Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsnachfolge im Todesfall

Rn. 180 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Tritt der Erbfall ein, ist danach zu unterscheiden, ob die Einnahmen dem Erblasser bereits zugeflossen sind oder ob der Zufluss erst beim Erben als Rechtsnachfolger eintritt. Ist der Zufluss noch beim Erblasser erfolgt, sind diesem die Einnahmen zuzurechnen. Soweit nach § 45 AO Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / f) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 41 Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Dritte muss außerhalb des Nachlasses erwerben, denn die Vorschrift regelt nur die Erlangung solcher Vermögensvorteile, die dem Betroffenen nicht schon durch Erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen, welche Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben.

Rn 5 Das Vermächtnis ist im BGB legaldefiniert (§ 1939 BGB). Ansprüche aus Vermächtnissen, die kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes bestehen können (zB §§ 1932, 1969 BGB), sind solche aus § 2147 BGB. Erfasst wird auch der Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung (Schlesw Beschl v 6.5.22 – 2 AR 7/22, Rz 21 – juris). Als Ansprüche aus sonstigen Ver...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 3. Wegfall der Mietzahlungen nach dem Tod bzw. aufgrund des Todes des Mieters

Stirbt der Mieter, so sind dagegen mietrechtlich unterschiedliche Konstellationen denkbar: a. Angehörige oder Mitmieter lebten mit der verstorbenen Person im selben Haushalt Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB). Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / III. Absicherung von Todes wegen

1. Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnungen Rz. 38 Eine Absicherung kann sowohl über eine Erbeinsetzung als auch über Vermächtnisanordnungen zugunsten des Partners erfolgen. Ist dem Mandanten daran gelegen, den Lebensgefährten als seinen Rechtsnachfolger zu installieren, wird einer Erbeinsetzung der Vorzug zu geben sein. Sollen dritte Personen – insbesondere Abkömmlinge – nac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Abs. 1 StKl. I Nr. 4)

Rz. 39 [Autor/Stand] Was Erwerbe von Todes wegen sind, wird in § 3 Abs. 1 ErbStG definiert; alle dortigen Tatbestände sind von § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG umfasst,[2] also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern oder Enkeln geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG ste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tod.

Rn 6 Die Unterbrechung beginnt mit dem Tod des Prozessbevollmächtigten. Sind mehrere RA beauftragt worden, reicht der Tod eines Bevollmächtigten nicht aus (Rn 5).mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / C. Übertragung von Personengesellschaftsanteilen von Todes wegen

I. Überblick Rz. 33 Werden Anteile an Personengesellschaften nicht bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten, sondern erst von Todes wegen übertragen, sind die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und Restriktionen in den Blick zu nehmen. Dies gilt sowohl für den Fall der gesetzlichen wie auch der gewillkürten Erbfolge. Die Unternehmensnachfolge gelingt nur, w...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / C. Gestaltungsmodelle von Todes wegen

I. Motive nichtehelicher Lebenspartner bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen Rz. 22 Wie bei allen anderen Gestaltungstypen gilt es im Rahmen der Erstberatung, die Motive des Mandanten, der sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befindet, bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu eruieren. Meist stehen dabei folgende Beweggründe im Vordergrund:mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Wohnsitz des Erblassers oder einer durch den Erbvertrag in der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffenen Person

Rz. 117 Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. c EuErbVO ist ein Erbvertrag hinsichtlich seiner Form ferner wirksam, wenn er dem Recht des Staates entspricht, in welchem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes seinen bzw. i...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers oder einer durch den Erbvertrag in der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffenen Person

Rz. 118 Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. d EuErbVO ist ein Erbvertrag hinsichtlich seiner Form des Weiteren wirksam, wenn er dem Recht des Staates entspricht, in welchem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes seinen ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Heimatrecht des Erblassers oder einer durch den Erbvertrag in der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffenen Person

Rz. 116 Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO ist ein Erbvertrag hinsichtlich seiner Form auch wirksam, wenn er dem Recht des Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 131 FamFG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt A. Allgemeines. Rn 1 Gem § 1353 I 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und demzufolge durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. Danach kommen weder eine Scheidung (§ 1564 BGB) noch eine Aufhebung der (aufgelösten) Ehe (§ 1317 ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 104 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung auch dann formgültig, wenn sie den Anforderungen des Rechts des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder in dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat.mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 106 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung des Weiteren formgültig, wenn sie dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 239 ZPO – Unterbrechung durch Tod der Partei.

Gesetzestext (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. (3) 1Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolge...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 105 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung ferner formgültig, wenn sie dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 779 ZPO – Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.

Gesetzestext (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 181 FamFG – Tod eines Beteiligten.

Gesetzestext 1Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Tod der Partei.

