Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 24 Erbvertrag / d) Anfechtung des zweiseitigen und mehrseitigen Erbvertrags

Rz. 107 Bei gegenseitigen Erbverträgen, insbesondere bei Ehegattenerbverträgen – und bei Erbverträgen eingetragener Lebenspartner –, geben beide oder alle Vertragspartner Willenserklärungen auf den Todesfall ab. Für jeden von ihnen gelten die Vorschriften über die Erblasseranfechtung. aa) Anfechtungserklärung Rz. 108 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen ...mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz H. B. [= der Beteiligte zu 1] und G. B. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragen. G. B. verstarb am … 2009 und wurde von seiner Ehefrau S. B. [= die Beteiligte zu 2] allein beerbt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19.12.2024/15.1.2025 erklärten die Beteiligten, dass die im Grundbuch eingetragene Gesellsch...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 16 Das Berliner Testament mag regelmäßig den Wünschen der Testierenden entsprechen, weil der überlebende Ehegatte nicht nur über die Erträge des gemeinsamen Vermögens, sondern auch über dessen volle Substanz (freilich nur nach Maßgabe der §§ 2286 ff. BGB analog; siehe hierzu Rdn 110) frei verfügen kann. Er erhält somit maximale Flexibilität. Die Kinder werden erst mit de...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 12 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmend an Bedeutung für geschiedene Ehega...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / I. Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 30.6.2023 war die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen, bei der sich das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder in einem Erbvertrag befindet, in einer eigenen Norm angesprochen (§ 83 BGB a.F.). Seit 1.7.2024 finden sich die maßgeblichen Regelungen in §§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3, 4 BGB und § 356 Abs. 3 FamFG.[109] Rz. 65 Es kommen grundsätzlich drei Ge...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchsetzbaren Anspruch. Es steht damit nicht i...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / II. Schenkungen zu Lebzeiten

Rz. 64 Unentgeltliche Zuwendungen unter nichtehelichen Lebenspartnern kommen durchaus häufig vor. Nichteheliche Lebenspartner sind wie in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht auch bei Schenkungen "übrige Erwerber" und fallen als solche in die Steuerklasse III. Ihnen steht nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von lediglich 20.0000 EUR zu. Der Steuersatz li...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / V. Teilungsverbot als Teilungsanordnung

Rz. 87 Eine Anordnung nach § 2044 Abs. 1 BGB hat den Ausschluss des Anspruchs auf unverzügliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB zur Folge. Bei dem nach § 2044 Abs. 1 BGB vorgesehenen Teilungsverbot handelt es sich zugleich um eine negative Teilungsanordnung nach § 2048 BGB.[79] Nach Maßgabe des § 2044 BGB kann der Erblasser durch letztwillige ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anzeigepflichten der Kreditinstitute Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen

Rz. 6 [Autor/Stand] Nur wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, ist nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtig – regelmäßig innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall des Kunden (Satz 2 Nr. 1). Diese Voraussetzungen erfüllen grundsätzlich alle Bankgeschäfte betreibenden Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen (§ 1 KWG), ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Entnahme aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel

Rz. 225 Eine erhebliche Gefahr im Rahmen der Nachfolgegestaltung über Personengesellschaftsanteile stellen in ertragsteuerlicher Hinsicht auch qualifizierte Nachfolgeklauseln dar: Während es eine einfache Nachfolgeklausel allen Miterben ermöglicht, Gesellschafter der Personengesellschaft zu werden, beschränkt die qualifizierte Nachfolgeklausel diese Möglichkeit. Typischerwei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Kapitalleistungen (Nr 4).

Rn 28 Kapitalleistungen können nicht ohne Weiteres dauerhaft die Existenzgrundlage sichern. Deswegen sind auf Kapitalleistungen gerichtete Vorsorgeverträge einerseits grds nicht in den Schutz von § 851c einbezogen (BGH NZI 12, 76 Rz 11). Ein Kapitalwahlrecht ist aber unschädlich, wenn es im Zeitpunkt der Pfändung entfallen ist (BGH WM 11, 128 Rz 20; NZI 12, 809 Rz 22). Beste...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Bezugsrechte aus Verträgen zugunsten Dritter

Rz. 7 Ebenfalls "am Nachlass vorbei" gehen in der Regel Bezugsrechte aus vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall auf den Begünstigten über. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere Lebensversicherungen. Die Einräumung von Bezugsrechten hat den Charme, dass der Begünstigte nicht wie ein Vermächtnisnehmer darauf angewiesen ist, dass die Erbe...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / VI. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 93 Ein Teilungsverbot kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten einzelner oder aller anderen Miterben erfolgen. Durch die Einräumung des Vermächtnisses kann der einzelne oder mehrere Erben die Unterlassung der Auseinandersetzung von den anderen Miterben verlangen. Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.13: Teilungsverbot als...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 3. Auflage mit Sanktion

