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§ 15 Vor- und Nacherbeneinsetzung / 6. Ersatznacherbe

Giuseppe Pranzo
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Rz. 47

Der Ersatznacherbe ist diejenige Person, die vom Erblasser zum Nacherben bestimmt wird für den Fall, dass der Nacherbe vor oder nach Eintritt des Vorerbfalls wegfällt. Jedoch ist die Zweifelsregelung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten, nach der beim Tod des benannten Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalls dessen Nacherbenanwartschaft auf seine Erben übergeht, sofern kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Hat der Erblasser Ersatzerben nicht ausdrücklich bestimmt und einen Abkömmling zum Nacherben berufen, so sind nach der Rechtsprechung im Zweifel entsprechend § 2069 BGB die Abkömmlinge des Nacherben als Ersatznacherben berufen.[51] § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB geht in seinem Anwendungsbereich – also in den Fällen, in denen der benannte Nacherbe den Erblasser überlebt – der Auslegungsregel des § 2069 BGB nach überwiegender Meinung vor.[52]

 

Rz. 48

Bei der ausdrücklichen Bestimmung eines Ersatznacherben ist – wie im Übrigen auch bei der Bestimmung des Nacherben – die Grenze des § 2065 Abs. 2 BGB zu beachten, nach der der Erblasser die Bestimmung der Person des Erben keinem Dritten überlassen darf. Zwar ist bisher (sog. Dieterle-Klausel[53]) anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, wenn als Erben die Erben einer anderen Person eingesetzt wurden.[54] Jedoch hat das OLG Frankfurt am 10.12.1999 eine Anordnung für mit § 2065 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen, in der zu Nacherben die testamentarischen Erben des Vorerben eingesetzt waren.[55] Gleichzeitig existieren Entscheidungen des OLG München,[56] des OLG Hamm[57] und des Kammergerichts,[58] die von der Zulässigkeit entsprechender Verweisungen ausgehen. Solange eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht, sollte diese Gestaltung nicht gewählt werden.[59]

 

Rz. 49

Der Nacherbe kann aus ...

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