Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegungsregel des Abs 1.

Rn 2 I enthält eine Auslegungsregel (BGH WM 73, 41; BayObLG NJW-RR 92, 201 [BayObLG 08.10.1991 - BReg 1 Z 34/91]). Sie gibt der Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten den Vorzug; der Dritte ist Schlusserbe (sog ›Berliner Testament‹). Die Regel gründet sich auf den Erfahrungssatz, dass Ehegatten ihr Vermögen i Zw über den Tod hinaus als Einheit erhalten wollen (Prot V... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2088 BGB – Einsetzung auf Bruchteile.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen. Rn 1 § 2088 be... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufgebotsverfahren.

Rn 3 Alle Eigenbesitzer zusammen (§ 434 FamFG) müssen das Aufgebotsverfahren nach §§ 442 FamFG beantragen, wobei der Antragsteller die Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 444 FamFG). Antragsteller kann auch der wahre Eigentümer sein. Das Antragsrecht kann gepfändet werden (RGZ 76, 357). Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung (RG JW 36, 2399) der wahre Eigentümer im Grundb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 21 § 2050 enthält eine Vermutungsregelung. Infolgedessen kann der Erblasser sie abbedingen, indem er eine Ausgleichung ausschließt, sie nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht oder er einen niedrigeren als den tatsächlichen Wert als Ausgleichungsbetrag festsetzt, was auch für die Anordnungen des II gilt. Rn 22 Die Anordnung der Ausgleichung kann in allen Fällen nur v... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsrecht Dritter.

Rn 1 Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 35... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erlöschen.

Rn 8 Das auf einen Verkaufsfall beschränkte Recht (vgl § 1097) erlischt mit ordnungsgemäßer Ausübung und durch Nichtausübung bei Vorkaufsfall. Außerdem erlischt es, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers übergeht (München BeckRS 15, 18622), etwa durch Übereignung an einen Dritten bei Nichtvorliegen eines Vorkaufsf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versicherungsleistungen.

Rn 86 Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis kann auch zu Vorteilen aus Versicherungsleistungen führen. Wenn diese aus einer Schadensversicherung stammen, gilt ohnehin Nichtanrechnung wegen der Zession nach § 86 VVG (o Rn 81). Denkbar bleiben Summenversicherungen. Rn 87 Bei der Lebensversicherung hat die Rspr geschwankt: Bei der Risikolebensversicherung ist niemals angerechne... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerrufswirkung.

Rn 5 Die Widerrufswirkung der Rücknahme tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein (BayObLG FGPrax 05, 72 [BayObLG 15.12.2004 - 1Z BR 103/04]). Sie gilt nur für die Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung, nicht dagegen für die Rückgabe aus einfacher Verwahrung. Ein öffentliches Te... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder.

Rn 4 Die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, wenn der Vorstand ohne sie keine Beschlüsse fassen oder nicht nach außen handeln kann, wenn Vorstandsmitglieder zB aufgrund Tod, Geschäftsunfähigkeit, Rücktritt vom Vorstandsamt, Abwesenheit oder §§ 34, 181 (BayObLGZ 89, 298, 306) nicht handlungsfähig sind oder faktisch jede Tätigkeit verweigern (Schleswig FGPrax 13, 127), ... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Überblick

Rz. 641.1 [Autor/Stand] Zweiteiliger Tatbestand. Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 Satz 2 (dazu Rz. 641.12) treten nur ein, wenn der zweiteilige Tatbestand erfüllt ist. Danach muss es sich einerseits um eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person handeln (dazu Rz. 641.2 ff.). Zudem muss die betreffende Person bzw. der unmittelbare oder mittelbare... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formstatut.

Rn 2 Art 26 EGBGB betrifft das Formstatut für Verfügungen von Todes wegen. Dafür gilt in erster Linie die Regelung des HTÜ. I S 1 enthält aber noch eine weitere alternative Anknüpfung zur Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (ebenso Art 26 I 1 Nr 5 aF). Damit macht der Gesetzgeber – wie bereits bislang – von der durch Art 3 HTÜ eingeräumten Möglichkeit einer ergänze... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 730 gilt für die (eingetragene oder nicht eingetragene) rechtsfähige GbR. Gibt es nur zwei Gesellschafter, von denen einer stirbt oder in Insolvenz fällt, ist vorrangig § 712a anzuwenden, wenn der andere bereit ist, das Gesellschaftsvermögen zu übernehmen, mit der Folge, dass liquidationslos die sofortige Vollbeendigung eintritt. Rn 2 Für die nicht rechtsfähige GbR ent... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 81a BGB – Widerruf des Stiftungsgeschäfts.

