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§ 16 Vermächtnisanordnung / 4. Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts

Julia Roglmeier, Walter Krug
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Rz. 46

Das Bestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.[43] Es erlischt, wenn der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben ist. Das gilt jedenfalls, solange der Erblasser keine anderen Anordnungen getroffen hat. Besonders praxisrelevant erscheint in diesem Zusammenhang die Frage nach der Höchstpersönlichkeit des Bestimmungsrechts im Rahmen der Erfüllung von Steuervermächtnissen bzw. ob auch ein Generalbevollmächtigter des erbenden Ehegatten das Bestimmungsrecht ausüben kann.[44] Wer hier auf Nummer sicher gehen will, ordnet für diesen Fall entsprechende Abwicklungsvollstreckung an. Das Bestimmungsrecht erlischt auch für den Fall, dass der Bestimmungsberechtigte gem. § 2151 Abs. 3 BGB trotz Fristsetzung durch das Nachlassgericht eine Auswahl nicht getroffen hat. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Fristsetzung seitens des Nachlassgerichts erfolgt, ohne über die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verfügung von Todes wegen zu entscheiden.[45] Dies obliegt allein dem Prozessgericht. § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB dient nur dazu, eine vollständige Verfügung von Todes wegen zu erreichen und die vom Erblasser bewusst offengelassenen Bestimmungen zu ergänzen. Unterbleibt eine Bestimmung, so steht gem. § 2151 Abs. 3 BGB das Vermächtnis allen Bedachten als Gesamtgläubigern zu.

 

Rz. 47

Unvorhergesehene Entwicklungen können sich hier insbesondere dann ergeben, wenn nach unterlassener Ausübung des Bestimmungsrechts der Vermächtnisschuldner an einen der Gesamtgläubiger leistet. Gem. § 2151 Abs. 3 S. 3 BGB ist dieser im Gegensatz zu § 430 BGB nicht zur Teilung verpflichtet.[46] Faktisch führt dies dazu, dass das Auswahlrecht auf den oder die Beschwerten übergeht[47] und dieser mit befreiender Wirkung an einen der Vermächtnisnehmer leisten kann (§ 428 BGB).

[43] Grüneber...

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