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§ 26 Behindertentestament und Testamente für Überschuldete / I. Grundlagen

Dr. Claus-Henrik Horn, Astrid Lente-Poertgen
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Rz. 44

Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[135] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 17), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lösung wird das behinderte Kind zum Vorerben berufen. Durch die Anordnung der Dauervollstreckung mit Verwaltungsanweisungen, nach denen der Testamentsvollstrecker dem Behinderten Wohltaten zukommen zu lassen hat, wird die Erhöhung des Lebensstandards des behinderten Kindes im Vergleich zu den gesetzlichen Leistungen des Sozialleistungsträgers sichergestellt.

 

Rz. 45

Zur Gestaltung im Einzelnen: Das behinderte Kind wird zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt (§ 2100 BGB). Nacherben können entweder die gesunden Kinder oder etwa eine gemeinnützige Einrichtung sein, die sich bspw. für Menschen mit Behinderungen engagiert. Durch die Anordnung der Nacherbfolge wird der dem behinderten Kind zugewendete Nachlass zu seinen Lebzeiten vor der Verwertung durch seine Eigengläubiger, zu denen auch der Sozialleistungsträger zählt, geschützt (§ 2115 BGB, § 773 ZPO, § 83 Abs. 2 InsO). Ebenfalls wird so verhindert, dass das geerbte Vermögen mit dem Tod des Behinderten auf dessen Erben übergeht. Das Vermögen unterliegt durch diese Gestaltung nicht dem Kostenersatz des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII.[136]

Indem der Behinderte nicht befreiter Vorerbe wird, wird verhindert, dass anderenfalls die Nachlasssubstanz zumindest mittelbar der Zugriffsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers ausgesetzt sein kann.[137] Es könnte die Gewährung von Sozialhilfe mit der Begründung verweigert werden, dass der Behinderte die Substanz d...

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