Gesetzestext Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der z... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 7 Das Verfahren richtet sich wie im Falle der Minderjährigkeit nach den §§ 186 ff FamFG und unterliegt der Amtsermittlung. Zuständig ist das FamG. Der Annahmebeschluss ist mit Zustellung an den Annehmenden, nach seinem Tod an den volljährigen Anzunehmenden wirksam und unanfechtbar, ein Aufhebungsbeschluss hingegen ist erst mit Rechtskraft wirksam (§ 198 FamFG). Ein Beschl... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung familiärer Solidaritätspflichten.

Rn 16 Ehegatten tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2), Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618). Diese Verpflichtungen gelten auch im Bereich der Errichtung letztwilliger Verfügungen. Grds ist der Erblasser allerdings bereits durch das die Testierfreiheit beschränkende Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff) zu familiärer Solidarität gezwungen ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung (Abs 1 S 2).

Rn 2 Antragsberechtigt ist nur die (überlebende) ausgleichspflichtige Person (I 2). Es obliegt ihr selbst, sich darüber zu informieren, ob die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist; der Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, sie auf den Tod des geschiedenen Ehegatten hinzuweisen (Hamm FamRZ 14, 1640 zur GRV; BVerwG FamRZ 16, 539 Rz 29 zur Beamten- und Soldatenversor... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Hand... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift (Abs 1).

Rn 1 § 47 regelt die Einzelheiten zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts (KoKa), den der Versorgungsträger dem FamG gem § 5 III vorzuschlagen hat. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, in verschiedenen Bezugsgrößen ausgedrückte Versorgungsanrechte miteinander vergleichbar zu machen. Der Kapitalwert der Anrechte soll als gemeinsame Bezugsgröße (›gemeinsamer Nenner‹) ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung des § 576a gilt auch für ordentliche Kündigungen einer Werkmietwohnung während des laufenden Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses, wenn das Mietverhältnis bereits länger als 10 Jahre (vgl § 576 I Nr 1) dauert, der Vermieter nach Tod des Mieters von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gem § 563 IV Gebrauch macht und bei Ablauf eines befristeten Altmietverhä... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einziehung.

Rn 8 S § 2361 Rn 4. Fehlen Angaben nach I 1 aF oder sind sie unbestimmt, ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen (BayObLG FamRZ 01, 873, 876; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 54f); auch, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 00, 76, 80). Da mit dem Nacherbfall (§ 2139), zB dem Tod des Vorerben (oder auch nur eines von mehreren), die Beschrän... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss bei Formverstößen.

Rn 7 Die Aufhebungsgründe nach § 1314 II Nr 1 u 2 bei einem Verstoß gg das Verbot der Doppelehe (§ 1306) und einem Formmangel (§ 1311) können durch Zeitablauf entfallen. Im Fall des § 1306 muss vor der Schließung der zweiten Ehe bereits der Ausspruch zur Scheidung oder Aufhebung der ersten Ehe erfolgt sein und der Beschluss nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wer... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das künftige Vermögen, II.

Rn 21 Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstiges.

Rn 16 Die Erklärung bleibt wirksam, wenn der Erklärende nach Abgabe die Vertretungsmacht verliert (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]), der Verfügende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II) oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet wird (§ 130 II analog, Celle 4.7.06 – 4 W 106/06). Auf den Zeitpunkt der Eintragung kommt es insoweit –... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2178 BGB – Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten.

Gesetzestext Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses. Rn 1 Anders als der Erbe nach § 1923 muss der Vermächtnisnehmer nach § 2178 beim Er... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Objektive Merkmale.

Rn 2 Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nötig; steht die Beziehun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Rn 1 § 2085 kehrt die Regel des § 139 um und gilt für jegliche einseitige letztwillige Verfügung (RGZ 116, 148; Stuttg... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein. Rn 15 Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist, die einseitige Erk... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gg den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § 158... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand.

Rn 3 Nach Rolfs (Staud § 563b Rz 3) geht es in § 563b I um die Haftung der Eintretenden für Erblasserschulden, während Häublein (MüKo § 563b Rz 3) von mietvertraglichen Altverbindlichkeiten spricht. Der Begriff der ›bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten‹ erfasst jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht nicht alle (erbrechtlich) denkbaren Erblasserschulden, di... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in ve... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen.

