Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftsanspruch.

Rn 28 § 2130 II gewährt dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gg den Vorerben hinsichtlich der Verfügungen aus § 2113. Nach dem Tod des Vorerben sind dessen Erben auskunftspflichtig, vielfach aber nicht auskunftsfähig. Der BGH gibt deshalb hilfsweise einen Auskunftsanspruch gg den Empfänger der unentgeltlichen Leistung (BGHZ 58, 237). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anknüpfung (Abs 1).

Rn 1 Eine besondere Anknüpfung besteht für Erbverträge. Ihre Zulässigkeit (›admissibiliy‹), die materielle Wirksamkeit (›substantial validity‹, s Art 26) u die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegen dem Erbstatut (Art 25 I). Für den einseitig verfügenden Erbvertrag ist das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt des Ve... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen die bisher in den §§ 1909 I 2, 1917 aF enthaltenen Regelungen (BTDrs 19/24445, 226 ff). Bei der Zuwendungspflegschaft (I 2) handelt es sich um einen besonderen Fall rechtlicher Verhinderung beim Vermögenserwerb des Mündels von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung durch einen Dritten, wenn damit im Zusam... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Rückgabeanspruch (Abs 1).

Rn 1 Nach Beendigung des Nießbrauchs (§ 1030 Rn 18, 20) ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung befinden müsste (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 4 mwN). Rückgabepflichtig ist der Nießbraucher, nach dessen Tod der Erbe. Zur Rückgabe gehört beim Grundstücksnießbrauch auch die Löschung des Rechts. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsbefugnis.

Rn 2 Anspruchsbefugt ist der für tot Erklärte oder der, dessen Todeszeit festgestellt worden ist, aber die Zeit, die als Zeitpunkt seines Todes gilt, überlebt hat. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechnung der fiktiven Ausgleichsrente (Abs 3).

Rn 9 Gem III 1 bestimmt sich die Höhe des Teilhabeanspruchs, der der ausgleichsberechtigten Person gg den Versorgungsträger zusteht, nach der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die sie nach § 20 von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verlangen könnte, wenn dieser nicht verstorben wäre. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist auch insoweit der Ausgleichswert des auszugleichen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfragen.

Rn 15 Bei nach Intensität und Dauer geringfügigen Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (etwa BGH NJW 93, 2173, 2175 [BGH 27.05.1993 - III ZR 59/92]); Schmerzensgelder unter etwa 50 EUR dürften daher kaum vorkommen. Dass dies bei der Neufassung des § 253 II nicht ausdrücklich gesagt worden ist, beruht nur darauf, dass der BGH es ohnehin schon anerkannt ha... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berufungsgrund.

Rn 2 Es ist der konkrete Tatbestand, der zur Berufung als Erbe geführt hat (Staud/Otte § 1944 Rz 8), wie zB eine Verfügung von Todes wegen oder ein zugrunde liegendes Verwandtschaftsverhältnis. Eine Gleichsetzung der richtigen Kenntnis vom Berufungsgrund mit der Kenntnis vom Grund der Berufung nach § 1944 II scheidet aus. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Kap 3 erfasst Sondervorschriften für den Ausgleich privatrechtliche Versorgungen wegen Invalidität (§ 28), spezielle Regelungen für die Versorgungsträger (§§ 29, 30) und Bestimmungen über die Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den VA (§ 31). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Postmortaler Persönlichkeitsschutz.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Schenker die Sch... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erbla... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestätigung.

Rn 1 Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgrundes angefochten wird (vgl § 144 I; § 144 Rn 1, 4). Nur die ihm bekannten Anfechtungsgründe werden von seiner Bestätigung e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit Doppelnatur: Einerseits ist er Verfügung von Todes wegen, andererseits Vertrag, für den iÜ neben den §§ 2274–2300a (Vor §§ 2274 ff Rn 1 ff) auch die allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff, gelten. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbvertrag.

Rn 19 Der Erbvertrag (§ 2274) mit der Möglichkeit vertragsmäßig bindender Verfügungen zählt nicht ausschließlich zu den letztwilligen Verfügungen, sondern besitzt eine Doppelnatur, er ist zugleich letztwillige Verfügung und Vertrag (Vor §§ 2274 ff Rn 1). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugewinngemeinschaft.

Rn 17 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung.

Rn 3 Nur der Erblasser persönlich (vgl § 2296), nicht seine Erben oder der Vertragspartner können zurücktreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Vertragspartners. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewöhnlicher Aufenthalt (Abs 1).

Rn 3 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist unionsrechtsautonom auszulegen (Dörner ZEV 16, 117). Es kommt auf die persönliche, soziale u familiäre Eingliederung des Erblassers an. Dabei kann man sich auch an der Rspr zu Art 4 sowie zu anderen Verordnungen orientieren. Die VO definiert zwar den gewöhnl Aufenthalt nicht verbindlich, erläutert ihn aber in Erw 23. Danach i... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit einer Auflage kann der Erblasser das Verhalten des Bedachten steuern und bestimmte Ziele über den Tod hinaus fördern. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Ist dem Erblasser eine Bindung an den Erbvertrag nicht mehr zumutbar und eine Belohnung des Bedachten unverdient, ermöglich ihm das G einen Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden; nach dessen Tod gilt § 2297 mit Verweis in 2 auf § 2336 II–IV. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. 2War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eröffnung und Bekanntgabe.

