Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Anhang 2 – ELStAM / 5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten

Rz. 14 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Ändert sich der Familienstand eines Arbeitnehmers, z. B. durch Eheschließung, Tod des Ehegatten oder Scheidung, übermitteln die Meldebehörden die melderechtlichen Änderungen des Familienstands automatisch an die Finanzverwaltung. Eheschließung Rz. 15 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Heiraten Arbeitnehmer, teilen die zuständigen Meldebehörden der Fin... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für den Tod einer natürlichen Person und ist auf die Beendigung juristischer Personen und Gesellschaften nicht anwendbar (Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 4 ff). Zur Lage beim Tod eines von mehreren (Wiese ZMR 20, 284) Mietern s bei § 564 sowie Butenberg ZMR 15, 189. Unanwendbar ist § 580 bei Tod eines BGB-Gesellschafters (Brandenbg ZMR 08, 780). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (Abs 3).

Rn 8 Sämtliche gem den §§ 20–24 bestehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erlöschen mit dem Tod eines der beiden Ehegatten (III 1). Sie gehen daher weder als Forderung noch als Verbindlichkeit auf Erben über. Aus dem nach III 3 für entspr anwendbar erklärten § 1586 II 1 BGB ergibt sich jedoch die Einschränkung, dass Ansprüche auf rückständige monatli... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Systematik

Rz. 573 [Autor/Stand] Grundtatbestand der Rückkehrerregelung. Der Gesetzgeber versteht § 6 Abs. 3 Satz 1 als "Grundtatbestand der Rückkehrregelung".[2] Dies lässt sich einerseits daraus erklären, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 an den Tatbestand der Beendigung der unbe schränkten Steuerpflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anknüpft, der jedenfalls nach der bisherigen gesetzlichen Ko... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Art 1 HTÜ(1) Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Bis zum Tode eines der Beteiligten entstandene Unterhaltsansprüche bleiben bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen. Nach dem Tode bestehende, aber zum Todeszeitpunkt fällige Unterhaltsansprüche bleiben ebenfalls bestehen, also zB Ansprüche für die restlichen Tage des Monats gem § 1612 III. I. Tod des Unterhaltsgläubigers. Rn 3 Stirbt der Unterhaltsg... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrechtsausschluss.

Rn 2 Der überlebende Ehepartner soll, wenn die Ehe zerrüttet ist, die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Ehescheidung beantragt, nicht durch den Ehegattenerbteil begünstigt werden. Rn 3 Hatte dagegen der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und liegt der Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor der Beendigung des Ehescheidungsverfahrens, ble... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2210 BGB – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung.

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Unmittelbarkeit des Erbfalls (§ 1922 Rn 1) setzt voraus, dass Erblasser und Erbe wenigstens kurzzeitig gleichzeitig am Leben gewesen sein müssen (vgl § 1922 Rn 3). Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsfähigkeit; daher endet sie mit dem Tod. Ausgeschlossen sind demnach diejenigen, die vor dem Erblasser gestorben sind und nach dem Erbfall geboren wer... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begrün... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 3 Das Erfordernis der Weggabe der Substanz des Vermögens und nicht nur seines Gebrauchs oder seiner Nutzung (Rn 7) grenzt die Schenkung von der Leihe (§ 598) ab. Die Ausstattung gilt nicht als Schenkung, es sei denn, sie ist übermäßig (§ 1624; s Roth ZEV 21, 352). Das allein erbrechtlichen Regeln unterliegende Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301) ist durch das Ü... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1483 BGB – Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung, Stiftungsgeschäft, Anerkennung.

Rn 4 Die Stiftung entsteht gem II 1 durch das Stifungsgeschäft und die staatliche Anerkennung (Konzessionssystem), zur Gründung Janitzki ErbR 24, 2 ff. Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung) unter Lebenden oder eine Verfügung vTw (§ 81 I–III). Es besteht in der Erklärung, eine Stiftung als juristische Person mit entsprechender Organisation... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird d... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Alternative Anknüpfungen.

Rn 2 Das Üb lässt alternativ fünf unterschiedliche Anknüpfungen der Testamentsform zu. Eine letztwillige Verfügung ist formgültig, wenn sie einer der genannten Rechtsordnungen entspricht. Ort, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat (Errichtungsort; I lit a); Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes (I lit b); Wohns... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überlebensbedingung.

Rn 6 Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben w... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2370 BGB – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung.

