Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 05/2025, Zur Frage ein... / 2 Anmerkung

Die Erblasserin, Frau I. K., hat mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, Herrn P. K., am … 2016 vor der Notarin L. in S. zur Urkundenrollen-Nummer … /2016 eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung errichtet. In dieser bestimmten sich die Ehegatten zu Alleinerben des jeweils Vorverstorbenen, zur Schlusserbin in widerruflicher Weise ihre Enkeltochter E. … , geboren am … 1999, d...mehr

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ZErb 05/2025, Zugang der Er... / 2 Anmerkung

Die aktive Weiternutzung von Instagram-Konten verstorbener Influencer ist vererblich und dennoch sollten Influencer nach wie vor Vorsorge treffen 1. Entscheidung des OLG Oldenburg: Instagram-Konto darf aktiv weitergenutzt werden Die mittlerweile rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG Oldenburg beantwortet die vom BGH[1] ausdrücklich offengelassene Frage nach der aktiven ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.5 Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 89 Versorgungsleistungen können auch dann vorliegen, wenn das Vermögen im Weg der Verfügung von Todes wegen (Testament, Vermächtnis) übergeht[1] und die Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers als vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen wäre, z. B. wenn das nach dem gesetzlichen Erbrecht an sich dem überlebenden Ehegatten zumindest z. T. zuste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.3.5 Empfänger des Vermögens

Rz. 83 Empfänger des Vermögens sind Abkömmlinge und grundsätzlich auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte. Nahe stehende Dritte wie Schwiegerkinder, Neffen und Nichten können Empfänger des Vermögens sein, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergeb...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.2 Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Steuerberater dürfen Testamentsvollstrecker sein.[1] Laut BGH ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers (§§ 2197 ff. BGB) keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Laut Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Testamentsvollstreckung ausdrücklich erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG). Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecke...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich ist der von den Eltern des Mündels benannte Steuerberater (§ 1782 Abs. 1 BGB) zur Übernahme der Vormundschaft nach § 1785 BGB verpflichtet. Ihm stehen u. U. die nach § 1785 Abs. 1 BGB bestimmten Ablehnungsmöglichkeiten zu. Auf jeden Fall muss der Steuerberater aber beachten, dass derjenige, der die Übernahme einer Vormundschaft ohne Grund ablehnt, bei Verschuld...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4 Steuerberater als Vormund

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Vormund ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB erlaubt.[1] In der Praxis wird der Steuerberater wohl nur dann Vormund, wenn er aufgrund eines Testaments von Mandanten für dessen minderjährige Kinder dazu berufen wird (§ 1782 Abs. 1 BGB). Dies dürfte in der gesamten Berufszeit nur vereinzelt vorkommen. Meist wird si...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.2 Besonderheiten

Der Wirkungskreis des Vormunds umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er endet dort, wo für Angelegenheiten des Mündels ein Pfleger bestellt ist (§ 1789 Abs. 1 Satz 2 BGB), wo die Vertretungsmacht des Vormunds wegen möglicher Interessenkonflikte kraft Gesetzes ausgeschlossen i...mehr

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Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Leitsatz Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen. Normenkette § 99 Abs. 2 FGO, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 AO Sachverhalt Der Kläger und seine Ehefrau (Erblasserin)...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / A. Versorgungsinteresse vs. Steuerinteresse beim Berliner Testament

Rz. 1 Häufig wird in der Praxis bei Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung von Todes wegen das gemeinschaftliche Testament gewählt. Auf zivilrechtlicher Ebene machen die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung kautelarrechtlich und forensisch interessant. Die Alleinerbenstellun...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Testament

A. Versorgungsinteresse vs. Steuerinteresse beim Berliner Testament Rz. 1 Häufig wird in der Praxis bei Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung von Todes wegen das gemeinschaftliche Testament gewählt. Auf zivilrechtlicher Ebene machen die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung k...mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / F. Berücksichtigung von Vorerwerben i.S.d. § 14 ErbStG beim Berliner Testament

Rz. 10 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Entsprechend sind auch nur die Vorerwerbe in diesem Verhältnis relevant für eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Ant...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / C. Der Pflichtteil

