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§ 7 Testierfähigkeit / VI. Luzides Intervall

Isabelle Losch
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Rz. 87

Die juristische Literatur hat im Gegensatz zur medizinischen nicht zwischen den jahrhundertelangen Begriffsentwicklungen unterschieden. Unter einem luziden Intervall verstand man in der Medizin ursprünglich monate- bis jahrelang andauernde symptomfreie Intervalle bei phasenhaft verlaufenden Psychosen.[164] Erst ab dem 19. Jahrhundert wurde der Begriff für kurzdauernde Zustandsverbesserungen während eines chronischen Krankheitsprozesses verwandt.[165]

Ein luzides Intervall wird unter psychopathologischen Aspekten wie folgt definiert:

Die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen sind seit längerem so weit beeinträchtigt, dass dies eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit und freien Willensbildung begründet. In einem engen Zeitraum, in der Regel von einem bis wenigen Tagen, verbessern sich die geistigen Fähigkeiten, sodass er vorübergehend den Zustand erreicht, in dem eine ausreichende Urteilsfähigkeit gegeben und eine freie Willensbildung möglich ist, sodann verfällt er wieder in den alten Zustand.

 

Rz. 88

Nicht zu einem sog. luziden Intervall ist folglich eine unter günstigen Umständen und bei entsprechender Behandlung allmählich über Monate eintretende Verbesserung des Geisteszustandes, bei nicht eingetretener struktureller Schädigung oder sogar Zurückbildung im Rahmen einer länger verlaufenden Erkrankung zu rechnen.

 

Rz. 89

Nach wie vor wird immer wieder vorgetragen, dass der testierunfähige Erblasser aufgrund eines sog. luziden Intervalls fähig war, eine wirksame Verfügung von Todes wegen zu errichten, auch wenn dieses in der Regel schwer nachweisbar sei.[166]

Die medizinische Fachliteratur negiert meist die Möglichkeit eines luziden Intervalls.[167] Bei Vorliegen struktureller Hirnveränderungen kann eine kurzzeitige Besserung bei schon eingetretenen Beeinträchtigungen...

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