Gesetzestext (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anfechtung.

Rn 13 Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten. Entspr anwendbar sind die §§ 2281–2285 mit §§ 2078, 2079 (BGHZ 37, 333; FamRZ 70, 80). Die Anfechtungserklärung bedarf der Form des § 2282 III. Die Frist des § 2283 beginnt nicht vor dem Tod des Erstversterbenden. Der Schlusserbe kann gg die Anfechtungswirkung Feststellungsklage erheb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sittenwidrigkeit von Bedingungen.

Rn 6 Insb Bedingungen, die den Bedachten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen bewegen sollen, sind an § 138 I zu messen. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen; bei einem Wertewandel dürfte es angezeigt sein, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, um den Verfügungen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen (s Vor §§ 2064 ff Rn 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1509 BGB – Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung.

Gesetzestext 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Befreiung von der Bindungswirkung.

Rn 8 Der überlebende Ehegatte wird von der Bindungswirkung frei, wenn er selbst das Zugewandte ausschlägt. Der gesetzliche Erbteil muss grds nur dann mit ausgeschlagen werden (vgl § 1948 I), wenn sich die Bindungswirkung nach dem Willen der Eheleute gerade auf die Zuwendung des gesetzlichen Erbteils beziehen sollte; Gleiches gilt, wenn gesetzlicher und testamentarischer Erbt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Vorteilsanrechnung und Schadensminderungspflicht.

Rn 17 Eine durch den Tod etwa angefallene Erbschaft sowie private Versicherungsleistungen mindern den Unterhaltsschaden idR nicht (s § 249 Rn 84 ff). Gesetzliche Renten werden zwar nicht angerechnet, führen aber idR wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs des Ersatzanspruchs auf den Rentenversicherungsträger bis zur Höhe der Rentenleistung (§ 116 SGB X) zum wirtschaftlich... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde. Rn 1 Die Vorschrift regelt für die Testamentsvollstreckung den Erlöschensgrund des Todes oder des Wegfalls unbeschränkter Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers, falls keine Ersatzbenennung nach §§ 2197 II, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einheitslösung.

Rn 1 § 2269 sieht für Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zweifel die sog Einheitslösung (vgl § 2269 Rn 1 ff) vor. Diese findet wegen vergleichbarer Interessenlage entspr Anwendung für Ehegatten und Lebenspartner iSv § 1 I LPartG, die sich durch Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen: Im Zweifel setzen die Ehegatten... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

Rn 2 Die gemeinsame Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen ist möglich durch ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), ein widersprechendes Testament (§ 2258; BayObLG FamRZ 97, 1245), durch Erbvertrag (§ 2289 I 1), durch Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272) sowie durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung (§ 2255). Es genügt nicht, dass nur ein Ehe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Testamente.

Rn 1 Ein Abkömmling des Erblassers ist i Zw (vgl Ddorf ErbR 21, 423) als Repräsentant seines Stammes begünstigt (München ZErb 17, 199). § 2069 greift bei Wegfall eines (auch des einzigen, BayObLGZ 71, 386) Abkömmlings (§ 1589), nicht nur durch Tod (Ddorf ZEV 15, 549), sondern auch aus rechtlichen Gründen nach Errichtung der Verfügung (bei Tod vor Errichtung: § 2068) zB durch... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Außerordentliche Kündigung.

Rn 22 Eine vorzeitige Vertragsauflösung durch außerordentliche Kündigung ist durch außerordentliche befristete Kündigung sowie durch außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Rn 23 § 109 I InsO regelt einen derartigen Fall der außerordentlichen befristeten Kündigung (beachte für Wohnraummiete 109 2 InsO: An die Stelle der Kündigung tritt hier jetzt die Erklärung des Insol... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ausgleichungsrechts (Abs 2).

Rn 4 Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Fest § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittserklärung (Abs 2).

Rn 2 Die Rücktrittserklärung (II 1) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich durch Auslegung einer notariellen Erklärung ergeben (BGH FamRZ 85, 919). Sie muss jedem der anderen Vertragspartner zugehen (§ 349; BGH aaO; NJW 21, 1455 Rz 12) und notariell beurkundet sein (II 2); Protokollierung im Prozess genügt (§ 127a). Zustellung durch den GV (§... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die B... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regel.

