Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gerichtliche Entscheidung.

Rn 5 Die Entscheidung kann ggü den verschiedenen Streitgenossen unterschiedlich ausfallen, indem der Klage gg den einen Streitgenossen stattgegeben, sie gg den anderen durch Sachurteil als unbegründet und gg einen Dritten durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen wird. Regelmäßig wird über die Klage ggü allen Streitgenossen einheitlich in einem Urt entschieden. Ist die S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte § 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift § 441 ZPO 6 Beweiswürdigung § 442 ZPO 1 Sachverständiger § 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung § 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit § 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis § 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen § 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Familienrechtliche Ano... / 3. Dritte Person als Pfleger und als Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Gerade bei geschiedenen Eltern möchte oftmals der erstversterbende Elternteil einen Einfluss des längerlebenden Elternteils auf die Begünstigung von Todes wegen vermeiden. Das kann verhindert werden, indem dem längerlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht wegen der Erbschaft oder des Vermächtnisses entzogen, dafür ein Zuwendungspfleger benannt und die Person des Pfle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 6. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 27 ErbStG soll eine mehrfache und überproportionale Besteuerung des Vermögens der engsten Familienmitglieder innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums vermieden werden. Wenn Personen der Steuerklasse I Vermögen von Todes wegen erwerben, welches in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde und...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / V. Beauftragung von Steuerfachleuten

Rz. 277 Häufig wird der Testamentsvollstrecker nicht selbst über die erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügen. Dann ist er auf Kosten des Nachlasses berechtigt, steuerrechtlichen Rat einzuholen, da dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört.[357] Ein zum Schadensersatz führender Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen seine Verpflichtung zur ordn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / c) Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

Rz. 13 In vielen Fällen sind Umwandlungsmaßnahmen erforderlich, wenn der Unternehmer Testamentsvollstreckung anordnen möchte. Auch im unternehmerischen Bereich hat die Testamentsvollstreckung eine sehr hohe Bedeutung.[6] Denn häufig verfügt der testamentarisch vorgesehene Nachfolger noch nicht über die erforderliche Erfahrung oder benötigt noch etwas Zeit, um sich in die Unt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Allgemeines

Rz. 17 Seit dem Beschluss des BVerfG vom 19.1.1999[30] zur Frage der Testiermöglichkeit Schreib-, Hör-, Seh- und Sprechunfähiger sind die Beurkundungsvorschriften in besonderen Fällen aus ihrem Schattendasein getreten. Sie sind in den §§ 22–26 BeurkG geregelt. Rz. 18 Das aktuelle Beurkundungsrecht folgt bei Verfügungen von Todes wegen folgenden Grundsätzen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / c) Nichtanwendbarkeit auf bewegliches Vermögen

Rz. 94 Für das bewegliche Vermögen stellt der Deutsch-sowjetische Konsularvertrag keine Regeln auf. Insoweit gilt aus deutscher Sicht die EuErbVO ,[148] also die objektive Anknüpfung gem. Art. 21 EuErbVO bzw. das nach Art. 22 EuErbVO gewählte Heimatrecht des Erblassers.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / X. Schuldbefreiungsvermächtnis

Rz. 255 Erblasser haben nicht selten den Wunsch, einem ihrer Schuldner mit dem Tod die Schuld zu erlassen (§ 397 BGB). Zugunsten des Schuldners stellt sich eine solche Anordnung als Vermächtnis dar. Erfüllt wird das Vermächtnis durch Einigung zwischen den Erben und dem Schuldner über den Erlass der Schuld. Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, so ist diese zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Im Zuge der Vorbereitung des Mandatsverhältnisses ist die Vergütung des Beratenden dem Mandanten transparent darzulegen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für die Testamentserrichtung bietet sich regelmäßig die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder einer Pauschale, ggf. auch die Kombination aus beiden Modellen, an. Rz. 11 Zur Vergütungsvereinbarung siehe au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / a) Modifikation des gesetzlichen Güterstands

Rz. 15 Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht nicht zu empfehlen ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Denn der Güterstand des Erblassers wirkt sich auf das gesetzliche Erbrecht aus, wobei beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Zahl der Kinder eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten um ¼ erfolgt (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB), ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Schiedsklauseln in let... / 2. Abgrenzung Schiedsgericht – Schiedsgutachter

Rz. 8 Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. Ein Schiedsgutachter widmet sich lediglich Teilaspekten und soll nicht den gesamten Rechtsstreit entschei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 57 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht.

