Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / VI. Registerrecht

Rz. 128 Die anlässlich des Erbfalls eintretenden Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführern) sind zum Handelsregister anzumelden. Der Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden in elektronischer Form (§ 371a Abs. 2 ZPO, § 12 HGB). In der registerrechtlichen Praxis ist die Erbfolge vorrangig durch einen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / VI. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 24 Der Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers kann auch dadurch gesichert werden, dass der Vermächtnisnehmer selbst unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bevollmächtigt wird, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen oder zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen. Die Vollmacht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / X. Erbvertragsaufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 78 Der unter Ehegatten geschlossene Erbvertrag kann auch durch gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden (§ 2292 BGB), also auch in der Form des eigenhändigen Testaments (§ 2267 BGB). Gem. § 10 Abs. 4 LPartG können auch eingetragene Partner ein gemeinschaftliches Testament errichten und somit einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Rz. 79 Muster...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Reichweite des Errichtungsstatuts nach Art. 24 bzw. Art. 25 EuErbVO

Rz. 143 Das Errichtungsstatut des Art. 24 bzw. des Art. 25 EuErbVO ist für die Zulässigkeit einer Verfügung von Todes wegen, ihre materielle Wirksamkeit und – im Falle des Art. 25 EuErbVO – auch für die Bindungswirkungen eines Erbvertrags maßgebend, unter den auch das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen fällt (siehe Rdn 137). Die Reichweite der mat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Testamente für Geschie... / III. Muster

Rz. 44 Dem nachfolgenden Muster liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Erblasser nach Ehescheidung seine beiden noch minderjährigen Kinder zu Vorerben einsetzt und im Übrigen eine Nacherbenanordnung trifft. Die Nacherbschaft ist auflösend bedingt angeordnet. Zudem wird den Vorerben durch Vermächtnisse eine gewisse Freiheit eingeräumt, unentgeltlich zugunsten eigener Abkömm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Einzeltestament / 2. Testament für Alleinstehende mit Verwandten

Rz. 36 Fallbeispiel Ein 30-jähriger Mann ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben beide noch, er hat außerdem einen Bruder und eine Schwester. Seine Schwester hat zwei kleine Kinder. Er hat von seinen Großeltern insgesamt 400.000 EUR geerbt, zudem hat er ein altes Auto sowie zwei wertvolle Rennräder. Insgesamt beläuft sich der Nachlass damit auf 440.000...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Konsequenzen aus den Unsicherheiten der objektiven Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EuErbVO

Rz. 32 Erblasser, die beabsichtigen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, sollten sich aufgrund der Unsicherheiten, die sich aus der objektiven Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sowie der Ausweichklausel nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ergeben, gründlich überlegen, ob sie ihr Heimatrecht wählen, um auf di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld § 851 ZPO 5 Übergabe Scheck § 757 ZPO 3 Titel und Quittung § 757 ZPO 1 überlanges Gerichtsverfahren § 198 GVG 1 Überlastung des Richters § 21e GVG 37 Übermittlung elektronischer Dokumente Art der Dokumente § 14b FamFG 9 Ausnahmen § 14b FamFG 6 Behörden und Zusammenschlüsse von Behörden § 14b FamFG 5 Ersatzeinreichung § 14b FamFG 8 fakultative elektronische Übermittlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / 1. Zweck

Rz. 37 Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO hat der Erblasser die Möglichkeit, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehört. Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.7: Rechtswahlklausel Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Für meine Rechtsnachfolge von Todes wegen wähle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich und Systematik.

Rn 4 Der persönliche Anwendungsbereich von § 851c ist nicht auf Selbständige bzw ehemals Selbständige beschränkt. Die Regelung gilt für alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer erwerbswirtschaftlichen Stellung, die einen Altersversicherungsvertrag nach Abs 1 oder 2 geschlossen haben (Wollmann S 37). Sie erfasst Selbständige, wie Freiberufler, Landwirte und andere Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Formvorschriften bei no... / 1. Zu registrierende Urkunden

Rz. 40 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78d Abs. 3 BNotO).[43] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente me...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Umwandlung von Gesellschaften

Rz. 578 [Autor/Stand] Bei der Umwandlung von Gesellschaften geht das Vermögen einer Anteile haltenden Gesellschaft kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im maßgebenden Zeitpunkt der registerlichen Eintragung des Rechtsträgerwechsels (§ 20 Abs. 1 vor Nr. 1 UmwG) erlischt zugleich die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

Rn 2 ›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 34 Zur Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[104] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[105] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Vererblichkeit des (nur) verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG

Rn. 5d Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Gem Beschluss des GrS des BFH v 17.12.2007, BStBl II 2008, 608, kann der Erbe einen v Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur ESt geltend machen. Aber schon gem BFH v 11.05.1995, BFH/NV 1995, 68, galt, dass mit dem unentgeltlichen Übergang des Kommanditanteils auf den Erwerber (zwangs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Selbständige Verwertbarkeit.