Rn 2 I schließt für einen ›Schaden, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine Entschädigung in Geld aus. Das bezieht sich auf den Schadensersatz nach § 251, nicht dagegen auf die Herstellung nach § 249 (vgl § 249 Rn 20). Wo diese aber unmöglich ist, führt I zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs überhaupt, wenn nicht eine Ausnahme (wie etwa schon II) eingreift. Der wichtig... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl... mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / 1. Problem

In der Praxis ergibt sich immer wieder folgendes Problem: Ehegatten haben u.a. einen gemeinsamen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der erste Ehegatte verstirbt, ohne eine (geeignete) Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben. In der Folge wird der Abkömmling mit Behinderung Miterbe nach dem Erstverstorbenen. Gleiches... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen (BVerfG NJW 05, 1561 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]; Schmoeckel, JZ 99, 517 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]). Die §§ 1937–1941 ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift greift ein, wenn der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung seinerseits keine Abkömmlinge hat oder der Erblasser dies irrig annimmt. Hat der Erblasser gewusst, dass der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling seinerseits Abkömmlinge hat, so zeigt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hingegen, dass der... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitlicher Schutzumfang.

Rn 11 Der Schutz des Namens beginnt mit dem Namenserwerb kraft Geburt, Eheschließung, Einbenennung oder Adoption. Bei Wahlnamen entsteht ein rechtlicher Schutz mit der Benutzung des jeweiligen Namens, bei Internet-Domains mit der Registrierung. Grds erlischt das Namensrecht mit dem Tode des Menschen (BGHZ 8, 318, 324; BGHZ 169, 193). Allerdings kann das Namensrecht als Teil ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2163 BGB – Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist.

Gesetzestext (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausübung der Befugnis.

Rn 2 Darüber hinaus erlaubt § 332 im Zweifel, eine solche Befugnis auch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) auszuüben, also durch eine nicht an den Versprechenden gerichtete und nicht zugangsbedürftige Willenserklärung. Dies kann der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein (MüKo/Gottwald Rz 2). Eine Leistung durch den Versprechenden in Unkenntnis ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 3 Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Partners (Art 4), bei Auflösung oder Ungültigerklärung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 520 BGB – Erlöschen eines Rentenversprechens.

Gesetzestext Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt. Rn 1 Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf. Gegenteiliges ist zu beweisen. Rn 2 Wiederkehrende Leistungen sind Renten (Leibrente, Unterhaltsrente), nicht Teilzahlung... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Der Tod und sein Zeitpunkt haben zivilrechtlich vielfältige Konsequenzen, etwa im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit, das Familien- und das Erbrecht. Verbleiben Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, so behelfen sich die verschiedenen Rechtsordnungen mit sehr unterschiedlichen Vermutungen, die teilw kraft Gesetzes eingreifen, teilw aber auch behördliche Maßnahmen der in Art 9... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtslage beim Verzichtenden.

Rn 2 Bis 1.1.23 regelte Abs 1 aF die Genehmigungsbedürftigkeit beim Verzichtenden. Dieser kann nach allg Regeln vertreten werden. Er muss den Verzichtsvertrag nicht persönlich schließen. Die Vollmacht bedarf nicht der Form des § 2348, vgl § 167 II. Ist er geschäftsunfähig (§ 104), muss der gesetzliche Vertreter (zB Eltern, Vormund, Betreuer) bei Vertretungsausschlüssen (zB §... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 ›Bewirkt‹ ist die Leistung, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Gegenstands der Schenkung erforderlich ist (BGH NJW 70, 941); auf den Leistungserfolg kommt es nicht an (hM; aA MüKo/Koch Rz 11). Es schadet nicht, wenn das Vollzugsgeschäft befristet oder bedingt abgeschlossen ist (BGH NJW-RR 89, 1282); die Begründung eines Anwartschaftsr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rücktritt (Abs 2).

Rn 4 Die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts (§ 2293) bewirkt im Zweifel (III) die Aufhebung des ganzen Erbvertrags (II 1). Für die gesetzlichen Rücktrittsrechte (§§ 2294, 2295) gilt die Auslegungsregel des § 2085 (MüKo/Musielak Rz 4). Ist der Vorbehalt auf einzelne Verfügungen beschränkt, ist durch diese Eingrenzung nahe gelegt, dass die anderen Verfügungen bei Au... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirkung ex nunc (Abs 1).

Rn 2 Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit. Rn 2a Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die V... mehr