Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 2. Auflage ohne Sanktion

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.15: Teilungsverbot als Auflage ohne Sanktion Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, errichte nachfolgendes Testament: Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / III. Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.2: Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, errichte nachfolgendes Testament: Zu meinen Erben setze ich meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohn...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / IV. Rechtsstellung des Erben vor dem Erbfall

Rz. 9 Solange der Erbfall nicht eingetreten ist, hat der Erbe keine gesicherte Rechtsstellung inne.[7] Voraussetzung dafür, dass ein potenzieller Erbe in die Position des Erblassers eintritt, ist stets das Erleben des Todesfalls, und dieses steht erst mit dem Erbfall fest. Daher kann ein designierter Erbe selbst bei einem entsprechenden Erbvertrag oder einer wechselseitigen ...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / IV. Auskunftsansprüche des Testamentsvollstreckers gegen die Erben

Rz. 276 Denknotwendig kann der Testamentsvollstrecker seinen steuerlichen Verpflichtungen nur nachkommen, wenn ihm die Erben die benötigten Auskünfte erteilen. Da Vorschenkungen an die Erben gem. § 14 ErbStG bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ist umstritten, ob der Testamentsvollstrecker zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen die Erben hat.[356] Auch wenn die...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / VII. Unselbstständige Stiftung durch Auflagenanordnung

Rz. 69 Durch die Belastung eines Erben[75] oder eines Vermächtnisnehmers[76] kann der Erblasser von Todes wegen eine sog. unselbstständige Stiftung (auch fiduziarische Stiftung genannt) errichten. In Abgrenzung zur selbstständigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB handelt es sich nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern um ein Zweckvermögen, das einem Rechtsträger zur Er...mehr

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§ 24 Erbvertrag / c) Interessenlage als Auslegungskriterium

Rz. 26 Wurde nicht ausdrücklich gekennzeichnet, welche Verfügungen vertragsgemäß und welche einseitig sind, so ist fraglich, nach welchen Kriterien eine Einordnung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[24] kommt es auf die Interessenlage der Parteien an. Dafür spricht der Vertragscharakter, auch wenn es sich nur um einen einseitigen Erbvertrag handelt, auf den die...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 3. Einseitige Verfügungen

Rz. 30 Im Erbvertrag können einseitige Verfügungen (bspw. Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vormundbenennung) getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten (§ 2299 Abs. 1 BGB). Das bedeutet aber auch, dass Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung im Erbvertrag einseitige Verfügungen sein können. Entscheidend ist der Wil...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / ff) Rentner mit teilweisem Aufenthalt im In- und Ausland

Rz. 22 Hat ein Rentner seinen Aufenthalt teilweise im Inland und teilweise im Ausland, wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in der Regel nicht begründet.[26] Es handelt sich in diesen Fällen allerdings um eine Einzelfallbeurteilung, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt in dem bisherigen oder im neuen Aufenthaltsstaat befindet.[27] Auch in einem solchen Fall empfiehlt sich ei...mehr

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§ 24 Erbvertrag / a) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 27 Vertragsmäßig bedacht sein kann neben dem Vertragspartner auch ein Dritter, und zwar sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person. Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Pers...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Reichweite des Errichtungsstatuts nach Art. 24 bzw. Art. 25 EuErbVO

Rz. 143 Das Errichtungsstatut des Art. 24 bzw. des Art. 25 EuErbVO ist für die Zulässigkeit einer Verfügung von Todes wegen, ihre materielle Wirksamkeit und – im Falle des Art. 25 EuErbVO – auch für die Bindungswirkungen eines Erbvertrags maßgebend, unter den auch das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen fällt (siehe Rdn 137). Die Reichweite der mat...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / cc) Nutzungsvermächtnis

Rz. 107 Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Zuwendung eines Nutzungsvermächtnisses, das einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf den ganzen oder teilweisen Reinertrag des Unternehmens begründet.[99] Im Unterschied zum Ertragsnießbrauch begründet ein solches Nutzungsvermächtnis kein echtes Nießbrauchsrecht i.S.d. §§ 1032 ff. BGB, di...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / E. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 115 § 1938 BGB ermöglicht es dem Erblasser, einzelne Personen von seiner gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, auch ohne eine positive Erbeinsetzung vorzunehmen. Konkret können also alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen (also Ehepartner, Lebenspartner und Verwandte) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Nimmt der Erblasser lediglich ein...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 6. Berechtigter