Rn 7 Pfändbar sind nur selbständige Vermögensrechte. Erfasst werden etwa Ansprüche auf Einräumung oder Übertragung von Rechten oder auf Abgabe von Willenserklärungen (Brox/Walker Rz 716). Rn 8 Demgegenüber können unselbständige Vermögensrechte nicht vom Gegenstand getrennt werden und nicht Objekt einer eigenen Rechtsausübung sein (§ 829 Rn 76 ff; zur Hilfspfändung Rn 16), wie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Anordnungen für die Er... / 4. Auflage mit Sanktion und Testamentsvollstreckung

Rz. 100 Oftmals ist es zweckmäßig, bei der Ausgestaltung des Teilungsverbots als Auflage ausdrücklich eine dritte Person mit der Durchsetzung der Auflage zu beauftragen (§ 2194 BGB) oder eine zusätzliche Testamentsvollstreckung anzuordnen. Rz. 101 Dem Testamentsvollstrecker drohen bei verbotener Mitwirkung an einer Auseinandersetzung Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Ehegattentestament / I. Gegenseitige Erbeinsetzung

Rz. 45 Im Rahmen der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten zunächst für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Hierdurch treten folgende Effekte ein:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 5. Verzicht oder Zustimmung des Begünstigten

Eine Lösung von den Bindungswirkungen kann auch durch notariell zu beurkundenden Zuwendungsverzichtsvertrag zwischen dem wechselbezüglich Bedachten und dem überlebenden Ehegatten erfolgen (§§ 2352, 2348 BGB). Der Zuwendungsverzicht führt nicht zur Nichtigkeit der Zuwendung, sondern dazu, dass die Zuwendung beim Bedachten nicht anfällt (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Dabei er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuerbarkeit des Anwachsungserwerbs

Rz. 558 [Autor/Stand] Dieser sog. Anwachsungserwerb ist tatbestandsmäßig i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft zu Lebzeiten verlässt – bei Todesfall bedingtem Ausscheiden greift § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 180 ff.).[2] Ein subjektives Merkmal in Gestalt der Kenntnis bzw. des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit auf Seit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 3. Anfechtung der Verfügung des Vorverstorbenen oder Anfechtung er eigenen Verfügung des Überlebenden

Der Überlebende kann sich von den Bindungswirkungen der einzelnen Verfügung oder vom gesamten Testament befreien, wenn er nach §§ 2281 i.V.m. 2078, 2079 BGB seine eigenen Verfügungen oder die des Vorverstorbenen unter Berücksichtigung von §§ 2080, 2078 BGB anficht. Eine Anfechtung ist möglich, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erklärung auch bei Kenntnis ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt des Tatsachenzeugnisses.

Rn 4 Gegenstand eines Tatsachenzeugnisses ist die Wahrnehmung des bezeugten Vorgangs, wobei es keine Rolle spielt, ob über eine eigene Handlung der Behörde oder der Urkundsperson berichtet wird oder über fremde Handlungen (MüKoZPO/Schreiber § 418 Rz 4). Schlussfolgerungen sind keine Bezeugung selbst wahrgenommener Tatsachen (vgl St/J/Berger § 418 Rz 6 gegen LAG Köln MDR 03, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / 5. Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben

Rz. 58 Ist die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker über eine bestimmte Dauer erwünscht und besteht daneben das Erfordernis der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, kann zum Zweck der besonders effektiven Verwaltung des gesamten Nachlasses Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben angeordnet werden. Dadurch ist dem Vore...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / I. Motivationsgründe

Rz. 72 An den Gebrauch des Instrumentariums der Vor- und Nacherbschaft kann aus verschiedenen Gründen gedacht werden. Vor der Anordnung sollten jedoch stets auch die Nachteile (vgl. Rdn 79 ff.) vom Gestalter aufgezeigt und sodann mit den Beteiligten eine ausführliche Abwägung vorgenommen werden. Insbesondere die wirtschaftlichen Konsequenzen kann der juristische Berater dabe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Allgemeines