Rn 12 Durch den Tod der bedürftigen Partei endet das PKH-Verfahren. Das Verfahren ist an die Person des Antragstellers geknüpft. Einem Verstorbenen kann keine PKH bewilligt werden, auch wenn die Bewilligungsreife schon eingetreten war (Kobl FamRZ 15, 2025; Stuttg FamRZ 11, 1604; Celle FamRZ 12, 808; Frankf FamRZ 11, 385). Verstirbt die bedürftige Partei, so kann nur der Rech...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / bb. Sonderkündigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann den Erben ohne Anführung von speziellen Gründen aufgrund seines Sonderkündigungsrechts kündigen. Dabei muss er die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod seines Mieters einhalten. Folge: Da Erben vorhanden sind und die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, ist auch die Konstellation aus Sicht des Vermieters, Nachlassgerichts, Nachl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tod nach Rechtskraft der Scheidung.

Rn 14 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Ehesache, ist § 131 nicht anwendbar; das gilt auch dann, wenn die Ehesache vor der Entscheidung über eine abgetrennte Folgesache rechtskräftig geworden ist (BGH FamRZ 11, 31; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 11; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 17; Sternal/Weber § 131 Rz 7). Die Fortsetzung einer Folgesache kommt dann in Betracht, wenn du...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Heimatrecht zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes

Rz. 40 Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ermöglicht nur die Wahl des Heimatrechts des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedstaates handelt,[46] da die EuErbVO gem. Art. 20 EuErbVO universelle Anwendung findet. Der Gesetzgeber begründet die Beschränkung der Rechtswahl auf das Heimatrecht des E...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / b. Es sind Erben vorhanden und diese schlagen die Erbschaft nicht aus

Die Erben haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu den festgelegten Konditionen fortzuführen oder den Mietvertrag per Sonderkündigungsrecht zu kündigen. aa. Sonderkündigungsrecht der Erben Auch die Erben haben ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes geltend gemacht werden. Die Kündigungsfrist b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tod eines Ehegatten nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft.

1. Allgemeine Folgen. Rn 5 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (Mü...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / C. Stiftung von Todes wegen

I. Allgemeines Rz. 64 Bis zum 30.6.2023 war die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen, bei der sich das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder in einem Erbvertrag befindet, in einer eigenen Norm angesprochen (§ 83 BGB a.F.). Seit 1.7.2024 finden sich die maßgeblichen Regelungen in §§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3, 4 BGB und § 356 Abs. 3 FamFG.[109] Rz. 65 Es kommen grundsä...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / A. Ermittlung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts

I. Überblick Rz. 1 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht richtet sich für alle seit dem 17.8.2015 verstorbenen Personen (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Voll...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)

a) Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage Rz. 23 In § 3 ErbStG ist im Einzelnen definiert, was nach dem ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt. Es dürfen nur diejenigen Sachverhalte besteuert werden, die unter eine der gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden können.[22] Dieser abschließende Charakter der Vorschrift hat zu einer Reihe von Spezialvorschriften geführt. b)...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten

aa) Zivilrecht Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zug...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 5. Anordnung eines Trusts im Wege einer Verfügung von Todes wegen ("Testamentary Trust")

a) Errichtung Rz. 194 Im Fall der Anordnung eines Trusts im Wege einer Verfügung von Todes wegen muss der "Personal Representative" den Nachlass entweder auf den "Trustee" übertragen oder als "Trustee" den Nachlass auch weiterhin verwalten. Der "Personal Representative" ist diejenige Person, die mit dem Erbfall die Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt. b) Qualifikation im...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Maßnahmen in einer Verfügung von Todes wegen

aa) Vornahme einer Rechtswahl (1) Rechtswahl nach ausländischem Internationalen Privatrecht Rz. 231 Lässt das Internationale Privatrecht eines anderen Staates, in dem ggf. eine Internationale Zuständigkeit begründet sein könnte, die Wahl des Rechts des Staates zu, das nach der EuErbVO objektiv anzuwenden wäre, kann eine solche Rechtswahl sinnvoll sein, um mit diesem Staat inte...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / a. Angehörige oder Mitmieter lebten mit der verstorbenen Person im selben Haushalt

Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB). Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Überblick

Rz. 4 Der juristische Grundtypus, der der Gestaltung von Ehegattentestamenten zugrunde liegt, sind miteinander verheiratete Partner, die ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben. Das Ehegattentestament enthält regelmäßig hierbei Verfügungen beider Ehegatten. Da die beiden Todesfälle nur selten gleichzeitig eintreten, sind nicht nur Verfügungen für den ersten Todesfall und fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tod des Bevollmächtigten.

Rn 4 Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt dessen Mandat (§§ 673, 675 BGB) und als Folge davon auch die Vollmacht (§ 168 S 1 BGB). Wurde für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, so wird das Fortbestehen der Vollmacht fingiert, denn dieser gilt als bevollmächtigt, sofern die Partei nicht in anderer Weise für die Wahrnehmung ihr...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / III. Zulässigkeit sowie formelle und materielle Wirksamkeit vor dem Inkrafttreten der EuErbVO errichteter Verfügungen von Todes wegen

Rz. 144 Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 17.8.2015 errichtet wurden, sind nach Art. 83 Abs. 3 EuErbVO zulässig, formell und materiell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Art. 20–38 EuErbVO, d.h. des Kapitels III der EuErbVO, erfüllen. Gleiches gilt, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen geltenden Vorschriften des Internati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tod vor Rechtshängigkeit.

