I. _________________________ [Anordnung der gegenseitigen Alleinerbeinsetzung für den ersten Todesfall]
II. Wiederverheiratungsklausel
1. Für den Fall, dass der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden erneut heiratet, ist er jedoch nur Vorerbe. Dies gilt auch, wenn er eine mit der Ehe vergleichbare Verbindung mit einem Partner nach einer ausländischen Rechtsordnung eingeht.
2. Zu Nacherben des Längerlebenden setzen wir die Schlusserben ein.
3. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen befreit, die das Gesetz zulässt.
4. Die Nacherbenanwartschaft ist ausschließlich an den Vorerben übertragbar und vererblich. In diesen Fällen entfällt jede Ersatzerbeneinsetzung.
5. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. [alternativ: Der Nacherbfall tritt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung des Längerlebenden ein.]