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§ 29 Gestaltungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften / 1. Erbschaftsteuer

Julia Roglmeier
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Rz. 14

Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersatz liegt nach § 19 ErbStG bei einem Erwerb von unter 13 Mio. EUR bei 30 % und sonst bei 50 %.

 

Rz. 15

Auch den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausschließlich ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner, nicht aber ein in nichtehelicher Beziehung lebender Lebensgefährte für sich beanspruchen. Das sog. Familienheimprivileg aus § 13 Nr. 4b ErbStG kommt unverheirateten Paaren ebenfalls nicht zugute.

 

Rz. 16

Zinslose Darlehen zwischen nahestehenden Personen unterliegen in der Regel der Schenkungsteuer.[16] Das gilt auch für zinslose Darlehen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern.[17] Besonders riskant erscheint in diesem Zusammenhang, dass nichtehelichen Lebenspartnern lediglich ein Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 EUR alle zehn Jahre zur Verfügung steht. In Anbetracht eines gesetzlich zugrunde zu legenden Nutzungsvorteils von 5,5 % p.a. gem. § 15 Abs. 1 BewG können nichteheliche Lebensgefährten daher relativ schnell in eine Schenkungssteuerpflicht hineingeraten.[18]

 

Rz. 17

Lebzeitige Zuwendungen an den Lebensgefährten sind unabhängig von der Art des zugewendeten Vermögensgegenstands und seiner Angemessenheit analog der Qualifikation ehebedingter Zuwendungen als objektiv unentgeltlich einzuordnen.[19] Insofern greift § 7 Abs. 1 ErbStG. Wie die Zuwendung eines Wohnrechts, eines Mitbenutzungsrechts oder andere Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen einzuordnen sind, ist obergerichtlich...

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