Rn 19
Die Regelung schützt Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Die Bezüge müssen nicht fortlaufend gewährt werden (Gottwald/Mock § 850b Rz 17). Der Schutzzweck der Norm schließt dagegen Bonusleistungen der Krankenkassen nicht ein, die für besondere Bemühungen des Versicherten um seine Gesundheit erbracht werden (AG Hanau ZVI 07, 368, 369). Geschützt ist auch das Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungswerken.
Rn 20
Unanwendbar ist die Vorschrift bei Leistungen der Sozialversicherungsträger. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 54 SGB I (Köln NJW 89, 2956). Auf den Beihilfeanspruch des Beamten ist § 850 I Nr 4 ebenfalls nicht anwendbar (BGH NJW-RR 05, 720, 721 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 17/04]; AG Reutlingen VuR 18, 478, Pfändungsschutz nach § 765a).
Rn 21
Schließlich sind nach Nr 4 Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall des Versicherungsnehmers (Sterbegeldversicherung), deren Versicherungssumme EUR 5.400,– nicht übersteigt, dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen. Der Betrag ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v 7.5.21 (BGBl I, 850) zum 1.1.22 von EUR 3.579,– auf EUR 5.400,– angehoben worden (AG Düsseldorf NZI 23, 457). Damit soll den gestiegenen Beerdigungskosten und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Anspruch auf Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurde (BTDrs 19/27636, 33). Die Gerichte haben den Betrag in einem laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Insofern ist es unzutreffend, wenn in einer Entscheidung v...