Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anfechtungsrecht.

Rn 1 Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 2281–2285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.0... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Ehegatten (Art 4), bei Ehescheidung u Ehetrennung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art 9), ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das schuldrechtliche Behaltendürfen.

Rn 6 Ebenso wie bei § 330 (vgl § 330 Rn 4) bedarf der Erwerb des Anspruchs gg den Versprechenden (und des daraufhin Erlangten) eines Rechtsgrundes. Bei unentgeltlicher Zuwendung ist also im Valutaverhältnis ein Schenkungsvertrag nötig (zur Möglichkeit eines Vermächtnisses Strobel ZEV 19, 505). Das bereitet keine Schwierigkeit, wenn eine entspr Einigung zwischen dem Versprech... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsstellung des Staates als Erbe.

Rn 6 Der Staat kann weder ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten, §§ 1942 II, 2346; er ist nach § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wird. Ihm steht der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff zu (NK-BGB/Kroiß § 1936 Rz 5), ansonsten unterscheidet sich der Staat nicht von anderen Erben (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]; Mü... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall einer Scheidung im Verbund mit Folgesachen erst m... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheide... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schlussbericht (IV).

Rn 5 Nach Beendigung der Betreuung, sei es durch Tod des Betreuten, Aufhebung der Betreuung oder Betreuerwechsel (§§ 1868, 1870), hat der bisherige Betreuer (gilt für alle Betreuungsformen) einen Schlussbericht zu erstellen und diesen dem BtG zu übersenden (IV 1 u 2). Wie umfangreich und detailliert der Bericht zu erfolgen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Nach IV 3 muss er ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaft.

Rn 10 Den Vorerben treffen beim Nacherbfall die Pflichten aus §§ 259, 260. In beiden Fällen ist er zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Von der Rechenschaftspflicht sind die Einnahmen ausgenommen, die dem Vorerben als Nutzungen zustehen, und ebenso die Ausgaben, die gew Erhaltungskosten iSd § 2124 I darstellen. Das Bestandsverzeichnis aus § 260 kann auf das Verzei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2.

Rn 6 II enthält eine Ergänzung zu § 2101. Ist eine noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt und nach dieser Vorschrift als zum Nacherben eingesetzt anzusehen, so fällt ihr die Erbschaft mit ihrer Geburt an. Der noch nicht entstandenen juristischen Person, die nach § 2101 II als zum Nacherben eingesetzt anzusehen ist, fällt die Nacherbschaft mit ihrer Entstehung an. Rn ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragseintritt (Abs 1).

Rn 4 Voraussetzungen für die entspr Anwendung der §§ 566 ff ist zunächst die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, auch: Wohnungseigentumsberechtigung, durch den Nießbraucher. Bei Vermietung/Verpachtung durch den Eigentümer vor dem Nießbrauchsbeginn ist der Nießbraucher gem § 567b gebunden. Der Eigentümer ist es ohnehin. Rn 5 Die Vermietung/Verp... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

Rn 5 Erklärungsempfänger ist der Gläubiger oder das Grundbuchamt und die Bewilligung wird analog § 873 II bindend (vgl Staud/Kesseler Rz 18; aA RG JW 26, 1955 nach § 130). Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe gilt § 130 II (MüKo/Lettmaier Rz 17), bei Verlust der Verfügungsbefugnis gilt § 878 analog (BGHZ 28, 182; ZIP 05, 627). § 878 gilt jedoch nur für die bewilligt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Künstliche Befruchtung.

Rn 4 Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gg die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; Ros... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs.

Rn 1 Hat ein Ehegatte ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben, kann die ausgleichsberechtigte Person nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten nicht den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch nehmen, weil dieser nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Für diesen Fall gibt ihr § ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (4) Der Anspruch auf Anpassu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintrittsklausel.

Rn 9 Eintrittsklauseln ergänzen eine Fortsetzungsklausel und berechtigen als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I) den Erben oder einen Dritten, in die Gesellschafterstellung des Erblassers (rechtsgeschäftlich) einzutreten. Die Bestimmung des Berechtigten kann auch nach dem Tod durch einen hierzu ermächtigten Dritten erfolgen (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/86]... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährungsbeginn (Abs 3).

Rn 11 Nach III gilt die Regelverjährung des § 195, wobei die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Güterstandes beginnt (III 1). Dasselbe gilt im Fall des Todes eines Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung nach § 1371 II gewählt hat. Da auch hier die Interessen des Dritten an Klarheit und Sicherheit schwerer wiegen, wird die Verjährung nicht da... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Tatbestandsvoraussetzungen

„1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, ...” Rz. 350 [Autor/Stand] Überblick. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält das bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 1 bekannte erste "Ereignis", welches eine Wegzugsbesteuerung auslöst. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zielt auf die klassischen Fälle des physischen Wegzugs unter... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorbehalte zugunsten deutschen Rechts.

Rn 5 Ist nach 1 ausl Recht anwendbar, so darf stattdessen nach 2 ausnw auf deutsches Recht zurückgegriffen werden, wenn ein ›berechtigtes Interesse‹ gegeben ist. Das ist wegen des Ausnahmecharakters des 2 eng auszulegen und hängt von einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles ab; dabei kommt dem Inlandsbezug des Sachverhaltes große Bedeutung zu, der sich ausdrüc... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgebliche Person.

