Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch.

Rn 4 Das Pflichtteilsrecht ist ein Rechtsverhältnis, das zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten besteht, dessen Tod überdauert und sich mit seinen Erben fortsetzt. Es zeitigt schon zu Lebzeiten des Erblassers Rechtswirkungen (vgl §§ 311b V, 1643, 1822 Nr 1, 2281 I Hs 2, 2346 II; BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]) und kann... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gül... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechnung der fiktiven Hinterbliebenenversorgung (Abs 1).

Rn 12 Die nach III errechnete Ausgleichsrente ist ggf auf den Betrag der Hinterbliebenenversorgung zu kürzen, die die ausgleichsberechtigte Person erhielte, wenn ihre Ehe mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod fortbestanden hätte. Sie kann die Ausgleichsrente nur unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der fiktiven Hinterbliebenenversorgung verlangen (München FamRZ ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Unionsrecht.

Rn 43 Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12, ABl. C 44 vom 11.2.11 S 148, künftig nur: VO) gilt für alle Erbfälle, die ab 17.8.15 eintreten. Sie vereinheitlicht weder das materielle Erbrecht noch (mit Ausn des Europäischen Nachlasszeugnisses) das Verfahrensrecht. Sie enthält Kollisionsrecht, ind... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls.

Rn 12 Gem II soll ein Vermächtnis, das erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten erfüllt werden soll, i Zw erst zu diesem Zeitpunkt anfallen. Diese Auslegungsregel gilt, wenn kein entgegenstehender Erblasserwille feststeht (BGH NJW 83, 278 [BGH 22.09.1982 - IVa ZR 26/81] m Anm Stürner JZ 83, 149), und richtet sich gg die Annahme einer bloßen Stundung der Vermächtnisford... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no... mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / II. Bestattungskostenpflicht der Angehörigen nach Erbschaftsausschlagung

Wer das Erbe ausschlägt, um sich die Beerdigungskosten zu ersparen, ist auf der falschen Spur. Denn die Kostenübernahmepflicht gilt, wenn kein zahlungsbereiter Erbe "greifbar" ist, im Ergebnis auch für Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, und zwar nach öffentlichem Recht.[4] Gesetzgebungskompetenz für die Kostenabwälzung nach öffentlichem Recht haben die Bundeslände... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erbfähigkeit juristischer Personen.

Rn 16 Juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts sind kraft ihrer Rechtsfähigkeit erbfähig, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Im Zweifel sind sie als Nacherben eingesetzt (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7). Die Einsetzung einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Erblasser war, ist nach Auffasssung des OLG Hambg (ZEV 24, 252 [OLG Brandenburg 0... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1639 BGB – Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden.

Gesetzestext (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfalloder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1638 und gibt in I dem Zuwendenden die Möglichkeit auf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abtretbarkeit, Erlöschen.

Rn 16 Die – allein durch § 852 II ZPO (BGH NJW 07, 60) – eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]). Rn 17 Weder § 400 noch § 399 Alt 1 stehen einer Abtretung iRd Zwecksetzung des Anspruchs entgegen (MüKo/Koch Rz 17). Deshalb ist die Abtretung des Anspruchs, auch an andere als die in I... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds.

Gesetzestext (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbvertrag.

Rn 2 Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertraglich bindenden Verfügungen können nur durch alle Vertragsschließenden gemeinsam oder durch Rücktritt aufgehoben werden. Die in einem Erbvertrag enthaltenen einseitigen Verfügungen sind frei widerruflich (RGZ 116, 322). Rn 3 Im Erbvertrag können beide Vertragspartner oder nur einer von ihne... mehr

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ZErb 09/2025, Letztwillige Verfügung zugunsten von Menschen mit Behinderung - Die stiftungsrechtliche Lösung

Ulf Schönenberg-Wessel 2025 60 Seiten, 39,90 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-170-4 Das "Behindertentestament" ist jedem Erbrechtler ein Begriff. Er versteht darunter die Anordnung in einem Testament, der behinderte Mensch solle Vorerbe sein, mit seinem Tod der ihm zugedachte Erbteil an einen anderen Angehörigen als Nacherben fallen und der Nacherbe solle während der Lebenszeit... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nacherbfall.

Rn 33 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem Nacherben anfällt (§ 2139). Ihn bestimmt der Erblasser. Häufig ist es der Tod des Vorerben oder die Geburt des Nacherben. In Betracht kommen auch weitere Ereignisse im Leben des Vorerben (Wiederheirat) oder des Nacherben (bestimmtes Lebensalter, Heirat, Abschluss einer Ausbildung, A... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung.

Gesetzestext (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Rn 1 Grundlage f... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunft.

Rn 6 Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nichtigkeit.

Rn 20 Wirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, wenn der testierfähige Erblasser sie höchstpersönlich und formgerecht errichtet hat und sie sich weder inhaltlich von Anfang an als nichtig erweist noch nachträglich nichtig wird. In gleicher Weise nichtig ist ein Testament, wenn es ›vollkommen unbestimmte, widersinnige, rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen und B... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vermögensverwaltung.

Rn 2 Vermögen, dass der Betreute durch Verfügung von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, muss der Betreuer nach Anordnung des Zuwendenden verwalten, wenn eine entspr Anordnung bereits in der Verfügung von Todes wegen oder spätestens bei der Vornahme der Zuwendung getroffen wurde. Spätere oder nicht von dem Zuwendenden oder seinem Vertreter stammende Anor... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erlöschen des Abfindungsanspruchs.