Rn 3 Für die ggf bei nach § 26 FamFG ermittelte sicherer Kenntnis vom Tode eines Vertragsteils erfolgende Eröffnung (s § 2263; Kosten: KV Nr 12101 GNotKG: 100 EUR) und Bekanntgabe des Erbvertrags an alle durch die Verfügung des Verstorbenen unmittelbar rechtlich betroffenen Beteiligten (Zweibr FamRZ 11, 236) gelten die §§ 348, 349 FamFG; § 2300 I aF ist in § 349 II und IV Fa... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bewertung laufender Versorgungen nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (Abs 1).

Rn 1 Bei Anrechten, die in der Anwartschaftsphase nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen gewesen wären, ist diese Methode auch dann anzuwenden, wenn sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befindet. § 41 I erklärt deshalb die Bestimmungen des § 39 für entspr anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob sich das Anrecht bereits in der Leist... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldrechtlicher Anspruch.

Rn 6 Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber HP/Eckert Rz 13f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/Kern Rz 16; Grüneberg/Herrler Rz 6). Dingliche Ansprüche (zB §§ 894, 1169) alleine können nur durch Widerspruch geschützt werden (MüKo/Lettmai... mehr

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ZErb 09/2025, Heilung durch... / 1 Gründe

I. Am 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) zusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töch... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 584a gilt für die Pacht von Grundstücken und Räumen sowie die Rechtspacht. Für die Landpacht gilt § 589 (Nutzungsüberlassung an Dritte) sowie bei Tod des Pächters § 594d. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristablauf.

Rn 17 Die Frist berechnet sich nach §§ 187 I, 188, 193 (Sarres ZFE 06, 344). Eine Fristverlängerung oder -verkürzung der gesetzlichen Frist durch das Nachlassgericht ist unzulässig; auch kann § 233 ZPO keine Anwendung finden, weil es sich allein um eine Willenserklärung handelt (Jena FamRZ 16, 661; Zimmer NJ 16, 44). Allerdings kann der Erblasser durch Bestimmung eines besti... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1.

Rn 5 I enthält eine Auslegungsregel. Danach ist Nacherbfall der Tod des Vorerben. Dies entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen jedenfalls dann, wenn die Vorerbschaft die Versorgung des Vorerben bezweckt. Stirbt der Vorerbe vor dem Erbfall, so treten etwa bestimmte Ersatzvorerben, ansonsten die gesetzlichen Erben des Vorerben als Vorerben ein. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 S § 563 Rn 3. Die Rechtsstellung des Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt; er tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in den Vertrag ein. Das Erbrecht wird verdrängt, und zwar auch dann, wenn der Mitmieter gleichzeitig Erbe ist (AG Ddorf WuM 11, 624 [AG Düsseldorf 18.08.2011 - 50 C 3305/11]). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruchsgegner.

Rn 3 Der Anspruch richtet sich gg den Vorerben. Ist der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten, so richtet er sich gg dessen persönliche Erben (RGZ 163, 51, 53). Er richtet sich nicht gg Dritte. Ansprüche gg Dritte können aber namentlich aus § 2018 bestehen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bindung der Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Dies geschieht zum einen, indem für den Widerruf zu Lebzeiten beider die Form des Rücktritts vom Erbvertrag vorgeschrieben ist, sodass der andere vom Widerruf erfährt, zum andern dadurch, dass nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411 [BGH 10.06.1987 - IVa ZR 14/86]). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören ggf Vermögenslosigkeit eines Tei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauer.

Rn 3 Ohne nähere Bestimmung sind die Verwaltungsbeiräte auf unbestimmte Zeit bestellt (München ZMR 07, 996; Hamm ZMR 99, 281). Die Bestellung endet durch: Ablauf einer bestimmten Zeit, Niederlegung, Tod, Neubestellung Dritter (München ZMR 07, 996) oder wenn ein zum Verwaltungsbeirat bestellter WEigtümer aus der Gemeinschaft ausscheidet (BayObLG ZMR 93, 129); der anschließend... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Gläubigers und des Schuldners. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsträger.

Rn 33 Der Schutz iRd Apr steht allen natürlichen Personen zu, auch allen nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (s.u. Rn 56). Auch Prominenten steht der Schutz durch das Apr in vollem Umfang zu (EGMR NJW 04, 2647; Teichmann NJW 07, 1917). Darüber hinaus kann auch der Nasciturus unter den Schutz fallen, soweit ihm iRv § 823 I bereits Ansprüche zukommen. Über den Tod hinaus ha... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. mehr