Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 20. Hinweis des Nachlassgerichts auf das Vermieterpfandrecht hilft dem Vermieter nicht weiter

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hinweis auf das Vermieterpfandrecht dem Vermieter nicht wirklich weiterhilft, denn letztlich kann dieser Hinweis in keinem Fall dazu führen, dass der Vermieter die Wohnung komplett räumen bzw. räumen lassen darf, sondern, wie oben dargestellt, bleibt die Räumung auf die pfändbaren Gegenstände beschränkt. Die pfändbaren Gegenstände d...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 2. Sicherungsbedürfnis

Nach § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht nur insoweit für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Nachlassgericht einzelfallbezogen zu entscheiden. Dabei sind für die Beurteilung die Interessen des endgültigen Erben an einer Sicherung und Verwaltung des Nachlasses maßgebend. Ohne Bedeutung sind i...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 3. Behinderung des Fiskalerben

Das Schreiben des Nachlassgerichts, in dem die Vermieter darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vorliegen der für das Vermieterpfandrecht geltenden Voraussetzungen über die Wohnung verfügen dürfen, kann in der Praxis dazu führen, dass die Vermieter in unberechtigter Weise Tabula rasa machen, d.h. die Wohnung ohne Rücksicht auf Verluste komplett räumen/räumen lassen und alle...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / b. Weitere Gerichtsentscheidungen

Auch eine Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Nachlasspflegers bei einem vermögenslosen Mieter bzw. bei einem dürftigen Nachlass ist nicht zulässig (KG Berlin, Beschl. v. 2.8.2017 – 19W 102/17)[5] Ein sicherungsbedürftiger Nachlass ist für Bestellung eines Nachlasspflegers nicht erforderlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2021 – 3 W 35/21).[6]mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 10. Kritische Anmerkung zum Schreiben des Nachlassgerichts

Meines Erachtens ist das Schreiben des Nachlassgerichts, wenn nicht falsch, dann zumindest irreführend, denn ein Rechtspfleger beim Nachlassgericht ist weder Nachlasspfleger noch Eigentümer noch Erbe noch Verwalter der Wohnung. Er hat deshalb m.E. nicht die Berechtigung, über die Wohnung zu verfügen, d.h. er darf die Wohnung nicht, auch nicht unter Bedingungen, freigeben. Abe...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 7. Reaktion mancher Nachlassgerichte auf drängelnde Vermieter

Selbst wenn Vermieter unbequem werden und das Nachlassgericht bedrängen, führt das aber in einigen Fällen nicht dazu, dass eine Nachlasspflegschaft bestellt wird, sondern es gibt vielmehr Fälle, in denen das Nachlassgericht stattdessen versucht, "die Kuh auf andere Art und Weise vom Eis zu bringen". Dazu wird dem manchmal unbequemen Vermieter ohne weitere Erläuterungen schrif...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 9. Wirkung des Schreibens auf den Vermieter

Wie wirkt ein entsprechendes Schreiben beim Vermieter? Nun ja, es gibt nicht "den" Vermieter, sondern natürlich unterschiedliche Menschen und damit unterschiedliche Vermieter. Der gewissenhafte Vermieter fragt vielleicht noch einmal beim Nachlassgericht nach, was das Schreiben bedeuten soll, und bekommt von dort womöglich die wohl formal richtige, aber weder bürgerfreundliche...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 14. Kein eigenmächtiges Entfernen von Gegenständen aus der Wohnung durch den Vermieter erlaubt

Aber selbst, wenn es nicht nötig sein sollte, dem Mieter die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts anzukündigen, und wenn der Vermieter auch keinen gerichtlichen Titel benötigt, dann darf der Vermieter trotzdem nicht eigenmächtig Dinge aus der Wohnung entnehmen, sondern muss dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das unbefugte Eindringen in die Wohnung des Mieters st...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 13. Exkurs: Herleitung der Frist für die Ankündigung der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts

