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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 151 FamFG – ... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Beate Jokisch
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Rn 6

Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 233).

 

Rn 7

Erfasst sind insb folgende Verfahren (vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 6–9b; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 9–31; Sternal/Schäder § 151 Rz 4–10; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 151 Rz 4):

  • §§ 112, 113 BGB: Entscheidungen im Zusammenhang mit dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch einen Minderjährigen oder im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, für die funktionell der Rechtspfleger zuständig ist, § 3 Nr 2 lit a RPflG (bislang dem Vormundschaftsgericht zugewiesen)
  • § 1491 III BGB: Erteilung der Genehmigung eines Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut (betrifft nur die Vermögenssorge)
  • § 1617 II 1 BGB: Übertragung des Bestimmungsrechts hinsichtlich des Geburtsnamens eines Kindes, sofern die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenahmen innerhalb eines Monats nach der Geburt des (ersten) Kindes keine Bestimmung getroffen haben; zuständig ist gem § 14 I Nr 5 RPflG entspr der Richter, sofern es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Sorgeberechtigten handelt (Frankf FamRZ 96, 819; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 7; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 13)
  • § 1617e II S 4 BGB: Ersetzung der Einwilligung eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils zu der von diesem mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, gewünschten Einbenennung eines Kindes; zuständig ist der...

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