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§ 18 Anordnungen für die Erbauseinandersetzung / 4. Auflage mit Sanktion und Testamentsvollstreckung

Nadine Heller
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Rz. 100

Oftmals ist es zweckmäßig, bei der Ausgestaltung des Teilungsverbots als Auflage ausdrücklich eine dritte Person mit der Durchsetzung der Auflage zu beauftragen (§ 2194 BGB) oder eine zusätzliche Testamentsvollstreckung anzuordnen.

 

Rz. 101

Dem Testamentsvollstrecker drohen bei verbotener Mitwirkung an einer Auseinandersetzung Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.[84] Der Testamentsvollstrecker ist an das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers gebunden. Das Auseinandersetzungsverbot gilt aber nicht absolut; der Testamentsvollstrecker kann sich mit Zustimmung aller Miterben, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten darüber hinwegsetzen.[85]

 

Rz. 102

Der auf ein Teilungsverbot des Erblassers gestützte Widerspruch eines Miterben gegen die Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks ist mit der Widerspruchsklage des § 771 ZPO geltend zu machen.[86]

 

Rz. 103

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 18.17: Teilungsverbot als Auflage mit Sanktion und Testamentsvollstreckung

Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, errichte nachfolgendes Testament:

Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, sowie meine beiden Kinder, meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, und meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein.

Zu Ersatzerben meiner Kinder bestimme ich jeweils deren Abkömmlinge unter sich nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Wiederum er...

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