff. BGB vorausgesetzt. Diese Vorschriften enthalten eine Reihe von Auslegungsregeln für die Wirkungen solcher Bedingungen. Rz. 78 Hat der Erblasser eine le...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 2. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

a) Überblick Rz. 61 Auch unter Geltung des MoPeG bleiben Nachfolgeklauseln notwendig, sollen die Erben nicht lediglich infolge des todesbedingten Ausscheidens des Gesellschafters auf die nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bestehenden Abfindungsansprüche verwiesen sein. § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) enthält die Klarstellung, dass abwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 14 Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersat...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 44 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[135] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 17), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lö...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / b) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 64 Die einfache Nachfolgeklausel ist Gegenstand von § 711 Abs. 2 S. 1 BGB, der die Zulässigkeit der Vererblichstellung der Gesellschaftsbeteiligung ausdrücklich anordnet. Konsequenz der einfachen Nachfolgeklausel ist die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, die sämtlich in die die Gesellschafterstellung einrücken.[98] Rz. 65 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm ...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 9. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 239 Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, (§ 875 BGB). Zu seiner Löschung im Grundbuch sind die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Sonstige Verfahrensgrundsätze.

Rn 23 Eine Aussetzung des PKH-Bewilligungsverfahrens wegen eines anderweitig schwebenden Rechtsstreites ist unzulässig (Hamm FamRZ 85, 827). Eine Unterbrechung durch die Insolvenz findet nicht statt (s § 114 Rn 13). Der Tod des Anwalts der PKH begehrenden Partei beeinflusst den Verfahrensablauf nicht (BGH NJW 66, 1126).mehr

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§ 8 Testierfreiheit / A. Überblick

Rz. 1 Wird der Wunsch nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an den Anwalt herangetragen, muss er einleitend prüfen, ob und ggf. inwieweit der Mandant überhaupt noch testieren kann. Fällt diese Prüfung positiv aus oder ist sie zumindest vertretbar zu bejahen, so ist dies in der (neuen) letztwilligen Verfügung ausdrücklich festzuhalten. Rz. 2 Hinweis In diesem Zusam...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Erzielung einer Bindung unter Ehegatten

Rz. 189 Ehegatten haben die Möglichkeit, durch die Einbringung gemeinsamen Vermögens in einen Trust zu erreichen, dass der überlebende Ehegatte mit dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten in den Genuss dieses Vermögens gelangt. Ferner kann durch einen Trust wirksam verhindert werden, dass das Vermögen entweder dem jeweiligen anderen Ehegatten durch eine lebzeitige Verfügun...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Notarkosten

Rz. 164 Der Geschäftswert für Testamente ist das sog. modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Es ist nach § 102 GNotKG zu ermitteln. Vereinfacht gilt folgende Formel: Zu ermitteln sind die Aktiva eines jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (§ 10 GNotKG), hiervon sind jeweils die Schulden bis maximal zum halben Wert der Aktiva in Abzug zu bringen. Die vor...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Umfang der Rechtswahl

Rz. 60 Die Rechtswahl muss sich auf das gesamte Vermögen des Erblassers beziehen. Eine Teilrechtswahl, so z.B. für das in einem bestimmten Staat belegene Vermögen, ist daher nicht möglich.[87] Dies bekräftigt den Grundsatz der Nachlasseinheit.[88]mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / G. Schiedsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 73 Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch ist bislang umstritten, ob eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel zulässig ist.[105]mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / e) Flüchtlinge

aa) Rechtswahl zugunsten des Rechts des Wohnsitzstaates, hilfsweise des Aufenthaltsstaates Rz. 49 Auf Flüchtlinge ist das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951[63] anwendbar. Dieses geht der EuErbVO nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO vor. Art. 12 Abs. 1 dieses Abkommens unterstellt einen Flüchtling dem Recht des Staates seines Wohnsitzes – ...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / V. Erb- und gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben bei der Nachfolge in Personengesellschaften