Rz. 26 Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nichtehelichen Lebensgefährten nicht möglich.[26] Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beteiligten im Nachgang der Errichtung von Todes wegen die Ehe schließen und damit nachträglich die erbrechtliche Legitimation herstellen wollen.[27] In einem solchen Fall kann der Formmangel nicht geheilt werden und es bleib...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / 3. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln

Rz. 95 Anstelle erbrechtlicher Nachfolgeklauseln können im Gesellschaftsvertrag auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln vereinbart werden, die einen Eintritt des Nachfolgers außerhalb des Erbrechts ermöglichen. Der Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass, weshalb den Erben keine Abfindungsansprüche zustehen.[138] Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / V. Abgabe der dinglichen Einigungserklärung durch den Erblasser

Rz. 22 Beim Vermächtnis dinglicher Rechte an Grundstücken, wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, kann die dingliche Einigung hierüber direkt in die notarielle Urkunde über die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Die Einigungserklärungen beider Teile müssen hier – anders als bei der Auflassung – auch nicht gleichzeitig abgegeben werden. Der Vermächtnisnehmer kann seine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Vor- und Nachteile des Erbvertrags

Rz. 33 Wollen die nichtehelichen Lebenspartner mit der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen eine Bindungswirkung erreichen, bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit des Abschlusses eines notariell zu beurkundenden Erbvertrags (§§ 2274 ff. BGB). Die Errichtung eines Ehegattentestaments ist nicht (auch nicht analog) möglich.[34] In der entstehenden erbrechtlichen Bindung l...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / I. Überblick

Rz. 1 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht richtet sich für alle seit dem 17.8.2015 verstorbenen Personen (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / 1. Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers

Rz. 4 Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. a) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird weder in der EuErbVO noch in anderen EU-Verordnungen definiert. Der Begriff ist nach Ansic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / II. Inhaltliche und formelle Voraussetzungen

Rz. 67 Eine Stiftung kann als Alleinerbin, Miterbin, Nacherbin oder Ersatzerbin eingesetzt werden.[116] Eine Vorerbschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, da der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sein muss.[117] Die Einsetzung als Vorerbin ist lediglich zulässig bei zeitlich begrenzten Stiftungszwecken, bei von vornherein auf Zeit errichteten Stiftungen[118] oder wenn die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Dauervollstreckung und Verwaltungsvollstreckung

Rz. 24 Häufig wird die Abgrenzung zwischen der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung nicht trennscharf vorgenommen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Dauertestamentsvollstreckung auch Elemente einer Verwaltungsvollstreckung enthält. Unter einer Dauertestamentsvollstreckung versteht man eine Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / (1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 28 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde der Tod des Gesellschafters einer GbR neu geregelt. Bei einer rechtsfähigen GbR führt der Tod eines Gesellschafters gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dessen Ausscheiden. Folge dessen ist die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern. Rz. 29 Führt die gesetzliche Ausg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Allgemeines

Rz. 119 Der Erblasser braucht einem Vermächtnisnehmer nicht zwingend ein dingliches Vollrecht zuzuwenden; er kann einer Person auch alle beschränkten dinglichen Rechte, die das Sachenrecht kennt, einräumen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Nießbrauchsvermächtnis.[113] Häufig sind es die Fälle, in denen die Versorgung eines nahen Verwandten oder des Ehegat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / (3) Kommanditgesellschaft

Rz. 32 Tod des Komplementärs: Hier gilt das zur OHG (siehe Rdn 31) und zur rechtsfähigen GbR (siehe Rdn 28 ff.) Gesagte. Der verstorbene Komplementär scheidet nach §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB aus der Gesellschaft aus und es kommt zur Anwachsung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter. Rz. 33 Tod des Kommanditisten: Beim Tod des Kommanditisten wird die Gesellschaft ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / g) Vermögensübergang auf eine Stiftung; Erbersatzsteuer von Familienstiftungen

Rz. 47 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG hat nur für die nicht gemeinnützigen Stiftungen praktische Bedeutung, wonach als vom Erblasser zugewendet – und damit steuerbar – der vom Erblasser angeordnete Übergang von Vermögen auf eine Stiftung gilt. Zu beachten ist bei einer Familienstiftung zudem, dass das Vermögen einer inländischen Familienstiftung gem. § 1 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Sonderfall Stiftung

Rz. 36 Eine Besonderheit gilt für Stiftungen: Diese können sogar von Todes wegen errichtet werden (§ 81 Abs. 3 Alt. 2 BGB) und auch dann, wenn eine Stiftung, die bereits zu Lebzeiten errichtet wurde, aber erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wurde, gilt die Stiftung für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Vorschrift be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / a) Rechtliche Nachlassspaltung