Rz. 32 Sind steuerliche Überlegungen beim gemeinschaftlichen Testament bewusst oder unbewusst außer Acht gelassen worden, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall des Erst- und auch noch des Letztversterbenden als steuerliches Gestaltungsmittel mit nicht unerheblichen Effekten genutzt werden (siehe § 3 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / I. Problemstellung

Rz. 3 Beim gemeinschaftlichen Testament gehen die Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge verloren und der (steuerpflichtige) Erwerb des Längerlebenden wird erhöht. Daneben konzentriert sich die gesamte steuerpflichtige Erbmasse bei dem überlebenden Elternteil, so dass im zweiten Erbfall die Gefahr einer höheren Progressionsb...mehr

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§ 3 Der Erbfall / G. Schlusserbenerwerb beim gemeinschaftlichen Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 166 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten/Lebenspartner, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Rz. 167 Liegen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bindende wechselseitige Verfügungen i.S.d. §§ 2269 ff. BGB vor, ist gem. § 15 Abs. 3...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / I. Zivilrecht

Rz. 36 Zivilrechtlicher Ausgangspunkt der Katastrophenklausel ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts,[37] wonach bei einem "gleichzeitigen Versterben" der Eheleute bzw. bei entsprechender Vermutung nach § 11 VerschG eine gegenseitige Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament gegenstandslos ist. Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte von seinen gesetzlichen ode...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / D. Pflichtteilsstrafklausel

I. Zivilrecht Rz. 33 Die Pflichtteilsstrafklauseln haben zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. In der Regel setzen sich die Ehepartner dabei gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben ein (Einheitslösung), so dass Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (spätere Schlusserben) im Raume stehen. Um den überlebenden E...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / E. Katastrophenklausel

I. Zivilrecht Rz. 36 Zivilrechtlicher Ausgangspunkt der Katastrophenklausel ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts,[37] wonach bei einem "gleichzeitigen Versterben" der Eheleute bzw. bei entsprechender Vermutung nach § 11 VerschG eine gegenseitige Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament gegenstandslos ist. Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte von seinen ges...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / B. Steuervermächtnis

I. Problemstellung Rz. 3 Beim gemeinschaftlichen Testament gehen die Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge verloren und der (steuerpflichtige) Erwerb des Längerlebenden wird erhöht. Daneben konzentriert sich die gesamte steuerpflichtige Erbmasse bei dem überlebenden Elternteil, so dass im zweiten Erbfall die Gefahr einer höh...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / I. Zivilrecht

Rz. 33 Die Pflichtteilsstrafklauseln haben zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. In der Regel setzen sich die Ehepartner dabei gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben ein (Einheitslösung), so dass Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (spätere Schlusserben) im Raume stehen. Um den überlebenden Ehegatten vor ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Korrektur des Berliner Testaments

Rz. 64 In der Praxis werden die erbschaftsteuerlichen Nachteile des sog. Berliner Testaments (siehe § 2 Rdn 2) häufig erst nach dem ersten Erbfall erkannt. Durch eine Ausschlagung des Erbanfalls durch den überlebenden Ehegatten erhält dieser einen Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinns und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2, 3 BGB. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG ge...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / II. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 37 Besondere erbschaftsteuerliche Folgen ergeben sich aus der Katastrophenklausel nicht. Anders ist dies bei einem zeitnahen nacheinander Versterben der Ehegatten zu beurteilen. Erbschaftsteuerlich finden dann grundsätzlich zwei steuerbare Erwerbe statt, wobei hier die Entlastungsregelung des § 27 ErbStG bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens innerhalb kurzer Zeit greift...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 9. Grunderwerbsteuer

Rz. 31 Wählt der Beschwerte im Rahmen seines Bestimmungsrechts i.S.d. § 2154 Abs. 1 BGB, mithin welchen von mehreren Gegenständen der Bedachte erhalten soll, eine Immobilie als Vermächtnisgegenstand, greift die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG.[33]mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / II. "Supervermächtnis"

