Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Güterrecht / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sog. erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sog. güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht ist. Ihm darf ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Testament

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Über Bezüge aufgrund letztwilliger Anordnung > Arbeitslohn Rz 121 f, > Letztwillige Verfügung und > Rechtsnachfolger. Zu den Bezügen für die Vollstreckung von Testamenten > Testamentsvollstrecker.mehr

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ZErb 06/2025, Voraussetzung... / 2 Anmerkung

In seiner Entscheidung prüft das OLG detailliert, wann ein Testamentsvollstrecker zur Rückzahlung der Testamentsvollstreckervergütung aufgrund Verwirkung verpflichtet ist. Es macht aber auch interessante Ausführungen für die Gestaltungspraxis zu der Frage, ob und wie ein Notar, welcher ein Testament des Erblassers beurkundet hat, auch als Testamentsvollstrecker über den Nach...mehr

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ZErb 06/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Alleinerbin nach (… .). Der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten verstarb am 7.3.2020. Die Beklagte war die zweite Ehefrau des Erblassers, vorher war der Erblasser mit der Mutter des Klägers verheiratet gewesen. Der Erblasser lebte mit der Mutter des Klägers zusammen in den Vereinigte...mehr

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ZErb 06/2025, Voraussetzung... / 1 Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Testamentsvollstreckervergütung in Anspruch, die der Beklagte als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der X (nachfolgend: Erblasserin) vereinnahmt hat. Die Erblasserin verstarb am xx.xx.2018. Ihr Ehemann ist am xx.xx.2019 nachverstorben. Aus der Ehe gingen der Kläger sowie seine Geschwister […] hervor. Die Ehegatten sch...mehr

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ZErb 06/2025, Entstehung de... / 1 Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5.8.2017 verstorbenen Erblassers. Mit Testament vom 7.2.2017 setzte der Erblasser den Beklagten – seinen eingetragenen Lebenspartner – zu seinem Alleinerben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Todesfall

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Der Tod eines Menschen wird idR durch einen Arzt (> Ärzte) festgestellt, der darüber eine Bescheinigung ausstellt. Dem zuständigen Standesamt ist dies spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen, woraufhin es eine Sterbeurkunde ausstellt. Das Bestattungsrecht der Länder regelt, wer verpflichtet ist, den Leichnam zu bestatten. Über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Vermächtnisnießbrauch

Rn. 96 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn der Nießbrauch in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet wird. Rn. 97 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der II. Senat des BFH v 08.06.1977, BStBl II 1979, 562 hat entschieden, dass das Grundsatz-Urt des VIII. Senats des BFH v 14.12.1976, BStBl II 1977, 115 wegen der angeblichen "Besonderheiten" des...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Tod des Arbeitnehmers

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 > Bestattung, > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 9, > Rechtsnachfolger, > Renteneinkünfte, > Sterbegeld, > Steuerklassen, > Todesfall, > Versorgungsbezüge. Über Bezüge aufgrund letztwilliger Anordnung > Arbeitslohn Rz 121 f und > Letztwillige Verfügung. Zu den Bezügen für die Vollstreckung von Testamenten > Testamentsvollstrecker.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Testamentsvollstrecker

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Vergütungen aus der Vollstreckung von Testamenten führen zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG; dort ua exemplarisch genannt); das gilt auch für einen Rechtsanwalt (EFG 1982, 569). Ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 151 ff, > Rechtsanwälte. Rz. 2 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Ob die Aufwendungen für eine Tes...mehr

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ZErb 06/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Breyer/Najdecki Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-66301-7, 159 EUR Die be...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wertermittlung einer Steuer... / 3.3 Verbot der Praxisfortführung durch Erben, die nicht Berufsträger sind

Zur eigenverantwortlichen Führung einer Steuerberatungskanzlei ist nach § 3 StBerG zwingend die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich. Diese Befugnis ist ausschließlich Steuerberatern und bestimmten weiteren Berufsträgern vorbehalten. Entsprechend dürfen nicht berufsbefugte Personen – wie z. B. erbrechtliche Erben – eine Kanzlei nicht fortf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.2 Anlaufhemmung bei einem Erwerb von Todes wegen, Abs. 5 Nr. 1

Rz. 64 Bei einem Erwerb von Todes wegen ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gehemmt, in dem der Erwerber von dem Erwerb Kenntnis erlangt. Dies betrifft Erben, Miterben, Vor- und Nacherben, Pflichtteilsnehmer und Vermächtnisnehmer. Damit soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist für die ErbSt abgelaufen ist...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sogenannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht i...mehr