Rz. 191 Jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft können Berechtigte eines Wohnungsrechts sein. Soll das Wohnungsrecht für mehrere Personen bestellt werden, von denen jeder das Wohnungsrecht ausüben können soll – z.B. ein Ehepaar –, so empfiehlt es sich, für jeden Berechtigten ein gesondertes Wohnungsrecht zu bestellen und diese in...mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 81 Die durch vertragsmäßige Verfügung erzeugte Bindungswirkung muss nicht in jedem Fall endgültig sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie der Erblasser die eingetretene Bindung beseitigen und er seine durch den Erbvertrag eingeschränkte Testierfreiheit wiedererlangen kann:mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 1. Hausratsvermächtnis

Rz. 45 Als gesetzlich geregelter Fall des Vorausvermächtnisses gewährt § 1932 BGB im Fall der gesetzlichen Erbfolge dem Ehegatten den sog. "Voraus", zu dem sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke zählen. Auch im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ist es ratsam, dem überlebenden Ehegatten den Hausrat im Wege eines "Hausratsvermächtnisses" ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / c) Nießbrauchslösung

Rz. 30 Letztlich ist auch die Nießbrauchslösung als einer der drei Grundtypen des Ehegattentestaments (in erster Linie) steuerlich motiviert. Mit ihr soll möglichst viel Vermögen bereits beim ersten Todesfall auf die Kinder übertragen werden. Regelmäßig wird somit die Substanz des Vermögens des erstversterbenden Elternteils auf die Kinder übertragen. Zugunsten des überlebend...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / IV. Umfang der Bindung

Rz. 57 Wenn der überlebende Ehegatte die Zuwendung angenommen hat, ist er an seine wechselbezügliche Verfügung gebunden und insoweit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Jede beeinträchtigende letztwillige Verfügung, die den wechselbezüglichen Anordnungen widerspricht, ist unwirksam. Rechtsdogmatisch kann dies auf die §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2253 BGB gestützt werden; vielfa...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / Literaturtipps

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§ 8 Testierfreiheit / F. Wirkungen eines Zuwendungsverzichts gem. § 2352 BGB

Rz. 65 Eine eingetretene Beschränkung der Testierfreiheit kann durch eine vertragliche Regelung mit dem hierdurch Geschützten wieder beseitigt werden. Ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB bewirkt keine Aufhebung der Verfügung von Todes wegen, sondern verhindert in entsprechender Anwendung des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB nur den Anfall der Zuwendung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, ...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / aa) Rechtsnatur einer Schiedsklausel

Rz. 25 Im Zusammenhang mit der Frage, wie man sich einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel entledigen kann und welche Folgen mit einer dementsprechenden Ausschlagungserklärung verbunden sind, ist zunächst zu klären, wie eine Schiedsklausel rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Handelt es sich bei der Schiedsklausel um eine Auflage, käme u.U. eine Ausschlagung i.S.v....mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Höchstpersönlichkeit

Rz. 40 Der Erblasser kann den Erbvertrag nur höchstpersönlich schließen (§ 2274 BGB), wie im Parallelfall der Testamentserrichtung nach § 2064 BGB. Jede Form der Stellvertretung ist damit ausgeschlossen. Allerdings kann der Vertragspartner bei einem einseitigen Erbvertrag durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Für den ges...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / D. Entziehung des güterrechtlichen Verwaltungsrechts (Gütergemeinschaft)

Rz. 74 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt (§§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1486 Abs. 1 BGB). Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Roll...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. Allgemeines

Rz. 41 Nach § 2064 BGB kann der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten. Damit einher geht auch, dass es sein höchstpersönliches Recht ist, den oder die Erben zu bestimmen. Nach § 2065 BGB kann der Erblasser keine letztwillige Verfügung in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB); er kann zudem die Besti...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / VII. Universalvermächtnis