1. Allgemeines Rz. 4 Alternativ kommt – als flexible Regelung – die Anordnung eines sog. Supervermächtnisses in Betracht.[1] Dessen zivilrechtliche Wirksamkeit – eine etwaige Unwirksamkeit ist steuerlich grundsätzlich unschädlich (siehe dazu Rdn 29) – ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung anerkannt.[2] Als zivilrechtlicher Einstieg in das Thema kann die Regelung des § 2...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 4. Fälligkeit des Vermächtnisses

a) Zivilrecht Rz. 10 Zivilrechtlich ergibt sich die Disposition des Beschwerten über die Fälligkeit des Steuervermächtnisses aus der Auslegungsregel des § 2181 BGB. Danach wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Längerlebenden fällig, wenn die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses seinem freien Belieben überlassen ist. Es kann also das angesprochene Spannungsfeld zwisch...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / b) Erbschaftsteuerrecht

aa) Fälligkeit beim Tod des Längerlebenden Rz. 12 Für die steuerliche Beurteilung der Fälligkeit eines Vermächtnisses ist die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG zu beachten. Danach werden (erst) beim Tod des Beschwerten (Längerlebenden) fällige Vermächtnisse wie Nacherbschaften behandelt. Es greift also die erbschaftsteuerliche Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach bei Eintr...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 6. Ausübung des Bestimmungsrechts (bzw. der Bestimmungsrechte)

Rz. 25 Für den Fall, dass der Bestimmungsberechtigte (insbesondere überlebende Elternteil) geschäftsunfähig wird oder verstirbt, bevor das Bestimmungsrecht (bzw. Bestimmungsrechte) ausgeübt worden ist, stellt sich die Frage, nach dessen Schicksal. Geht man davon aus, dass das Bestimmungsrecht – gegenteiliges im Lichte der Testamentsauslegung bzw. entsprechender Anordnung im T...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / II. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 34 Der Pflichtteil spielt beim gemeinschaftlichen Testament als steuerlichen Gestaltungsmittel eine zentrale Rolle. Insbesondere nach dem ersten Erbfall können so die erbschaftsteuerlichen Nachteile der Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehepartners teils erheblich entschärft werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Formulierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsst...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 2. Zweck des Vermächtnisses

Rz. 6 Im Zentrum des Supervermächtnisses steht das Zweckvermächtnis i.S.d. § 2156 BGB . Dieses räumt dem Beschwerten, also dem überlebenden Ehegatten, die Möglichkeit ein, den Umfang der von ihm an die Schlusserben geschuldeten Leistung nach billigem (nicht freiem) Ermessen vollumfänglich zu bestimmen. Als vom Erblasser verfolgter bzw. angeordneter Zweck reicht zur zivilrecht...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / bb) Fälligkeit im freien Belieben des Längerlebenden

Rz. 13 Da mithin eine Fälligkeit des vom Erstversterbenden angeordneten Vermächtnisses erst zum Zeitpunkt des Todes des belasteten Letztversterbenden jedenfalls steuerlich an § 6 Abs. 4 ErbStG scheitert, kommt eine Anordnung i.S.d. § 2181 BGB in Betracht. Um dem angesprochenen Versorgungsinteresse des Längerlebenden gerecht zu werden, kann die Zeit der Erfüllung des Vermächt...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / dd) Kriterien zur Bestimmung des Auffangtermins

Rz. 16 Bei der Bestimmung des Fälligkeitstermins ist neben dem Versorgungsinteresse des Längerlebenden und dem notwendigen Auffangtermin steuerlich Folgendes zu beachten: Rz. 17 Erbschaftsteuerlich greift bei einer mehr als einem Jahr hinausgeschobenen Fälligkeit die Regelung des § 12 Abs. 3 BewG, wonach der Wert des Steuervermächtnisses mit einem jährlichen Zinssatz von 5,5 ...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 8. Nachträgliche Anordnung eines Supervermächtnisses durch den Längerlebenden

Rz. 30 Die nachträgliche Anordnung eines Supervermächtnisses durch den Längerlebenden etwa zugunsten der Enkelkinder im Falle der bindenden Schlusserbeinsetzung der Kinder zur Erhöhung des Erbschaftsteuerfreibetrags (siehe dazu) des jeweiligen Stammes, stellt keine Beeinträchtigung der Schlusserben i.S.d. § 2289 Abs. 1 BGB dar. Dem Schlusserben steht es nämlich frei, ob bzw....mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 1. Allgemeines