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DRK-TV / 2.5 Belohnungen und Geschenke (§ 5 DRK-TV)

Die Regelung in § 5 entspricht derjenigen des § 9 DRK-TV a. F., zu den Belohnungen und Geschenken hinzugefügt wurden jedoch "sonstige geldwerte Vorteile". Entsprechend § 3 Abs. 2 TVöD darf der Rotkreuz-Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Während nach der Regelung des TVöD die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich auch stills...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 5.5 Notwendige Differenzierung im Sterbemonat

Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetags. Ist das Entgelt noch nicht an den Beschäftigten ausgezahlt worden, gehört der Anspruch auf Entgelt zum Nachlass und steht dem bzw. den Erben zu. Wer Erbe ist, bestimmt sich ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 5.1 Tabellenentgelt als Sterbegeld, Zulagen

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Kalendermonate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.2 Anordnung der Vergütung im Testament/Erbvertrag

Es ist allein Sache des Erblassers, bei einer Anordnung auf eine Vergütung auch deren Art und Höhe zu bestimmen. Hier sind alle Varianten zulässig, wie z. B. Einmalbetrag, Umsatzbeteiligung oder Stundenhonorare etc. Der Erblasser kann auch trotz der Vorschrift des § 2221 BGB bestimmen, dass der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die Vergütung nach der Steuerberatervergü...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.3 Fehlerhafte Interpretation des Testaments

Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben grundsätzlich auf Schadensersatz, wenn er letztwillige Anordnungen falsch auslegt und z. B. aufgrund dessen Handlungen zulasten des Nachlasses ausführt. Der Steuerberater sollte mangels entsprechender Kenntnisse zu Auslegungsregeln und einschlägiger Rechtsprechung im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht zurate ziehen.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 5 Wichtige Rechtsprechung

OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.2.2025, 10 W 2/25 : Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 % des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. BGH, Beschluss v. 15.1.2025, IV ZR 166/24 : Die Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtig...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.2 Haftungsfallen

Für die nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Steuerberater gilt ohne Einschränkung, dass die Erstellung und Formulierung eines Testaments bzw. Erbvertrags inkl. Testamentsvollstreckungsauftrag allein Aufgabe des Notars oder eines Rechtsanwalts ist.[1] Bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt im Haftungsfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein. Ei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1 Amtsübernahme

Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).[1] Die Ablieferungspflicht für Testamente gem. § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Wesentliche Inhalte

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die als solche der Ernennung des individuellen Testamentsvollstreckers vorgelagert ist, geschieht in der Form eines Testaments (§ 2197 BGB), ohne dass dort weitere Bestimmungen enthalten sein müssen. Ohne Belang ist, dass der Erblasser nicht ausdrücklich den Begriff der Testamentsvollstreckung gebrauchte. Für deren Anordnung genüg...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.2.2 Weitere Pflichten des Testamentsvollstreckers nach Amtsantritt

Überprüfung letztwilliger Verfügungen des Erblassers Der Testamentsvollstrecker muss zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die letztwillige Verfügung auch auf deren Wirksamkeit hin überprüfen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich kann unwirksam sein, z. B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers[1] oder wegen Verletzung der Formvorschriften.[2] In der Praxis...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.3 Honorargestaltung für die künftige Testamentsvollstreckung

Der Steuerberater hat keinen Anspruch darauf, dass das Honorar für die Testamentsvollstreckung vor dem Erbfall mit dem Mandanten festgelegt wird bzw. kann sich nicht sicher sein, falls eine solche getroffen wird, dass der Erblasser diese dann auch ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung so niederlegt. Der Steuerberater kann/soll seinem Mandanten vermitteln, dass er das A...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.2 Besonderheiten

Jeder Testamentsvollstrecker muss den Nachlass bis zur Aushändigung/Auseinandersetzung notwendigerweise verwalten ("abwickeln", s. Tz. 2.1.). Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollstreckung eines Testaments nach § 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Verwaltung des Nachlasses.[1] Andere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nicht. ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.3 Fehlende Anordnung einer Vergütung

Hat der Erblasser keine Anordnung zur Vergütung getroffen und kann die Höhe auch nicht durch andere Unterlagen, die den – mutmaßlichen – Willen des Erblassers hierzu erkennen lassen, bestimmt werden, hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 2221 BGB. Weitere Regelungen enthält das Gesetz nicht. Die Angemessenheit bzw. Höhe der Vergütung o...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2.1 Treuhandlösung