Rz. 121 Einen für die Erben relevanten Aspekt stellt die Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog. Altschulden) dar. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Haftung zu unterscheiden. Rz. 122 Die erbrechtliche Haftung für Altschulden gilt insbesondere auch dann, wenn die Erben keine Gesellschafterstellung erlangen, insb...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / I. Bedeutung und Umfang der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

Rz. 6 Die erbvertragliche Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen entfaltet gem. § 2289 Abs. 1 BGB Wirkungen sowohl für frühere als auch für spätere letztwillige Verfügungen: Frühere letztwillige Verfügungen werden aufgehoben (S. 1), spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (S. 2) – allerdings jeweils nur, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträc...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / II. Rücktritt eines Vertragserblassers

Rz. 20 Die §§ 2293 ff. BGB enthalten Sondervorschriften für den Rücktritt eines Vertragserblassers vom Erbvertrag; die allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB sind insoweit nicht anwendbar. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist eine Rücktrittserklärung und das Bestehen eines Rücktrittsrechts. Sofern im Zusammenhang mit dem Erbvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ges...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Unternehmen im Nachlass

Rz. 6 Geschäftlich unerfahrene oder minderjährige Erben sind zur Fortführung eines Unternehmens nicht geeignet. Auch bei Vorhandensein mehrerer Erben gilt es, eine Zerschlagung des Unternehmens aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Miterben zu verhindern. Die Testamentsvollstreckung gilt im Bereich der Unternehmensnachfolge von Todes wegen als überaus wichtiges Gestaltu...mehr

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§ 24 Erbvertrag / VII. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 73 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 76 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unbestimmte Dauer (§ 9 S 1).

Rn 8 S 1 und 2 stehen im Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass nach S 1 zu bewerten ist, was nicht unter S 2 fällt. Unbestimmt ist die Dauer auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zB durch Kündigung zwar beendet werden kann oder zB durch Tod endet, der Zeitpunkt aber ungewiss ist (Bambg JurBüro 82, 284). Maßgeblich ist gem § 4 die Prognose bei Einreichung der Klage (Anders/Gehle/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung grundsätzlich auf das persönliche Verhältnis zwischen der erwerbenden und der übertragenden Person ab. Das BVerfG geht davon aus, dass die Abstufung nach dem persönlichen Verhältnis auch der Verwirklichung der Garantien von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG dient.[2] Die Frage, wer an einem zu besteuernden Erwerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet grundsätzlich alle deutschen Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte, möglicherweise erbschaft-/schenkungsteuerpflichtige Erwerbe schriftlich anzuzeigen, um so die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.[2] Nähere Einzelheiten der Anzeigepflicht ergebe...mehr

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§ 24 Erbvertrag / IV. Errichtung des Erbvertrags

Rz. 31 Für den Erbvertrag müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit er mit dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen erzeugen kann. 1. Abschlussfähigkeit a) Geschäftsfähigkeit Rz. 32 Für den Abschluss eines Erbvertrags ist in der Person des Erblassers nicht nur dessen Testierfähigkeit, sondern nach § 2275 Abs. 1 BGB im Allgemeinen dessen unbeschränkte Geschäftsfähigkeit...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Maßgebliche Vorschriften für gemeinschaftliche Testamente

Rz. 137 Ob die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von gemeinschaftlichen Testamenten unter Art. 24 EuErbVO oder unter Art. 25 EuErbVO fallen, ist in der EuErbVO nicht ausdrücklich geregelt. Die EuErbVO erwähnt das gemeinschaftliche Testament ausschließlich bei den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EuErbVO, nach dem es sich bei diesem um ein von zwei od...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / A. Einleitung

Rz. 1 Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über Grundlagen, Möglichkeiten und Problematiken bei der Abrechnung des Auftrags zur Gestaltung eines Testamentsentwurfs bzw. der Mitwirkung bei der Errichtung eines Testaments nach der Neustrukturierung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geben. Auch die Grundzüge der Notarkosten bei ...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / 7. Notare