Die in den oben genannten Zitaten angegebene Frist von drei Wochen scheint aus § 721 ZPO zur Zwangsräumung abgeleitet worden zu sein: Zitat "… Nach einer wirksamen Kündigung hat der Mieter die Wohnräume mit Beendigung des Mietverhältnisses zu verlassen. Unterlässt er dies, kann der Vermieter Räumungsklage erheben. … Im Zuge der Räumungsklage überprüft das zuständige Gericht zu...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 1. Fiskalerbschaft

Die §§ 1965 und 1964 BGB regeln das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus. Wird der "wahre" Erbe nicht innerhalb einen den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Ist zur Zeit des ...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 2. Exkurs: Mietausfall zu Lebzeiten des Mieters

Solange der Mieter lebt, ist diese Situation in § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt: Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, un...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / a. Auszüge aus zwei Gerichtsentscheidungen auf entsprechende Beschwerden:

OLG München, Beschl. v. 20.3.2012 – 31 Wx 81/12 [3] Zitat "… Nach der zwingenden Regelung des § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachl...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Ersatz- und Schlusserbeneinsetzung

Rz. 50 Mit der gegenseitigen Erbeinsetzung ist nur der erste Todesfall geregelt. Ehegatten haben regelmäßig das Bedürfnis, auch Verfügungen für den zweiten Todesfall zu treffen. Typischerweise werden insoweit die gemeinsamen Kinder/Abkömmlinge eingesetzt. Für den zweiten Todesfall ist somit faktisch eine Schlusserbeneinsetzung zu regeln, die zugleich eine Ersatzerbeneinsetzu...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Muster

Rz. 123 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.29: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutsch...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Geldvermächtnis

Rz. 84 Denkbar sind insbesondere Geldvermächtnisse. Bei Geldvermächtnissen sollte der Testamentsgestalter die Fragen in den Blick nehmen,mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / III. Schutz vor erneuter Heirat des Längerlebenden

Rz. 82 Auch wenn in der Gesellschaft insoweit ein merklicher Wandel zu verzeichnen ist, besteht auch heute noch nicht selten der Wunsch, das eigene Vermögen vor einem neuen Partner des Längerlebenden zu schützen. Dieser Wunsch mag oft auf die Vorbereitung des erbrechtlichen Beratungstermins im Internet zurückzuführen sein, da man sich dort stets mit sog. Wiederverheiratungsk...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 1. Nießbrauchvermächtnis

Rz. 55 Da die Stellung des Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls derjenigen eines Nießbrauchnehmers ähnelt (vgl. Rdn 10 ff.), liegt als alternative Gestaltung die Einsetzung des avisierten Nacherben als Vollerbe unter gleichzeitiger vermächtnisweiser Zuwendung eines Nießbrauchs an den avisierten Vorerben am gesamten oder an Teilen des Nachlasses nahe.[62] Die Beschränkung a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundsatz: Fiktion der Erledigung in der Hauptsache.

Rn 1 Der Tod eines Beteiligten führt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 239 ZPO zunächst zur Unterbrechung des Verfahrens (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 9). Teilweise wird dagegen angenommen, dieses befinde sich bis zum Ablauf der Frist des § 181 in einem Schwebezustand, in dem es allein die Fortsetzung auf Antrag eines berechtigten Beteiligten zu klären...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Bindungswirkung

Rz. 110 Soweit Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten wechselbezüglich getroffen sind (oder dies kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird, vgl. § 2270 BGB), hat dies Dreierlei zur Folge:mehr

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§ 24 Erbvertrag / dd) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 113 Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteil...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Übergang eines Gesellschaftsanteils auf andere Gesellschafter

Rz. 37 Geht der Anteil an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei Tod eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter über, müssen die "übernehmenden" Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG unterwerfen. Zwar kennt zumindest d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Einziehung eines Gesellschaftsanteils