Bei der Treuhandlösung (Ermächtigungstreuhand – durchsetzbar aufgrund einer Auflage des Erblassers im Testament) ist der Testamentsvollstrecker als Kaufmann tätig und wird im Handelsregister eingetragen. Unabhängig vom berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit und den steuerlichen Konsequenzen für die Vergütung haftet der Steuerberater dann für Verbindlichkeiten, d...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.5 Vergütung für klassische Steuerberatertätigkeit

Für die Steuerberatertätigkeit im Rahmen der Testamentsvollstreckung kommt die Steuerberatervergütungsverordnung nur bei ordnungsgemäßem und nach § 181 BGB befreitem Geschäft der Testamentsvollstreckung in Betracht. Vorsorgliche Klarstellungen im Testament über eine mögliche Selbstbeauftragung des Testamentsvollstreckers als Steuerberater sind zweckmäßig.[1] Übertragen die Er...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2.2 Vollmachtlösung

Die Tatsache, dass die Erben den Testamentsvollstrecker mit der Führung des Unternehmens bevollmächtigen, kann der Erblasser auch durch Auflagen im Testament "erzwingen". Bei der Vollmachtlösung werden allein die Erben Kaufleute. Der Testamentsvollstrecker handelt auf Anweisungen der Erben unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers. Vorsicht ist bei Insichgeschäft...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1.1 Beginn

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme nach § 2202 Abs. 1 BGB.[1] Diese ist gegenüber dem Nachlassgericht des Erblassers unbedingt, unwiderruflich und unbefristet in privatschriftlicher Form zu erklären oder zu Protokoll zu geben. Der Steuerberater sollte gleichzeitig mit der Annahme den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BG...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.4.1 Erbschaftsteuer

Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich ausfällt. Dabei spielt auch die Höhe der Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckergebühr eine Rolle. Ausgangspunkt für die Abzugsfähigkeit ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach die dem Erwerber "unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten

Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall ...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar! Zu Risiken und Nebenwirkungen privatschriftlicher Testamente

1 Ein gewöhnliches privatschriftliches Testament – das ist für Rechtsanwälte, die ja ganz überwiegend mit den "kranken" Fällen zu tun haben, gelebtes Semialphabetentum in einer Brühe aus erbrechtlicher Ahnungslosigkeit,[1] gewürzt mit Schlampigkeit und vielfach auch mit einer Prise beginnender Demenz. Die Gerichte müssen diese Suppe dann auslöffeln. 2 Was die abflauende Tes...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / I. Ausgangslage: Die formalen Fallstricke

Wir erinnern uns: Privatschriftliche Testamente müssen datiert[2] und eigenhändig[3] verfasst (also nicht mit Schreibmaschine[4] oder per Computer![5]) und unterschrieben[6] werden. Die Unterschrift muss erkennbar vom Testator stammen. Sie muss auch räumlich zum Text gehören. Das bedeutet: Die Unterschrift muss sich entweder auf demselben Blatt befinden wie die letzte Seite ...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / III. Das Problem

Privatschriftliche Testamente sind oft missverständlich und unklar. Vielfach werden die Bedachten nicht eindeutig benannt oder man weiß prima vista nicht so recht, wer Erbe sein soll und wer Vermächtnisnehmer. Oder man weiß nicht, welches von mehreren gleich datierten oder zum Teil gar nicht mit einem Datum versehenen Testamenten nun gelten soll, u.v.m. Das bedauernswerte Ger...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / II. Ehegattentestamente

Bei Testamenten unterscheidet man bekanntlich zwischen einseitigen Testamenten und Ehegattentestamenten. Ein Ehegattentestament ist nur wirksam, wenn beide Eheleute dort Verfügungen treffen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um ein Einzeltestament.[31] Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament schriftlich niederlegt und der andere dann mitunterschreibt, zweckmäßigerweis...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / 2

Was die abflauende Testierfähigkeit anbelangt, ist ein Testament ohne notarielle Beteiligung fast immer eine Ausgeburt der Prokrastination: Man schiebt es wie alles, was unangenehm ist, vor sich her, bis es nahezu oder endgültig zu spät ist. Ein Testament bedeutet stets die Konfrontation mit der eigenen Sterblichkeit, und daran wird man ungern erinnert.mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / IV. Fazit