Rz. 155 Besondere Schwierigkeiten können in Fallkonstellationen auftreten, in denen es zu einer Nachlassspaltung kommt.[203] Aufgrund des mit der EuErbVO verfolgten Grundsatzes der Nachlasseinheit soll auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwar möglichst insgesamt nur ein einziges Erbrecht anwendbar sein. Dadurch sind Fälle von Nachlassspaltung mittlerweile seltener als no...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Testamente für Geschie... / III. Muster

Rz. 76 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 25.17: Einzeltestament/Geschiedenentestament nach dem Kombinationsmodell Ich, _________________________, errichte nachfolgendes Testament: _________________________ I. Erbe/Vor- und Nacherbschaft Zu meinem Alleinerben bestimme ich mein Kind _________________________. Zum Ersatzerben bestimme ich ___________________...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO T

Tantiemen § 850i ZPO 18 Taschengeldanspruch § 850b ZPO 10 Pfändbarkeit § 850b ZPO 11 Pfändungsfreigrenzen § 850b ZPO 11 Taschengeldforderung § 850b ZPO 12 Taschenpfändung § 758 ZPO 3; § 758a ZPO 2 Tatbestand § 707 ZPO 6 Berufungsurteil § 540 ZPO 13 Tatbestandsberichtigung Berufungsfrist § 517 ZPO 14 Tatsache allgemeinkundig § 291 ZPO 2 Begriff § 284 ZPO 7 doppelt relevant § 328 ZPO 10 Fe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Ehegattentestament / I. Auflagen

Rz. 101 Als sonstige letztwillige Verfügung von Todes wegen kommen namentlich Auflagen in Betracht, etwa in Bezug auf die Grabpflege (siehe dazu auch § 17 Rdn 59 ff.). Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 23.33: Grabpflegeauflage Meinen Erben _________________________ und _________________________ mache ich zur Auflage, mein Grab im _______________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / b) Mehrstaater

Rz. 43 Nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO kann der Erblasser, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes besitzt, jedes dieser Heimatrechte wählen. Eine Beschränkung auf die effektive Staatsangehörigkeit erfolgt somit nicht.[49] Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.8: Rechtswahl eines Mehrstaaters Ich be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Testierfähigkeit / 2. Ärztliche Schweigepflichten

Rz. 152 Der behandelnde Arzt kann als sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) vernommen werden. Er kann aufgrund seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht die Aussage verweigern gem. § 30 Abs. 1 FamFG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, denn die ärztliche Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod seines Patienten, sondern besteht darüber hinaus. Sollte der Arzt aussagen, ohne von seiner Schw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / b) Rechtswahl

Rz. 127 Nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO kann eine Person – ungeachtet der objektiven Anknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO – für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Art. 22 EuErbVO unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen hätte wählen können. Art. 24 Abs. 2 EuErbVO erlaubt insoweit eine Teilr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / II. Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 6 Nicht zu Unrecht heißt es, das beste Unternehmertestament sei dasjenige, das überhaupt nicht zum Tragen kommt, weil das Unternehmen bereits zu Lebzeiten einvernehmlich übertragen worden ist.[4] Gleichwohl sollte sich jeder Unternehmer mit der Übertragung des Unternehmens von Todes wegen auseinandersetzen und ein Konzept für die Absicherung des Risikos des unerwarteten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Gestaltungen für nicht... / 2. Vor- und Nachteile des Einzeltestaments

Rz. 28 Die Errichtung eines Einzeltestaments ist grundsätzlich sowohl in privatschriftlicher (§ 2247 BGB) als auch in öffentlicher Form (§ 2232 BGB) möglich. Vorteilhaft an der Errichtung zweier Einzeltestamente erscheint, dass diese alleine bereits relativ unkompliziert und kostengünstig, nämlich handschriftlich, errichtet werden können. Die Errichtung zweier Einzeltestamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Ehegattentestament / J. Gesamtmuster

Rz. 171 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 23.58: Gesamtmuster – Einheitslösung mit Supervermächtnis zugunsten der Kinder Gemeinschaftliches Testament _________________________ [Urkundseingang] Herr _________________________ und Frau _________________________ erklärten, ein gemeinschaftliches Testament errichten zu wollen. Herr _________________________ un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / VI. Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu anderweitigen Verfügungen

Rz. 70 Der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer kann gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann (§ 2291 BGB). Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 Abs. 2 BGB), weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang der Zustimmung an den Erblass...mehr