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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 185 ZPO – Öffe ... / 1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).

Dr. Wolfram Waldner
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Rn 3

Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zustellungsadressat muss noch leben, jedenfalls darf sein Tod nicht feststehen (vgl Celle FamRZ 05, 1492). Der Aufenthalt muss allgemein unbekannt, dh für den Zustellungsveranlasser mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelbar sein; dies ist dem Gericht darzulegen (vgl BGH NJW 02, 827, 828; BGH NJW 12, 3582 Rz 16; MDR 13, 484; WM 16, 1231 Rz 37; Karlsr NJW-RR 13, 1471, 1472). Nicht erforderlich ist, dass niemand den Aufenthalt kennt. Generell sind für das Erkenntnisverfahren indes hohe Anforderungen zu stellen und eingehende Ermittlungen erforderlich (vgl BGH NJW 12, 3582 Rz 17; NJW-RR 14, 377 Rz 3; WM 16, 1231 Rz 40 f; 7.12.23 – I ZB 27/23; BFH NVwZ-RR 04, 461). Eine ergebnislose Anfrage an die mutmaßlich zuständige Meldebehörde ist erforderlich (KG MDR 98, 124), aber grds nicht ausreichend (BGH NJW 12, 3582 Rz 17; WM 16, 1231 Rz 40; Bambg FamRZ 18, 116, 117); nötig ist des Weiteren, soweit möglich, auch eine persönliche Nachfrage bei Verwandten, beim letzten Vermieter, Nachbarn oder Arbeitgeber (BGH NJW 12, 3582 Rz 17; WM 16, 1231 Rz 41 s.a. Frankf NJW 13, 2913: ggf Einschaltung eines Privatdetektivs). Ist eine E-Mail-Adresse oder (Mobil-)Telefonnummer bekannt, muss dort nach einer Anschrift nachgefragt werden (vgl BGH NJW-RR 14, 377 Rz 4; Frankf NJW 09, 2543, 2544). In Ehesachen können strengere (AG Neustadt FamRZ 05, 377; vgl auch Hamm MDR 13, 97), in Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf das vora...

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