Ungeachtet des Scharfsinns, den die Oberlandesgerichte in den oben erörterten Entscheidungen (III 1.-23.) in puncto Gesetzesanwendung und Ermittlung des vielfach widersprüchlichen Erblasserwillens an den Tag legen, bleibt das mulmige Gefühl, dass das Gericht den Text des Testaments anders interpretiert hat, als es vom Verfasser der letztwilligen Verfügung gemeint war. Fest st...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / 3

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob es de lege ferenda sinnvoll ist, das privatschriftliche Testament abzuschaffen und eine qualifizierte Schriftform zu verlangen, d.h. die Testierwilligen an einen Notar zu verweisen.mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5.8.2017 verstorbenen Erblassers. Mit Testament vom 7.2.2017 setzte der Erblasser den Beklagten – seinen eingetragenen Lebenspartner – zu seinem Alleinerben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / 8

Auf einen Blick Viele privatschriftliche Testamente scheitern schon an den formalen Vorgaben. Noch schlimmer sind die Fälle der inhaltlichen Unzulänglichkeiten: Die Texte sind oft widersprüchlich, unklar und missverständlich. Nachlassgerichte und Oberlandesgerichte müssen dann, wie der Verf. anhand von 23 Fallbeispielen darlegt, ihre Ressourcen für die Erforschung des Willen...mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der Erblasser war in einziger, kinderlos gebliebener Ehe mit der Beteiligten zu 1. verheiratet. Diese beantragte mit notariell beurkundetem Antrag vom 8.12.2022 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweise. Hierzu stützte sie sich auf ein privatschriftliches Ehegattentestament vom 12.3.2019. Im Erbscheinsverfahren erhob der als Neffe d...mehr

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ZErb 05/2025, § 65 Abs. 4 F... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten sich darum, ob das Nachlassgericht des AG X. für die Erteilung eines Erbscheins nach § 343 FamFG zuständig ist, nachdem der zuletzt in Y. wohnhaft gewesene Erblasser in einem Hospiz in X. verstorben ist. Der Erblasser wohnte seit 2012 in Y. Die Wohnung wurde in Y. erst nach dem Tod des Erblassers aufgelöst. Der Erblasser war nicht verheiratet und ki...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / 1

Ein gewöhnliches privatschriftliches Testament – das ist für Rechtsanwälte, die ja ganz überwiegend mit den "kranken" Fällen zu tun haben, gelebtes Semialphabetentum in einer Brühe aus erbrechtlicher Ahnungslosigkeit,[1] gewürzt mit Schlampigkeit und vielfach auch mit einer Prise beginnender Demenz. Die Gerichte müssen diese Suppe dann auslöffeln.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 56 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als schädlichen Beteiligungserwerb, der den vollständigen Untergang des bis dahin noch nicht genutzten Verlustabzugs zur Folge hat, bezeichnet § 8c Abs 1 S 1 KStG den mehr als 50%igen Erwerb der Anteile am gezeichneten Kap, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der Verlust-Kö. Die Motivation für den Beteil...mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage ein... / 3 Anmerkung

In seiner Entscheidung hatte das OLG vorranging eine kostenrechtliche Entscheidung zu treffen, da sich der Gegenstand des Verfahrens, nämlich die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers, durch Zeitablauf erledigt hatte. Das Gericht macht aber in der Begründung auch materiell-rechtlich interessante Ausführungen zur Kompetenz und Reichweite der Entscheidungsbefugnis des ...mehr

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ZErb 05/2025, Abschied von ... / 3. Fazit und Verabschiedung der "Rheinischen Tabelle"

Die Vergütungsempfehlungen des DNotV 2025 stellen einen wichtigen Fortschritt[33] zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers in den Fällen dar, in denen der Erblasser von der ihm durch den Gesetzgeber eigentlich zugedachten Regelungsbefugnis[34] keinen Gebrauch gemacht hat. Die wesentlichen Anmerkungen der AGT – insbesondere zur Anpassung der Tabell...mehr

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AGS 05/2025, Kosten des erf... / II. Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist eine vollstreckbare – hier gegen den erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beteiligten zu 2) – Kostengrundentscheidung zugunsten der früheren Beteiligten zu 1). Diese Kostengrundentscheidung legt fest, welcher Beteiligte an wen Kosten zu erstatten hat. Die Kostengrunde...mehr