Gesetzestext Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind. Rn 1 Art 57 ermöglicht schließlich die Aussetzung der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe, sofern sie nicht im Widerspruch zu A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / IX. Erbvertragsaufhebung

Rz. 76 Der Erbvertrag kann (stets) durch notariellen Vertrag aufgehoben werden (§ 2290 BGB). Rz. 77 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags _________________________ [Notarielle Urkundenformalien] Es erscheinen 1. Herr _________________________ – persönlich bekannt – 2. Frau _________________________ – persönlich bekannt – Herr ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / 1. Haftpflichtversicherung

Rz. 17 Gem. § 51 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Insbesondere bei der Gestaltung von Testamenten können die finanziellen Auswirkungen von Fehlern oder Versäumnissen erheblich sein. Ein fehlerhaft gestaltetes Testament kann etwa zu einer ungewollten Erbfolge oder zu steuerlichen Nachteilen für die Erben führen. Die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Anordnungen für die Er... / IV. Teilungsanordnung bei Vorerbschaft

Rz. 16 Die Teilungsanordnung kann durch den Erblasser auch bei einer Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Eine Verfügung von Todes wegen kann dabei entweder vorsehen, dass die Teilungsanordnung durch den Vorerben durchgeführt wird oder erst bei Eintritt des Nacherbfalls zur Anwendung kommen soll. Rz. 17 Wird durch den Vorerben über einen Nachlassgegenstand verfügt und du...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / b) Materielle Wirksamkeit

Rz. 69 Die materielle Wirksamkeit der Änderung oder des Widerrufs der Rechtswahl ist nicht ausdrücklich geregelt.[92] Daher ist Art. 22 Abs. 3 EuErbVO entsprechend anwendbar.[93] Die Frage, ob die Rechtswahl überhaupt widerruflich oder abänderbar ist, ist davon zu unterscheiden. aa) Widerruflichkeit oder Abänderbarkeit Rz. 70 Die Frage der Widerruflichkeit oder Abänderbarkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / c) Konsequenzen für deutsch-iranische Doppelstaater

Rz. 78 Auf deutsch-iranische Doppelstaater ist das Abkommen nicht anwendbar.[110] Denn Sinn und Zweck des Niederlassungsabkommens ist es, den Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates in den durch das Abkommen geregelten Bereichen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie den eigenen Staatsangehörigen zukommen zu lassen,[111] im Familien- und Erbrecht a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / 3. Erbeinsetzung eines ungeborenen Kindes

Rz. 19 Auch für ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind ("Nasciturus") gilt der Grundsatz des § 1923 Abs. 1 BGB: "Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt." Für bereits gezeugte, aber noch ungeborene Erben bestimmt § 1923 Abs. 2 BGB allerdings, dass diese als vor dem Erbfall geboren gelten. Voraussetzung der Erbenstellung ist allerdings, dass das Kind lebend ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I (dort Nr. 4). Wer Eltern und Voreltern sind, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Rz. 4, Rz. 26). Die Einordnung als Eltern bzw. Voreltern bleibt allerdings aufgrund § 15 Abs. 1a ErbStG auch erhalten, wen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Geschlossene Unterbringung oder Haft

Rz. 14 Allein durch die Haft oder eine geschlossene Unterbringung in einem anderen Staat als dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in aller Regel nicht begründet, da es an einem freien Willen fehlt, in diesem Staat bleiben zu wollen.[22] Dies gilt auch, wenn es sich um den Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe handelt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Einzeltestament / II. Widerruf durch Testament

Rz. 21 Der Erblasser kann sein Testament durch ein späteres Testament widerrufen (§ 2254 BGB). Hierzu hat er unter Einhaltung der allgemeinen Formvorschriften ein neues Testament zu errichten, das eine Erklärung des Widerrufs enthält.[22] Die Form des Testaments muss nicht der Form des zu widerrufenden Testaments entsprechen.[23] Ein notarielles Testament kann z.B. auch durc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Einzeltestament / 1. Notarielles Testament

Rz. 30 Ein notarielles Testament (und auch ein sog. Bürgermeister-Nottestament) kann auch dadurch widerrufen werden, dass die Testamentsurkunde aus amtlicher Verwahrung an den Erblasser zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 BGB). Der Erblasser muss dafür die Rückgabe des Testaments beim Nachlassgericht verlangen. Mit der höchstpersönlichen Übergabe des Testaments an den Erblasse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).

Rn 3 Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / a) Geschäftsfähigkeit

Rz. 32 Für den Abschluss eines Erbvertrags ist in der Person des Erblassers nicht nur dessen Testierfähigkeit, sondern nach § 2275 Abs. 1 BGB im Allgemeinen dessen unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Ehegatten und Verlobte können Erbverträge schließen, wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind (§ 2275 Abs. 2, 3 BGB). Sie bedürfen dazu allerdings der (formlosen) Zust...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aufhebungs- und Änderungsverbot.