Rz. 98 Um die Einhaltung der Auflage durch die Miterben zu gewährleisten, kann der Erblasser einen Verstoß gegen das Teilungsverbot mit einer die Erben sanktionierenden Reglung versehen. Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.16: Teilungsverbot als Auflage mit Sanktion Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnh...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / a) Grundsatz

Rz. 10 Ausgangspunkt für das Verständnis der Situation des Vorerben ist, dass dieser – wenn auch nur für beschränkte Zeit – echter Erbe des Erblassers ist. Daher kann es auch bei der Vor- und Nacherbschaft aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession keine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft geben (diese kann im Ergebnis dennoch erreicht werden, siehe Rdn 8...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / IV. Rechtsstellung des Erben vor dem Erbfall

Rz. 9 Solange der Erbfall nicht eingetreten ist, hat der Erbe keine gesicherte Rechtsstellung inne.[7] Voraussetzung dafür, dass ein potenzieller Erbe in die Position des Erblassers eintritt, ist stets das Erleben des Todesfalls, und dieses steht erst mit dem Erbfall fest. Daher kann ein designierter Erbe selbst bei einem entsprechenden Erbvertrag oder einer wechselseitigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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AGS 08/2025, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Notar Dr. M.F. beurkundete im Januar 2019 die Erklärung des Schuldners gegenüber der Gläubigerin, "die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 3 Mio. EUR, in Worten …, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem Gläubiger gegen … zustehen, zu übernehmen." Hierzu gehörte auch eine Verzinsung von 4,5 % jährlich ohne Begrenzung des Zeitlauf...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Gütertrennung

Rz. 127 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung i.S.d. § 1414 BGB vereinbart, bestehen zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen. Beide Vermögensmassen werden jeweils isoliert betrachtet und bleiben vollumfänglich getrennt.[130] Ausgleichszahlungen zwischen den Eheleuten finden auch bei Beendigung des gewählten Güterstands nicht statt. Jeder E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wennmehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 1. Ausschlagung des Zugewendeten durch den Überlebenden bzw. durch Dritte

Ebenso kann sich der überlebende Ehegatte von den Bindungswirkungen befreien, wenn er das ihm Zugewendete (Erbschaft, Erbteil, Vermächtnis oder Auflage) fristgerecht (§ 1944 BGB) ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Bevor der überlebende Ehegatte neu verfügt, muss er seine Verfügung widerrufen – ohne Widerruf bleibt diese bestehen, der Ehegatte wird nur von den Bindungswirkungen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter

Rz. 583 [Autor/Stand] Die – nach § 34 GmbHG mögliche – Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters einer GmbH.[2] Sie führt keinesfalls zu einem Anteilsübergang auf die Gesellschaft selbst. Dies war einst entscheidend für den BFH, die Inanspruchnahme einer GmbH nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (a.F.) abzulehnen.[3] Die Einziehung bewirkt alle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Vor § 239 Rn 1 ff. § 239 wird durch § 246 (s dort) verdrängt, gilt also nicht, wenn zur Zeit des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand; dabei kommt es auf die jeweilige Instanz an (BAG NJW 21, 874 Rz 5; BFH FamRZ 09, 113; Brandbg BeckRS 19, 23921 Rz 2 = FamRZ 20, 185; zum Beginn der nächsthöheren Instanz vgl § 244 Rn 4; vgl Rn 6 – zum Zeitp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsnachfolger.

Rn 9 Rechtsnachfolger ist derjenige, der bei Tod der Partei deren Rechtsstellung erlangt, dh grds derjenige, der Inhaber der streitbefangenen Rechtsposition wird (BGH NJW 12, 3642 [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09] Rz 10; Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 11; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 25; vgl a. § 239 Rn 4 – Übergang der Prozessführungsbefugnis nach § 265 II). Das ist grds der...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / F. Testamentsvollstreckung und Vollmacht

Rz. 196 Da das Amt des Testamentsvollstreckers gem. § 2202 Abs. 1 BGB erst mit der Amtsannahme beginnt, kann es vorkommen, dass der Nachlass handlungsunfähig ist, bis der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat. Hinzu kommt, dass der Testamentsvollstrecker für den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis in vielen Fällen ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Berücksic...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / II. Errichtungsstatut

