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§ 12 Grundlagen des internationalen Rechts / b) Nachlassspaltung

Prof. Dr. Michael Sonnentag
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Rz. 87

Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Damit wird der unbewegliche Nachlass dem Recht des Belegenheitsstaates unterstellt, wenn er sich in dem anderen Staat befindet als demjenigen des Heimatrechts. Dies hat zur Konsequenz, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich der in der Türkei belegenen Immobilien eines Deutschen türkisches Recht gilt. Dies führt zu einer Nachlassspaltung, da das in der Türkei belegene bewegliche Vermögen eines Deutschen dem deutschen Heimatrecht des Erblassers untersteht. Die in Deutschland belegenen Immobilien eines türkischen Erblassers unterfallen dem deutschen Erbrecht. Auf das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen eines türkischen Staatsangehörigen ist zwingend türkisches Heimatrecht anzuwenden.

 

Rz. 88

Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO gelangt für das nicht von dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen erfasste Vermögen aus deutscher Sicht die EuErbVO und daher als objektives Erbstatut das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Erbrecht zur Anwendung. In der Türkei wird aber aufgrund der dort geltenden Kollisionsnormen das Heimatrecht angewendet. Daher kann es sich – je nach Konstellation – empfehlen, gem. Art. 22 Abs. 1 EuErbVO für...

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