Rn 5 Das Gericht darf die einmal erlassene, auch eine inhaltliche falsche Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach §§ 319–321 nicht selbst abändern oder ergänzen (näher Lüke JuS 00, 1042, 1043). Dieses Verbot betrifft sowohl eine eigenmächtige Änderung der ursprünglichen Entscheidung als auch den Erlass einer Entscheidung, in der die Entscheidung aufgehoben oder abgeändert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ehesachen (Abs 1 lit a).

Rn 9 Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Auch eine einvernehmliche Scheidung vor einem italienischen Standesbeamten (EuGH FamRZ 23, 21 = ECLI:EU:C:2022:879 mAnm Dutta FamRZ 23, 16; Anm Dimmler FamRB 23, 4) oder einem spanischen Notar ist darunter zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Studienaufenthalte im Ausland

Rz. 12 Im Falle von Studienaufenthalten im Ausland besteht in aller Regel nach der Beendigung des Auslandsstudiums Rückkehrabsicht in den Ursprungsstaat, sodass der gewöhnliche Aufenthalt unter gewöhnlichen Umständen aufgrund eines Auslandsstudiums in dem entsprechenden Studienstaat nicht begründet wird.[18] Etwas anderes gilt dann, wenn eine Person aus einem Drittland stamm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Anwendungsbereich

Rz. 42 Die Möglichkeit der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers durch einen Dritten wird in der Praxis wegen der engen Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB bei der Erbeinsetzung durch den BGH vor allem dort angewandt, wo es darauf ankommt, wirtschaftliche oder ideelle Werte von Todes wegen unmittelbar in die "richtige" Hand zu bringen – insbesondere beim sog. vorzeitigen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Wohlwollende Auslegung

Rz. 24 Wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann; das ist die sog. wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio). Zweck der Vorschrift ist es, dem Testierwillen des Erblassers so weit wie möglich rechtliche Geltung zu verschaff...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Testament des Landwirts / 6. Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten mit hoffreiem Vermögen

Rz. 73 Die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 HöfeO besagt, dass das hoffreie Vermögen vorrangig zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden einzusetzen ist. Befindet sich also im Nachlass ein Miethaus, das dem hoffreien Vermögen zuzuordnen ist, kann der Hoferbe verlangen, dass die Erben des hoffrei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 5. Wirkungen der Wechselbezüglichkeit

Wird festgestellt, dass Verfügungen zueinander wechselbezüglich sind, treten Wirksamkeits- und Bindungswirkungen ein – bildlich gesprochen: Zitat Es schnappt das "Schloss der Wechselbezüglichkeit" zu. Sobald die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung vorliegt, sind analog § 2289 BGB widersprechende und den Begünstigten beeinträchtigende Verfügungen unwirksam (Wirksamkeitswirkung)...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahreszeitraum

Rz. 41 [Autor/Stand] Der Zehnjahreszeitraum ist beginnend vom Tag der Steuerentstehung für den letzten Erwerb rückwärts zu ermitteln,[2] weil § 14 ErbStG die Besteuerung des Letzterwerbs regelt, der somit – wie der BFH[3] prägnant formuliert – "Anlass und Ausgangspunkt" der Ermittlung des Zeitraums ist. Das bedeutet, dass die Rückrechnung gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 7. Umfang des Wohnungsrechts

Rz. 193 Der wesentliche Inhalt des Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein ganzes Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Mit umfasst sind Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Vermächtnisnehmer angewiesen ist, um sein Wohnungsrecht nutzen zu können. Es empfiehlt sich, in der Verfügung von Todes wegen den wesentlichen Um...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / b) Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts

Rz. 150 Da eine Gleichstellungserklärung nach Art. 22 Abs. 3 S. 1 EGBGB ausscheidet, wenn ausländisches Erbrecht zur Anwendung gelangt, sollte in einem solchen Fall ggf. zur Sicherheit eine testamentarische Erbeinsetzung des Adoptivkinds bzw. des Annehmenden erfolgen. Rz. 151 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.15: Gleichstellungserklärung des Adoptiv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Aussetzungs- und Unterbrechungsgründe.