Rz. 10 Anders als das Wie der Testamentserrichtung richtet sich das Ob der Testamentserrichtung nicht nach den Formerfordernissen des Art. 26 Abs. 1 EGBGB i.V.m. dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht[24] und Art. 27 EuErbVO, welches weiterhin gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO Vorrang genießt, bzw. für die Erbfälle...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / D. Stiftung und Testamentsvollstreckung

Rz. 77 Da die Gründung der Stiftung von Todes wegen gerade erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt,[148] bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Anerkennungsverfahrens sicherzustellen. Neben vielen praktischen Vorteilen, die auch in anderen Fällen für eine Testamentsvollstreckung sprechen können, ist ...mehr

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§ 24 Erbvertrag / A. Begriff

Rz. 1 Im Gegensatz zum Testament als einseitige letztwillige Verfügung von Todes wegen bietet der Erbvertrag die Möglichkeit, dass entweder beide Vertragsteile oder auch nur ein Vertragsteil (wenigstens) eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen (§ 1941 BGB). Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jed...mehr

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§ 22 Einzeltestament / VII. Ehepaare mit Auslandsbezug bzw. Wegzugsabsichten

Rz. 72 Einzeltestamente können für Ehegatten mit internationalem Bezug erforderlich sein, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten. Gemeinschaftliche deutsche Ehegattentestamente sowie Erbverträge werden nämlich nicht von allen Rechtsordnungen gleichermaßen anerkannt und es kann dazu kommen, dass die Verfügungen im Testament bzw. im Erbvertrag nicht ihre gesamte Wir...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 2. Kombination aus Bestattungsverfügung und Grabpflegeauflage

Rz. 59 Testamente bedeuten die konkrete Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Je nachdem, wie konkret dieser Tod bereits bei Testamentsgestaltung vor Augen tritt, sind Regelungen betreffend die Beerdigung und Grabpflege gewünscht. Erstere ist zweckmäßigerweise nicht testamentarisch, sondern in einer eigens dazu gefertigten Bestattungsverfügung zu regeln, Letztere durchaus ...mehr

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§ 24 Erbvertrag / c) Rücktritt durch Testament

Rz. 140 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. Rdn 123 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus (§ 2297 BGB). Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausgeschlo...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / ee) Aufspaltung der Verfügungen im Falle einer absehbaren Nachlassspaltung nach Rechtsordnungen anstatt nach der Belegenheit des Nachlasses

Rz. 236 Ist absehbar, dass es zu einer Nachlassspaltung kommt, sollte in der Verfügung von Todes wegen statt einer Aufspaltung in bewegliches und unbewegliches Vermögen möglichst eine Aufteilung nach den beteiligten Rechtsordnungen erfolgen, indem Verfügungen getroffen werden, soweit sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach deutschem (oder einem anderen mitgliedstaatlic...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Einzeltestament eines Ehegatten mit Gesellschaftsanteilen

Rz. 69 Fallbeispiel Die Erblasserin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hält Anteile an zwei Familiengesellschaften, in welchen das Familienunternehmen geführt wird. Die Anteile hat sie schenkweise unter Nießbrauchsvorbehalt von ihrem Vater erhalten. Da der Gesellschafterkreis nach drei Generationen zunehmend zersplittert ist, hat ihr Familienstamm die GmbH-Anteile aus ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / H. Pflichtteilsfragen

Rz. 157 Die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu alleinigen und ausschließlichen Erben führt zwangsläufig dazu, dass gemeinsame Kinder und weitere Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Mag ihnen auch im Rahmen der Schlusserbfolge ein Erbteil zustehen, so ist im Rahmen des Pflichtteilsrechts jeder Erbfall für sich und damit gesondert zu betrachten. Kindern und...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / 1. Herausgabevermächtnis

Rz. 47 Das Vermächtnismodell beinhaltet eine Erbeinsetzung des bzw. der Kinder, allerdings beschwert mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass alle Vermögensgegenstände, die das Kind aus dem Nachlass erworben hat und die sich zum Zeitpunkt seines eigenen Todes noch in seinem Vermögen befinden, an dritte Personen – regelmäßig sind das Geschwisterkinder – herausgegeben ...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 6. Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses

Rz. 133 Aus der nur schuldrechtlichen Natur des Vermächtnisses folgt, dass der Bedachte nur einen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs hat. Bezieht sich der Nießbrauch auf die ganze Erbschaft, so ist er an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen zu bestellen. Bei Nießbrauchsbestellungen an einem Erbteil bedarf die dingliche Einigung über die Nießbrauchseinräumu...mehr

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§ 22 Einzeltestament / V. In (eheähnlicher) Beziehung lebende Personen