Rn 3 Verstirbt der Antragsteller vor Zustellung des Antrags in der Ehesache, unterbleibt die Zustellung, sofern der Tod rechtzeitig bekannt wird; wird der Antrag gleichwohl zugestellt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen, sofern er nicht durch die Erben des ASt zurückgenommen wird (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 6; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 3; Zö/Feskorn § 131 Rz 1; ThoP...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / I. Motive nichtehelicher Lebenspartner bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 22 Wie bei allen anderen Gestaltungstypen gilt es im Rahmen der Erstberatung, die Motive des Mandanten, der sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befindet, bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu eruieren. Meist stehen dabei folgende Beweggründe im Vordergrund:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mitteilung von Tod und Geburt (Abs 1).

Rn 3 In Abs 1 sind vier Sachverhalte genannt, die familiengerichtliche Maßnahmen erfordern können. Die verschiedenen Mitteilungspflichten des Standesamts bei Beurkundungen im Geburtenregister oder im Sterberegister sind in § 57 bzw § 60 PStV geregelt. Die Mitteilungspflicht des Standesamts besteht in folgenden Fällen (zB Prütting/Helms/Hammer § 168g Rz 2; MüKoFamFG/Heilmann ...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Mieters - Die Wohnung im Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessen des Vermieters, des Nachlassgerichts, des Nachlasspflegers und des (Fiskal-)erben

1 Dieser Beitrag befasst sich mit den erbrechtlichen und mietrechtlichen Problemen, die nach dem Tod eines Mieters entstehen können, wenn Erbrecht und Mietrecht aufeinandertreffen. Dabei soll unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten sowohl auf die Belange des Vermieters als auch auf die aktuell noch vereinzelt vorkommende zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachla...mehr

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§ 24 Erbvertrag / III. Verfügung von Todes wegen, die nach dem Erbvertrag errichtet wurde

Rz. 65 Sowohl ein späteres Testament als auch ein späterer Erbvertrag sind insoweit unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 5. Lösungsmöglichkeit

Dieses Problem ließe sich lösen, wenn das Nachlassgericht zeitnah mindestens für die Abwicklung des Mietverhältnisses einen Nachlasspfleger bestellen würden und den Vermieter nicht auf den Irrweg des Vermieterpfandrechts lotsen würden. Dadurch wäre auch sichergestellt, dass durch eine zeitnahe Kündigung nicht noch monatelang nach dem Tod für die nicht bewohnte Wohnung Miete ...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 1

Dieser Beitrag befasst sich mit den erbrechtlichen und mietrechtlichen Problemen, die nach dem Tod eines Mieters entstehen können, wenn Erbrecht und Mietrecht aufeinandertreffen. Dabei soll unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten sowohl auf die Belange des Vermieters als auch auf die aktuell noch vereinzelt vorkommende zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachlassg...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / aa. Sonderkündigungsrecht der Erben

Auch die Erben haben ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes geltend gemacht werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate (§ 564 BGB). Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform und muss unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht erfolgen. Das Kündigungsschre...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / I. Auslegungsbedürftige Verfügungen von Todes wegen

Rz. 57 Grundsätzlich fällt die Auslegung letztwilliger Verfügungen in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts, d.h. ein Schiedsgericht kann über derartige Auslegungsfragen entscheiden. Probleme können sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit dann ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläge...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Formgültigkeit nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht (Art. 26 Abs. 1 S. 1 EGBGB)

Rz. 108 Eine weitere Alternative, nach der eine letztwillige Verfügung wirksam sein kann, stellt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EGBGB zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift ist eine letztwillige Verfügung auch dann formwirksam, wenn sie den Formanforderungen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tod der Partei.

Rn 6 Bei natürlichen Personen unterbricht deren Tod das Verfahren, auch wenn dieses unter der Firmenbezeichnung (§ 17 HGB) geführt worden ist. Der Tod muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein; hat der Verstorben aber vorher eine Prozessvollmacht erteilt, wirkt diese bei der später erhobenen Klage für den Erben fort, auch wenn er unbekannt ist (BGH FamRZ 24, 1642 Rz 5 = Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Vom Tod des Schenkers abhängige Zuwendungen

Rz. 162 [Autor/Stand] Soll das Leistungsversprechen des Schuldners erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden, erwirbt der Bedachte die Forderung – ähnlich einem Vermächtnisnehmer,[2] aber außerhalb des Nachlasses[3] – mit dessen Ableben (§ 331 BGB).[4] Der Steueranspruch entsteht deshalb grundsätzlich in diesem Zeitpunkt – allerdings als Erbschaftsteueranspruch (§§ 3 Ab...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Nachlasspflegschaft ergeben sich aus den §§ 1960–1962 BGB.mehr

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§ 24 Erbvertrag / D. Andere Verfügungen von Todes wegen im Verhältnis zum Erbvertrag

I. Allgemeines Rz. 61 Der Erbvertrag hat, soweit Bindung besteht, gem. § 2289 BGB eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erbvertrags. Nach dieser Vorschrift hat die Errichtung eines Erbvertrags im Verhältnis zu anderen Verfügungen von Todes wegen die nachfolgend beschriebenen Wirkungen, sowe...mehr