Rz. 39 Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags bei Tod des Gesellschafters eingezogen wird. In diesem Fall müssen die anderen Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen (R E 3.4 Abs. 3 ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 9. Rechtswahl vor Inkrafttreten der EuErbVO

Rz. 73 Die EuErbVO gilt nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO für alle Todesfälle seit dem 17.8.2015. Nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO ist eine vor dem 17.8.2015 erfolgte Rechtswahl in Bezug auf das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht wirksam, wenn sie die Voraussetzungen von Kapitel III EuErbVO (Art. 20–38 EuErbVO) erfüllt[104] oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 5. Abänderungsvorbehalt und Freistellungsklauseln

Wollen sich Eheleute von den Wirkungen der Wechselbezüglichkeit befreien, können sie im gemeinschaftlichen Testament Abänderungsvorbehalte oder Freistellungsklauseln vereinbaren. Sie sind in diesem konkret geregelten Rahmen in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Ohne weitere Anhaltspunkte gelten solche Klauseln erst ab dem ersten Todesfall.[17] Es können Regelungen get...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Lebensversicherungen (Nr 4).

Rn 19 Die Regelung schützt Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Die Bezüge müssen nicht fortlaufend gewährt werden (Gottwald/Mock § 850b Rz 17). Der Schutzzweck der Norm schließt dagegen Bonusleistungen der Krankenkassen nicht ein, die für besondere Bemühungen des Ve...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 2. Vorliegen der Gründe für Pflichtteilsentzug bzw. -beschränkung

Der überlebende Ehegatte kann sich von der Bindung befreien, wenn sich gem. § 2271 Abs. 2 und 3 BGB i.V.m § 2294 BGB und § 2333 BGB der wechselbezüglich Begünstigte einer Verfehlung schuldig macht, die den überlebenden Ehegatten zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Begünstigte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, ihn zu der Entziehung berechtig...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / 1. Variante 1: Einheitliche Verfügung

Rz. 10 Rz. 11 Variante 1 enthält somit in erster Linie die gegenseitige Erbeinsetzung in einer einheitlichen Form...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / b) Supervermächtnis

Rz. 26 Die Nachteile, dass man sich auf bestimmte Vermächtnisgegenstände/die Höhe von Geldvermächtnissen bereits bei der Testamentserrichtung festlegen muss und als überlebender Ehegatte ggf. einem Forderungsdruck der Kinder ausgesetzt ist, können durch Anordnung eines sog. Supervermächtnisses vermieden werden.[9] Es handelt sich konstruktiv hierbei um ein Zweckvermächtnis (...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Gehören zum Vermögen des Testators Unternehmensbeteiligungen oder führt er ein (kaufmännisches) Einzelunternehmen, sind bei den Nachfolgeüberlegungen und der Gestaltung der Verfügungen von Todes wegen nicht nur die erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen in den Blick zu nehmen. Die Verfügung von Todes wegen...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / Literaturtipps

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anzeigepflicht der Standesämter (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 5 [Autor/Stand] Jedes deutsche Standesamt führt ein Sterbebuch (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Darin sind die örtlichen Sterbefälle fortlaufend einzutragen (§ 31 PStG) und in Form sog. Totenlisten, ggf. ergänzt um Angaben über vorhandene Angehörige des Erblassers sowie Art und Wert des Nachlasses, der zuständigen Erbschaftsteuerstelle regelmäßig monatlich mitzuteilen (§§ 4,...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 35 Seit dem 1.1.2024 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die dieser Darstellung zugrunde liegen. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zur GbR, die die Grundform der Personengesellschaften darstellt, sind das Einstimmigkeitserfordernis (§ 714 BGB), auch für Übertragung von Beteiligungen (§ 711 BGB), die Geschä...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 9 Das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) werden bedarfsabhängig[24] gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz.[25] Danach werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nur erbracht, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner ...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / (2) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln

Rz. 38 Von den erbrechtlichen Nachfolgeklauseln zu trennen sind die rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln. Hier erfolgt der Gesellschafterwechsel nicht nach den erbrechtlichen Regelungen, sondern durch ein aufschiebend auf den Todesfall bedingtes Verfügungsgeschäft unter Lebenden.[26] Da es sich bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel dogmatisch betrachtet um eine A...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 2. Zustimmung des Ehegatten

Wurde ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl wechselbezüglich angeordnet, können diese gem. § 2291 BGB bei Vorliegen einer notariell beurkundeten Zustimmung des anderen Ehegatten aufgehoben werden und sodann widersprechend testiert werden.[10] Zu beachten ist, dass dies nicht für die Abänderung einer Erbeinsetzung gilt. Vorteil dieser Zustimmung ist, dass das Eheg...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Verschließung und Verwahrung von Testament und Erbvertrag

Rz. 31 Nach dem Abschluss der Beurkundung des Testaments und nach der Anfertigung beglaubigter Abschriften soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen und diesen mit seinem Prägesiegel verschließen (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Das Testament soll sodann unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Die näheren Einzelheite...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (1) Erbrechtliche Lösung

Rz. 112 Die Finanzverwaltung (R E 5.1 Abs. 1 ErbStR 2019) hält hierzu und mit Blick auf die Begünstigung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG fest: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ga...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / IV. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 70 Gleichsam das Gegenmodell zur Einheitslösung stellt die Trennungslösung dar, die konstruktiv über eine Vor- und Nacherbschaft umgesetzt wird. Bei ihr wird der überlebende Ehegatte lediglich (in der Regel befreiter) Vorerbe. Die Abkömmlinge der Ehegatten, in selteneren Fällen auch Dritte, werden als Nacherben eingesetzt. Die Vermögensmassen des überlebenden und des ers...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IV. Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft

Rz. 86 Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession ist es dogmatisch nicht möglich, die Vor- und Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände oder Vermögensbereiche (z.B. das Betriebsvermögen) zu beschränken. Dennoch lässt sich die Wirkung der Vor- und Nacherbschaft zumindest bei bestimmbaren Einzelgegenständen dadurch beschränken, dass dem Vorerben der übrige Nachlass als Vo...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen

Rz. 17 Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 ...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / VIII. Auflösend bedingtes Teilungsverbot

Rz. 104 Bei der Anordnung eines Teilungsverbots als Auflage mit einer Sanktionsregel und der Sicherstellung der Erfüllung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können sich die Erben in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker über das Teilungsverbot und damit auch über den Erblasserwillen hinwegsetzen. Für den Fall, dass sich die Erben nicht an das Auseinanderse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 385 I Nr 2.

Rn 4 Über den Familienstand muss der Zeuge aussagen, aber auch nur über diesen, nicht dagegen über dessen jeweilige Vorgeschichte (also über Geburten, nicht aber über die Zeugung; über Todesfälle, nicht aber über deren Ursache; vgl LSG Hessen NJW 89, 2710, 2711, und Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 3; Zö/Greger § 385 Rz 3). Bloße Hausgenossen, die nicht mit dem Zeugen verwandt o...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 4. Wiederverheiratungsklausel

Der Überlebende kann sich durch Wiederverheiratung von den Bindungswirkungen befreien, wenn eine sog. Wiederverheiratungsklausel im Ehegattentestament enthalten ist, nach der der Längerlebende im Fall seiner Wiederverheiratung den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise den Erben herauszugeben hat.[37] Ansonsten ermöglicht die Wiederheirat oder auch eine Adoption d...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 6. Vorversterben des Begünstigten

Die Ehegatten erlangen ihre volle Testierfreiheit gem. §§ 1923, 2160 BGB wieder, wenn der wechselbezüglich Bedachte vor oder nach dem ersten Todesfall stirbt und keine bindende Ersatzeinsetzung oder Anwachsung vorliegt. Die Verfügung bleibt grundsätzlich bestehen, lediglich die Bindungswirkung fällt weg.[20]mehr