Rn 5 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Musterklägers führt gem Abs 4 zum Auswechseln des Musterklägers. Wird über das Vermögen des Musterbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird das Musterverfahren zunächst unterbrochen und ggf fortgeführt, wenn der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Forderungen nicht zur Tabelle anerkennt (KK-KapMuG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 71 Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) beschränkt den Verzicht auf gesetzliche Pflichtteilsansprüche. Auch ein Pflichtteilsverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden und muss notariell beurkundet und von diesem persönlich abgeschlossen werden (§ 2347 BGB). Anders als ein Erbverzicht lässt ein Pflichtteilsverzicht das gesetzliche Erbrecht unberü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Zumindest zusätzliche Einhaltung der jeweiligen inländischen Ortsform

Rz. 234 Es empfiehlt sich stets – zumindest zusätzlich – die Einhaltung der jeweiligen inländischen Testamentsform, d.h. des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet wurde. Dadurch wird vermieden, dass das Testament im Ergebnis deshalb formunwirksam ist, weil die Formerfordernisse nach ausländischem Recht nicht vollständig eingehalten wurden. Außerdem kann es anson...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / II. Verhältnis von Erb- und Gesellschaftsrecht

Rz. 9 Das Verhältnis des Gesellschafts- zum (deutschen) Erbrecht regelt Art. 2 Abs. 1 EGHGB mit einem generellen Vorrang des Handels- und Gesellschaftsrechts vor den erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB.[10] Wiederum gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen den gesetzlichen Vorschriften vor, soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Konflikte zwischen bei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Natürliche Personen.

Rn 14 Alle Menschen sind mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) rechtsfähig, sofern sie in diesem Augenblick gelebt haben, ohne dass es auf eine dauernde Lebensfähigkeit ankommt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, bei Verschollenen mit der Todeserklärung. Die Leibesfrucht (nasciturus) genießt keine volle Rechtsfähigkeit, aber vielfach unter der Bedingung einer späteren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit der Berufung.

Rn 3 Eine Sachentscheidung in Form eines (echten) Versäumnisurteils kann durch das Berufungsgericht nur ergehen, wenn die Berufung zulässig ist (dazu § 522 Rn 5–7). Ist eine Partei säumig, erweist sich die Berufung indes als unzulässig, so wird sie durch kontradiktorisches Urt (sog ›unechtes Versäumnisurteil‹) verworfen (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]). Ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aussetzungsgrund.

Rn 3 Hierzu gehören der Tod einer Partei nach Rechtshängigkeit (BGH FamRZ 24, 1642 = BeckRS 24, 19963 Rz 4; vgl § 239 Rn 5–8), Verlust ihrer Prozessfähigkeit (vgl § 241 Rn 4), Wegfall ihres Vertreters (vgl § 241 Rn 5), Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl § 241 Rn 1) und Eintritt der Nacherbfolge (vgl § 242 Rn 1, 2). Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist bei einem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / IV. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 74 Nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO lässt die EuErbVO die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der EuErbVO angehören und die Bereiche betreffen, die in der EuErbVO geregelt sind. Solche Staatsverträge bestehen mit dem Iran, der Türkei und manchen Nachfolgestaaten der Sowjetunion. 1. Deutsch-iranisch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung zugunsten eines Ehegatten/Hinterbliebenen (Abs 5).

Rn 12 Begünstigter der Abänderung muss nach Abs 5 ein Ehegatte oder Hinterbliebener sein. Dadurch werden Abänderungen verhindert, die sich ausschließlich zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken würden, bspw wenn nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Interesse einer größeren Kürzungsmöglichkeit für den Versorgungsträger die Abänderung einer VA-Entscheidung zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Behindertentestament u... / V. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 104 Handelt es sich bei dem überschuldeten bzw. bedürftigen potenziellen Erben um einen Abkömmling des Testierenden, so kommt auch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gem. § 2338 BGB in Betracht.[253] Nach dieser Vorschrift kann ein Elternteil einen Abkömmling im Falle der Verschwendung oder Überschuldung hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts durch die Anordnu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 131 Von der fortgesetzten Gütergemeinschaft spricht man, wenn die Ehegatten gem. § 1483 Abs. 1 BGB durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.[137] Aufgrund der Regelung des § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB wird der Anteil des verstorbenen Ehegatt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / b) Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

Rz. 127 Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstands oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer). Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 4. Unterschied zum Nacherben

Rz. 73 Im Verhältnis zur Vor- und Nacherbschaft besteht der wesentliche Unterschied darin, dass das Nachvermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch des Nachvermächtnisnehmers gegen den Vorvermächtnisnehmer bzw. dessen Nachlass darstellt.[82] Denn anders als bei der Nacherbschaft fällt der Vermächtnisanspruch des Nachvermächtnisnehmers zunächst in den Nachlass des versto...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / d) Ablehnung eines mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 24 Die Frage, ob eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an verschiedenen Orten haben kann, ob also ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt möglich ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Der EuGH[28] sowie die herrschende Meinung in der Literatur[29] gehen allerdings zu Recht davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im rechtlichen Sinne nur an einem Ort begründet sein...mehr