Rz. 64 Unter einem Universalvermächtnis versteht man die Zuwendung des gesamten Nachlasses unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Vermächtnis mit der Folge, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach einer Mindermeinung[66] ist auch dies gem. § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen. Die herrschende Meinung hingegen hält ein solches Universalvermächtnis f...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / E. Form der Schiedsklausel

Rz. 55 Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden. Rz. 56 Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, ist es ni...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 5. Ausgleichungsbestimmung durch Vorausvermächtnis

Rz. 57 Bei der lebzeitigen Zuwendung in Form einer Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder in Form von Schenkungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB durch den Erblasser an seine Abkömmlinge sollte immer eine Bestimmung dazu getroffen werden, ob diese Zuwendung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen den Abkömmlingen zur Ausgleichung gebracht werden soll oder nicht. Rz. 58 Nicht selt...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 46 Hatten die nun geschiedenen Ehepartner kein Testament errichtet, gilt weiterhin gesetzliches Erbrecht. Der Ex-Ehegatte verliert mit Beendigung der Ehe – unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher (wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte bzw. w...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Einfache salvatorische Klausel

Rz. 174 Hat der Erblasser in Bezug auf die einzelnen Nachlassteile einheitlich verfügt, reicht eine einfache salvatorische Klausel aus.[231] Rz. 175 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.20: Einfache salvatorische Klausel Sollte dieses Testament in Bezug auf einen Nachlassteil nichtig sein, soll dies die Wirksamkeit des anderen Nachlassteils/der anderen ...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 69 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis identisch ist. Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von Sachen ist. Hat der Erblasser hinsi...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Strafklausel für den Fall der Anfechtung oder der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung

Rz. 178 In manchen Rechtsordnungen wird die Nichtigkeit eines Testaments – je nach Art des Verstoßes – nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn sie von einer zur Anfechtung oder Geltendmachung berechtigten Person innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht geltend gemacht wird. Der Erblasser hat insoweit die Möglichkeit, die Geltendmachung der Nichtigkeit...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / I. Erbvertrag

Rz. 83 Bei der Auslegung von Erbverträgen ist zwischen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen zu differenzieren: Für die Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen gelten die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen; maßgeblich ist der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB).[75] Selbst bei einseitigen Erbverträgen kommt es aufgrund d...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 104 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung auch dann formgültig, wenn sie den Anforderungen des Rechts des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder in dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat.mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 106 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung des Weiteren formgültig, wenn sie dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / ee) Lageort unbeweglichen Vermögens

Rz. 107 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. e HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung, soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, schließlich dann formgültig, wenn sie den Anforderungen des Rechts des Ortes entspricht, an dem sich dieses befindet.mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder seines Todes

Rz. 105 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung ferner formgültig, wenn sie dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.mehr

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ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve...mehr

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§ 22 Einzeltestament / III. Einordnung in Fallgruppen durch Rechtsprechung und Literatur

Rz. 18 Rechtsprechung und Kommentarliteratur teilen die Fälle zur Umdeutung von wechselbezüglichen Testamenten in bestimmte Fallgruppen ein und versuchen, sich – stets unter Vorbehalt anderer tatsächlicher Anhaltspunkte im konkreten Fall – so der Frage zur Zulässigkeit einer Umdeutung zu nähern.[18] So wird die Umdeutung in Fällen, in denen beide Erblasser die notwendige Form...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 6. Form der Rechtswahl

Rz. 63 Nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Für schriftliche Erbverträge gilt somit Art. 27 EuErbVO (siehe Rdn 114 ff.). Gleiches gilt qua Verweisung von Art. 26 Abs. 2 EGBGB auf Art. 27 EuErbVO für mündliche Erbverträge, da für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen als Testamente auf diese Vorschrift verwie...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / ff) Einsatz von Strafklauseln