Rn 14 Ist der Erbe minderjährig bzw geschäftsunfähig, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, also idR beider (sorgeberechtigter) Eltern (Celle FamRZ 10, 836 Frankf FamRZ 13, 403), bei unterschiedlichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich (Frankf FamRZ 13, 403); hier findet der Rechtsgedanke des § 166 Anwendung. Hat der voll ges... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 12 Findet I Anwendung, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4 erhöht; eine konkrete Berechnung des Zugewinns findet nicht statt. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht angewandt werden, bleiben auch dem Ehegatten zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen (§ 1380) unberücksichtigt. Der überlebende Ehegatte hat daneben Anspruch auf den Voraus gem § 1932, dh, ihm... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749 ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 I trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit einem bestimmten Zeitpunkt erhalten soll, insb unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt ist (§ 2074; s § 2100 Rn 35). Rn 3 II trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft beim Tode des Erblassers noch nicht erhalten kann. Dies tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe beim Erbfall noch obje... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschränkung auf Verträge.

Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Tod... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamtrechtsnachfolge.

Rn 14 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes durch einen einheitlichen Rechtsakt hinsichtlich des gesamten Nachlasses einschl des vom Erben an den Vermächtnisgeber herauszugebenden Nachlassgegenstandes (Ddorf NZI 25, 189 [OLG Düsseldorf 21.11.2024 - 12 U 14/24]). Auch die Aufnahme einzelner Grundstücke in das europ Nachlasszeugnis (Art 68 EuErbVO) bedeutet keine Sond... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1972 BGB – Nicht betroffene Rechte.

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Rn 1 Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anfechtungsberechtigter.

Rn 5 Dies ist derjenige, dessen Erklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Sonderregeln enthalten die §§ 2080, 2285. Beim Tod des Erklärenden geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über (BGH NJW 04, 769). Der Vertreter ist nur dann anfechtungsberechtigt, wenn seine Vollmacht das Anfechtungsrecht einschließt (BeckOK/Wendtland § 143 Rz 9). Einem Vertreter ohne Vertretung... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der Körper des Menschen.

Rn 6 Der lebende Mensch ist kein Rechtsobjekt, sondern nach § 2 Rechtssubjekt. Abgetrennte Körperteile wie Haare, gespendetes Blut, Sperma oder entnommene Organe werden zu beweglichen Sachen, es sei denn, sie sind zur Bewahrung von Körperfunktionen oder zur Wiedereingliederung in den Körper bestimmt (Eigenblutspende, eingefrorenes Sperma, zur Befruchtung entnommene Eizelle),... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 30 dient dem Schutz der Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme in Fällen, in denen aus dem auszugleichenden Anrecht bereits Versorgungsleistungen an die ausgleichspflichtige Person oder (nach deren Tod) an deren Witwe bzw Witwer erbracht werden und die ausgleichsberechtigte Person bereits Leistungen aus dem auf sie zu übertragenden Ausgleichswert beanspruchen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Patient kann auch elektronische Abschr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 37 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschri... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwang (Abs 1).

Rn 1 I 1 unterwirft das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit (§ 125 I 1). Für Schenkungen von Todes wegen gilt die Spezialregelung des § 2301. Der Formzwang gilt analog auch für sog Brautgabeversprechen (§ 516 Rn 22a), wenn sie noch nicht vollzogen sind und soweit nicht bereits § 1410 bzw § 1585c greifen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbindung.

Rn 3 Für die Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag (§ 1408) nach II reicht Niederschrift in derselben Urkunde aus. Dann genügt für den Erbvertrag die Form des Ehevertrags (§ 1410). Die §§ 2274, 2275 und auch §§ 2231 Nr 1, 2232 f (str) bleiben unberührt. Für das Verfahren gelten §§ 2–5, 6–13a, 16–18, 22–26 BeurkG; nicht die Sondervorschriften der §§ 28–35 BeurkG. De... mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / a. Grundbaustein Behindertentestament

Um dies rechtssicher zu erreichen, ist durch den Überlebenden für seinen eigenen Nachlass eine geeignete Verfügung von Todes wegen zu errichten. Hier empfiehlt sich ein klassisches Behindertentestament. Der überlebende Ehegatte setzt dazu das Kind als Vorerben ein und ordnet für den Nachlass Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB an.[5] Es ist hierbei sinnvoll, den Vor... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrechtliche Wirkung... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als w... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtigkeit.

Rn 2 Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegensta... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Andere Erlöschensgründe.

Rn 2 Außerdem erlischt das Angebot grds mit dem Ablauf der nach §§ 147, 148 zu ermittelnden Bindungsfrist (BGH NJW-RR 94, 1164). Abw von dieser dispositiven Regel ist es vorbehaltlich von § 308 Nr. 1 (hierzu BGH ZIP 16, 2069 Tz. 8) zulässig, die Bindung an das Angebot durch ausdrückliche Regelung (vgl BGH NJW 13, 3434) gem § 148 zu befristen, es aber zugleich über diesen Zei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Der Fristsetzungsbeschluss ist beiden Ehegatten vAw zuzustellen. Eines Antrages bedarf es nicht, weil das Nachlassgericht den Güterstand vAw zu beachten, zu ermitteln hat. Rn 8 Das Inventar kann von beiden Ehegatten getrennt oder gemeinsam errichtet werden. Der erbende Ehegatte haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch der a... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die im Grundbu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzliche Erbfolge gilt zwar nur subsidiär, der Gesetzgeber hat sie gleichwohl vorangestellt. Sie tritt ein, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat (§ 2088). Ausgangspunkt der gesetzlichen Erbfolge sind die gemeinsamen Stammeltern. Die Abkömmlinge des Erblassers sind g... mehr