Rn 5 Beim Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt, Lossagen des letzten Mitglieds vom Verein erlischt der Verein; nach hM bedarf es keiner Liquidation (Ddorf RNotZ 22, 554; KG Rpfl 11, 675; BeckOK/Schöpflin Rz 15). Steht der Wegfall fest, erfolgt Amtslöschung (§ 395 FamFG). Ist noch Vereinsvermögen vorhanden, muss nach § 1882 ein Pfleger bestellt werden. Mit einem ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügung.

Rn 2 Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von Sachen und R... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückwirkung.

Rn 2 Wird die Erbschaft vor ihrem Anfall wirksam ausgeschlagen, etwa durch den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2142) erfolgt kein Anfall (vgl Zimmer NJW 16, 3341). Bei einer Ausschlagung nach dem Erbfall gilt der Anfall als nicht erfolgt, I, dh sie wirkt auf den Erbfall zurück. Der Ausschlagende ist von Anfang an nicht Erbe geworden. Der Nächstberufene gilt, ebenf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erlöschen (Abs 4).

Rn 9 Die Zwischenrechte dürfen auch durch das nachträgliche Erlöschen der beteiligten Rechte grds nicht betroffen werden. Daher verliert das vortretende Recht seinen günstigen Rang, wenn das zurücktretende Recht später aus nicht rechtsgeschäftlichen Gründen erlischt (zB Bedingungseintritt, Endtermin, Tod des Berechtigten, §§ 1173 ff, 1182, vgl MüKo/Lettmaier Rz 18). Allerdin... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamwerden der Anerkennung.

Rn 3 Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufhebungsabsicht des Erblassers.

Rn 6 Ein Widerruf ist nur anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles und freier Beweiswürdigung kein Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers besteht (KG FamRZ 95, 897 mwN). Vermutet wird die Aufhebungsabsicht nur, wenn der Erblasser die Vernichtung oder Veränderung der Urkunde selbst vorgenommen hat. Hierfür spricht der erste Anschein, wenn sich die Urkunde bis ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlöschen.

Rn 24 Es erfolgt durch Aufhebung, § 875, Eintritt eines Endtermins (zum Erreichen eines Lebensalters München NJW-RR 10, 890 [OLG München 05.01.2010 - 34 Wx 122/09]) oder einer objektiv eindeutig bestimmbaren, auflösenden Bedingung (Frankf BeckRS 15, 13195), wie Tod bzw Erlöschen der juristischen Person, §§ 1061, 1090 II (s.a. § 1090 Rn 9). Rn 25 Die Zerstörung und Unbewohnbar... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe b... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht nach Abs 2.

Rn 4 Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Geregelt werden die Rechtsbeziehungen (Schürmann AnwZert ErbR 10/2015 Anm 2) zwischen den Erben des Mieters, den das Mietverhältnis fortsetzenden oder in dieses eintretenden Personen sowie dem Vermieter; früher §§ 569a II 5, III, IV sowie § 569b 2 aF. Hierbei werden ausnw gleichgestellt die nicht ehelich Zusammenlebenden sowie nicht registrierten Lebenspartner mit den e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 8 Regelmäßig wird der Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) auch Kontoinhaber sein. Das ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Berechtigter ist jedenfalls derjenige, der nach dem (erkennbaren) Willen des die Kontoeröffnung vornehmenden Kunden der Bank ggü Gläubiger sein soll (BGH NJW 94, 931; Saarbrücken MDR 03, 1003... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff.

Rn 2 § 1940 enthält eine Begriffsbestimmung der Auflage. Sie ist keine Zuwendung, sondern die durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgende Auferlegung einer erzwingbaren Verpflichtung, ohne dass eine bestimmte Person daraus Rechte herleiten könnte (MüKo/Leipold § 1940 Rz 2). Auch der durch die Auflage Begünstigte hat weder einen Anspruch auf die Leistung noch auf Schadens... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erweiterungen.

Rn 14 Die Drittschutzwirkung eines Vertrages ist va in zwei Richtungen erweitert worden. (1.) Schon die Anbahnung von Vertragsverhandlungen kann eine Schutzwirkung für Dritte entfalten, die durch diese Anbahnung in den Gefahrenbereich des Vertrages geraten. So hat BGHZ 66, 51 einer minderjährigen Tochter Ansprüche gewährt, die ohne eigene Kaufabsicht ihre Mutter in einen Sel... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bedachter.

Rn 4 Grds kann jeder Bedachte, auch der Fiskus, auf eine errichtete Zuwendung verzichten. Der testamentarisch Bedachte (1) kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Praktisch relevant ist der Verzicht, wenn korrespondierende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen wurden und ein Ehegatte stirbt. Der als Schlusserbe eingesetzte Abk... mehr