Rz. 58 Es gibt immer häufiger Paare, die in eheähnlicher Beziehung leben, aber nicht miteinander verheiratet sind. Da es kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht für nichteheliche Lebensgefährten gibt, geht der Partner beim Tod des anderen Partners grundsätzlich leer aus. Soll dies vermieden werden und der Partner im Fall des Todes begünstigt werden, ist eine letztwillig...mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Erbstatut nach der EuErbVO

Rz. 59 Art. 25 Abs. 1 EGBGB besagte für die bis 16.8.2015 eintretenden Erbfälle, dass sich das materielle Erbrecht (Erbstatut) nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes richtet. Ein in Deutschland lebender Italiener wurde demnach nach italienischem Erbrecht beerbt, ein in Deutschland lebender Schwede nach schwedischem Erbrecht. Nach der ab 17.8.201...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Nachlassspaltung

Rz. 87 Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erb...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 17 Wird der Erbvertrag in einer Urkunde mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch nicht ihre Selbstständigkeit. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbst...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 6. Form der Rechtswahl

Rz. 63 Nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Für schriftliche Erbverträge gilt somit Art. 27 EuErbVO (siehe Rdn 114 ff.). Gleiches gilt qua Verweisung von Art. 26 Abs. 2 EGBGB auf Art. 27 EuErbVO für mündliche Erbverträge, da für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen als Testamente auf diese Vorschrift verwie...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Zuwendungsverzichtsverträge

Rz. 25 Im Bereich der Unternehmensnachfolge von Todes wegen kommt der Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB vor allem dann infrage, wenn der Unternehmer aufgrund eingetretener Bindungswirkungen (z.B. bindende Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament und Tod des Ehegatten) nicht mehr frei testieren kann. Hier kann es für das Gelingen der Unternehmensnachfolge entscheid...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / Literaturtipps

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§ 7 Testierfähigkeit / c) Ehegattentestament

Rz. 18 Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament nur dann wirksam errichten, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sind (dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs. 4 LPartG). Ist ein Ehegatte testierunfähig, kommt es auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 2267 BGB nicht an. Es kommt kein gemeinschaftliches Test...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / E. Muster

Rz. 81 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 29.19: Einzeltestament nichtehelicher Lebenspartner Einzeltestament Ich, _________________________, errichte nachfolgendes Testament: I. Testierfreiheit Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hier...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 3. Testament für Alleinstehende ohne Verwandte, aber mit Haustier

Rz. 39 Fallbeispiel Eine alleinstehende 80-jährige Dame lebt mit ihrem Hund in einer Eigentumswohnung. Kinder hatte sie nie, die näheren Verwandten sind alle bereits verstorben. Sie möchte ihr Vermögen an eine bestimmte Tierschutzorganisation spenden. Auch ist ihr wichtig, dass ihr Hund nach ihrem Tod gut versorgt ist. Rz. 40 Erläuterungen zum Muster 22.2 Da die Eltern der Erb...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Einsatzmöglichkeiten im Erbrecht

Rz. 7 Für Stiftungen gibt es im Erbrecht verschiedene "Einsatzmöglichkeiten". So kann eine Stiftung als Erbin eingesetzt werden. Gerade für alleinstehende, vermögende Menschen kann dies in Ermangelung von nahen Verwandten ein Beweggrund sein. Häufig kommt dann eine gemeinnützige Stiftung in Frage. Denkbar ist es aber auch, eine solche Stiftung als Miterbin einzusetzen. Diese...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / I. Anordnungen gem. § 1638 BGB

Rz. 77 Der Testierende kann nicht nur durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (siehe hierzu Rdn 82) sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte das Vermögen der gemeinsamen Kinder nicht verwaltet, sondern auch eine Anordnung gem. § 1638 BGB treffen. An sich gilt: Gem. § 1626 BGB erstreckt sich die elterliche Vermögenssorge auf das gesamte Vermögen des Kindes, also a...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / III. Sachvermächtnisse, insbesondere in Bezug auf Grundbesitz

Rz. 94 Ebenso häufig wie Geldvermächtnisse sind auch Sachvermächtnisse, namentlich in Bezug auf Grundbesitz. Besitzen etwa die Eltern mehrere Immobilien, so mag es sich anbieten, zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bereits beim Tod des Erstversterbenden vermächtnisweise den Miteigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten den (späteren) Schlusserben zuzuwenden. Der...mehr

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§ 24 Erbvertrag / II. Zulässigkeit der Rechtswahl

Rz. 60 Seit Inkrafttreten der EuErbVO ergeben sich die Rechtswahlmöglichkeiten nur noch aus Art. 22 EuErbVO. Nach dessen Abs. 1 UAbs. 1 kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Abs. 1 UAbs. 2 bestimmt sodann: "Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeite...mehr