Rn 9 Der Abfindungsanspruch erlischt mit dem Tod der ausgleichsberechtigten oder der ausgleichspflichtigen Person (§ 31 III 1). Soweit der Anspruch noch nicht erfüllt ist, kann er daher von den Erben der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr geltend gemacht werden (BTDrs 7/650, 170). Nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person kann die ausgleichsberechtigte Person deren... mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / 4. Gestaltungsvorschlag

Die vorgeschlagene Reparatur könnte wie folgt in der Verfügung des längerlebenden Elternteils umgesetzt werden. Sie dient ausschließlich der Ergänzung eines zu gestaltenden Behindertentestaments. Sie kann nicht isoliert stehen. Zitat Meinen Sohn/meine Tochter (mit Behinderung) belastete ich bei meinem Erbfall mit folgendem Verschaffungsvermächtnis zugunsten des in diesem Testa... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1869 BGB – Bestellung eines neuen Betreuers.

Gesetzestext Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen. Rn 1 Normzweck. Die Norm entspricht § 1908c aF. Da die Betreuung mit dem Tod oder der Entlassung des Betreuers endet (s § 1870), ist in diesen Fällen, bei weiter bestehendem Betreuungsbedarf, unverzüglich ein neuer Betreuer (ggf als vorläufiger Betreuer) zu bestellen. Die ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausweichklausel (Abs 2).

Rn 7 Art 21 II enthält eine Ausweichklausel. Ergibt sich ausnw aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach I anzuwenden wäre, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Die Belegenheit von Vermögen allein reicht nicht (Schlesw ErbR 24, 210 ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1512 BGB – Herabsetzung des Anteils.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen. Rn 1 Jeder Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung betreffend die F... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 32 EuErbVO – Kommorienten.

Gesetzestext Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen. Rn 1 Art 32 enth... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Regeln über den Zugewinnausgleich.

Rn 1 Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages. Rn 2 Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nic... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1677 BGB – Beendigung der Sorge durch Todeserklärung.

Gesetzestext Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. Rn 1 Die elterliche Sorge endet mit der Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses im Verschollenheitsverfahren gem §§ 29, 40 VerschG mit dem der Tod o... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen. Rn 1 Die Norm ersetzt die Genehmigungserfordernisse des § 1823 aF für die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bereits bestehende... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wesen der Gütertrennung.

Rn 5 Bei Gütertrennung fehlen güterrechtliche Bindungen und Beziehungen der Eheleute zueinander. Ihre Vermögen bleiben voneinander getrennt, was aber die Bildung von Gemeinschaftsvermögen (Bruchteilsgemeinschaften, Gesellschaften) nicht ausschließt. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff gelten nicht. Es gibt nach Beendigung der Ehe durch Scheidung keinen Ausgleichsansp... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 43 Auf die Zuweisung der Wohnung nach der Trennung finden §§ 1361b, 1568a keine (entspr) Anwendung (Hamm FamRZ 05, 2085). Im Fall der Anwendung oder Androhung von Gewalt geben die Vorschriften des GewSchG eigene Ansprüche. Rn 44 IÜ ist zu differenzieren: Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam genutzten Wohnung, hat der andere diese auf Verlangen zu räumen, da er dem Miet... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Ges... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ehegattenerbrecht (Abs 5).

Rn 11 Abs 5 enthält abw von den vorangehenden Absätzen keine Verweisung auf anzuwendendes Scheidungsfolgenrecht für den Fall der Eheaufhebung, sondern regelt einen erbrechtlichen Sonderfall (Dresd ZEV 23, 713 im Erbscheinsverfahren). Er erweitert den in § 1933 1 und 2 geregelten Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei einer durch Tod aufgelösten aufhebbaren Ehe. I. Normaler Erb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachfolgeklauseln.

Rn 5 II 1 bestimmt, dass der Gesellschaftsanteil vererbbar ist. Das passt zu § 723 I Nr 1. Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt (BTDrs 19/27635, 145). 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn 6 Mit der rechtsgesch... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnisse nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden. mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Vorbemerkungen

Rz. 603 [Autor/Stand] Regelungsgehalt. Ein Entfallen des Steueranspruchs nach Abs. 1 (dazu ausf. Rz. 639) erfordert neben den personenbezogenen Voraussetzungen (dazu unter Rz. 576 ff.) weitere anteilsbezogene Voraussetzungen[2], die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geregelt sind. Liegen die personenbezogenen Voraussetzungen vor, entfällt der Steueranspruch nach Satz 1, sowei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Auflage.

Rn 1 Der Auflage widmet das BGB nur die wenigen Vorschriften §§ 2192–2196 sowie die allg Begriffsbestimmung in § 1940. Ihre praktische Bedeutung ist erheblich größer, als diese geringe Regelungsdichte vermuten lässt. Insb ermöglicht die Auflage eine weit reichende Flexibilität der Gestaltung, was beispielhaft in folgenden Fällen deutlich wird: Rn 2 Verfügt der Erblasser zugun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertragsdauer.

Rn 25 Der Maklervertrag kann nur für die Zukunft durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch hat die Beendigung daher keine Wirkung. Der Maklervertrag wird regelmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein befristeter Maklervertrag endet durch Zeitablauf. Auf den Bestand des Ma... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2259 BGB – Ablieferungspflicht.

Gesetzestext (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) 1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblass... mehr