Rz. 119 Notare (und Notarvertreter, vgl. § 41 Abs. 2 BNotO) können grundsätzlich und ohne Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 4 BNotO) Testamentsvollstrecker sein.[139] Die Führung eines Einzelunternehmens als Testamentsvollstrecker oder die Verwaltung eines Gesellschaftsanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft bedarf jedoch ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 8. Änderung oder Widerruf der Rechtswahl

a) Formelle Wirksamkeit Rz. 68 Aus Art. 22 Abs. 4 EuErbVO ergibt sich, dass auch die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen muss. D.h., Art. 27 Abs. 2 EuErbVO bzw. Art. 2 HTestformÜ, die den Kreis der nach Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. Art. 1 HTestformÜ in Betracht kommenden R...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / III. Muster

Rz. 86 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.5: Vermächtnislösung § 1 Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein. § 2 Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nac...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Widerruf oder Änderung

(1) Widerruf Rz. 71 Die materielle Wirksamkeit des Widerrufs richtet sich entsprechend Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nach dem Recht, welches auf die ursprüngliche Rechtswahl, die widerrufen wird, anwendbar war.[96] (2) Änderung Rz. 72 Die Frage, welches Recht für die materielle Wirksamkeit der Änderung der Rechtswahl gilt, ist schwieriger zu beantworten als diejenige für den Fall des ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Vornahme sachenrechtlicher Maßnahmen

Rz. 230 Durch sachenrechtliche Maßnahmen, wie z.B. die Einbringung von Vermögen, das in Common-Law-Staaten belegen ist, in einen Trust unter Lebenden (sog. "Living Trust"), kann dieses im Ergebnis ggf. von der Rechtsnachfolge von Todes wegen ausgenommen werden, sodass es auf abweichende erbrechtliche Regelungen u.U. nicht mehr ankommt.mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 4. Weitgehende Testamentsvollstreckung über Kommanditanteile

Rz. 84 Betreffend Kommanditbeteiligungen besteht das bereits zuvor skizzierte Spannungsverhältnis im Hinblick auf die persönliche (sog.) "Innenseite" der Kommanditbeteiligung. Diese umfasst insbesondere das Stimmrecht und die Verwaltungsrechte der Kommanditisten. Über die vermögensrechtliche (sog.) "Außenseite" der Kommanditbeteiligung kann der Erbe nur mit Zustimmung des Te...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 3. Vom Erblasser eingesetztes Schiedsgericht

Rz. 15 Das vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Schiedsgericht hat diejenigen Aufgaben, die ihm vom Erblasser zugewiesen werden, soweit gesetzliche Grenzen nicht überschritten sind. Grundsätzlich können alle vermögensrechtlichen Ansprüche einem Schiedsgericht übertragen werden (§ 1030 ZPO). Dies trifft vor allem auf erbrechtliche Ansprüche zu; sie können ...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / 2. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 54 Wird ein Geschiedenen- oder Patchworktestament nach dem Vermächtnismodell errichtet, besteht das Risiko des Zugriffs unliebsamer Personen auf das Vermögen über den Erbfall des Vermächtnisnehmers. Immerhin wird dieser unbeschränkter Eigentümer, was zur Konsequenz hat, dass seine Erben volle Teilhabe an den Nachlasspositionen erhalten. Auf Pflichtteilsebene unterfallen ...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 124 Auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge hat die Vor- und Nacherbschaft Bedeutung. Der Unternehmer-Erblasser kann mit einer Vor- und Nacherbschaft bestimmte Personen ganz von seinem Nachlass und damit seinem Unternehmen fernhalten. Vor allem bei geschiedenen Unternehmern spielt die Vor- und Nacherbschaft eine große Rolle.[119] Für die Formulierung einer Vor- und Nache...mehr