Rz. 237 Zur Vermeidung der Geltendmachung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Testaments durch einen Bedachten in einem Staat, in dem diese nur auf Antrag durch das Gericht berücksichtigt werden, empfiehlt sich ggf. eine Strafklausel, durch welche der Anfechtungsberechtigte bzw. derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Testaments beruft, auch im Übrigen von der Erbf...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 49 Grundsätzlich kann der Erblasser festlegen, in welcher Stärke der Spruchkörper zu besetzen ist. Der Einzelschiedsrichter ist die am häufigsten gewählte Besetzungsgröße. Es gibt aber durchaus auch Verfahren, bei denen ein Dreierschiedsgericht zu entscheiden hat. Rz. 50 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erb...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Mündliche Erbverträge

Rz. 120 Mündliche Erbverträge fallen weder unter die EuErbVO noch unter das HTestformÜ.[158] Die EuErbVO findet keine Anwendung, weil die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. f EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist. Auch Art. 27 EuErbVO stellt in seinem Wortlaut klar, dass er sich nur auf die Formgültigkeit schr...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / B. Auflagenbegünstigter

Rz. 8 Die Auflage setzt keinen rechtsfähigen Begünstigten voraus – der Auflagenbeschwerte ist nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, spiegelbildlich ist das Recht auf eine Leistung gerade nicht notwendig. Ist ein Begünstigter vorhanden, erhält er nicht das Recht, eine Leistung zu fordern, und somit auch kein Anwartschaftsrecht auf eine solche Leistung. Ist die Aufla...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / I. Zivilrechtliche Situation

Rz. 3 Das BVerfG definiert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet sowie über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaf...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 3. Nießbrauch am Kapitalgesellschaftsanteil

Rz. 213 Die Zulässigkeit des Nießbrauchs an einem Kapitalgesellschaftsanteil ist im Grundsatz unstreitig. Unklar ist allerdings, in welchem Umfang der Nießbrauch am Kapitalgesellschaftsanteil zulässig ist. Während manche Stimmen in der Literatur nur einen Ertragsnießbrauch als zulässig ansehen,[226] halten andere Stimmen sowohl den echten Nießbrauch als auch den Ertragsnießb...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Sonderrechtsnachfolge im Personengesellschaftsrecht

Rz. 53 Das Gesetz bringt mit der Universalsukzession gem. § 1922 BGB das für das Erbrecht elementare Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge zum Ausdruck, die einen automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben bedeutet.[41] Miterben werden dabei als Gesamthandsgemeinschaft Träger aller Rechte und Pfli...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Angehörige von Mehrrechtsstaaten

Rz. 45 Erblasser, die Angehörige eines Mehrrechtsstaates sind, haben nur die Möglichkeit, die Gesamtrechtsordnung ihres Heimatstaates zu wählen.[50] Welche Teilrechtsordnung dieses Staates zur Anwendung gelangt, richtet sich im Falle des Interlokalen Kollisionsrechts nach Art. 36 EuErbVO und im Falle des Interpersonalen Kollisionsrechts nach Art. 37 EuErbVO.[51] Existiert in...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 9. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 239 Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, (§ 875 BGB). Zu seiner Löschung im Grundbuch sind die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / VIII. Auflösend bedingtes Teilungsverbot

Rz. 104 Bei der Anordnung eines Teilungsverbots als Auflage mit einer Sanktionsregel und der Sicherstellung der Erfüllung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können sich die Erben in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker über das Teilungsverbot und damit auch über den Erblasserwillen hinwegsetzen. Für den Fall, dass sich die Erben nicht an das Auseinanderse...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / a) Allgemeines

Rz. 167 An dem Vermögen einer Person kann der Nießbrauch nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an jedem einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstand erlangt (§ 1085 BGB). Damit sind im Allgemeinen die für die Nießbrauchsbestellung an den einzelnen Gegenständen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Vermögensnießbrauch kommt am häufigsten in d...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / b) Lastentragung

Rz. 86 Die Frage einer etwaigen Lastentragung darf bei Grundstücksvermächtnissen nicht außer Acht gelassen werden.[93] Da es sich bei auf einer Immobilie ruhenden Schulden im Regelfall um Nachlassverbindlichkeiten handeln dürfte, die von den Erben zu tragen sind, kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Vermächtnisnehmer oder die Erben die Verbindlichkeiten zu tra...mehr