Rz. 4 Alternativ kommt – als flexible Regelung – die Anordnung eines sog. Supervermächtnisses in Betracht.[1] Dessen zivilrechtliche Wirksamkeit – eine etwaige Unwirksamkeit ist steuerlich grundsätzlich unschädlich (siehe dazu Rdn 29) – ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung anerkannt.[2] Als zivilrechtlicher Einstieg in das Thema kann die Regelung des § 2065 Abs. 2 BGB...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 3. Bestimmung der Person des Begünstigten und der Anteile

Rz. 7 Die Regelungen des § 2151 BGB und § 2153 BGB betreffen die Verteilung unter mehreren Vermächtnisnehmern (gemeinsame Abkömmlinge) und sollten im Rahmen der Beratung und Gestaltung nicht unterschätzt werden. Sie bieten dem Überlebenden nämlich größtmögliche Flexibilität: Dieser kann etwa einem Abkömmling gar nichts und dem anderen wertmäßig den vollen zur Verfügung stehe...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / a) Zivilrecht

Rz. 10 Zivilrechtlich ergibt sich die Disposition des Beschwerten über die Fälligkeit des Steuervermächtnisses aus der Auslegungsregel des § 2181 BGB. Danach wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Längerlebenden fällig, wenn die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses seinem freien Belieben überlassen ist. Es kann also das angesprochene Spannungsfeld zwischen dem Versor...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / aa) Fälligkeit beim Tod des Längerlebenden

Rz. 12 Für die steuerliche Beurteilung der Fälligkeit eines Vermächtnisses ist die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG zu beachten. Danach werden (erst) beim Tod des Beschwerten (Längerlebenden) fällige Vermächtnisse wie Nacherbschaften behandelt. Es greift also die erbschaftsteuerliche Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach bei Eintritt der Nacherbfolge derjenige, auf den da...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / cc) Fälligkeitstermin

Rz. 15 § 6 Abs. 4 ErbStG greift hingegen nicht, wenn der Erblasser einen fixen Termin als "Auffangtermin" anordnet, an dem das Vermächtnis durch den längerlebenden Ehegatten spätesten zu erfüllen ist. Dieser wird so bestimmt, dass ihn der Längerlebende wahrscheinlich noch erlebt, da ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO durch die Finanzverwal...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 7. Unwirksamkeit des Vermächtnisses?

Rz. 29 Vereinzelt wird – trotz Anerkennung durch die Zivilrechtsprechung[31] – die Frage der (zivilrechtlichen) Unwirksamkeit von Steuervermächtnissen – etwa im Rahmen des Zwecks i.S.d. § 2156 BGB – diskutiert (siehe Rdn 6). Allerdings werden auch unwirksame Verfügungen von Todes wegen bei der Erbschaftbesteuerung steuerlich anerkannt (siehe § 4 Rdn 38 ff.). Nach Ansicht des...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 5. Entstehung des Vermächtnisses i.S.d. § 9 ErbStG

Rz. 20 Das Steuervermächtnis entsteht i.S.d. § 9 ErbStG (bereits) mit dem Erbfall, sofern – wie ratsam (siehe Rdn 15) – ein fixer Auffangtermin bezüglich der Fälligkeit angeordnet ist. Die hinausgeschobene Fälligkeit wird durch die Abzinsung der Vermächtnisforderung berücksichtigt (siehe Rdn 17). Rz. 21 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG, der den Entstehungszeitpunkt vom Erbfall ...mehr

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ZErb 04/2025, Unzulässigkei... / 2 Anmerkung

Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt im Europäischen Nachlasszeugnisverfahren – Besprechung von EuGH, Urt. v. 23.1.2025 – C-187/23 (Albausy) Mit Urt. v. 23.1.2025[1] hat der EuGH in der Sache Albausy ein Vorabentscheidungsersuchen des AG Lörrach vom 21.3.2023[2] zur Auslegung von Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO[3] für unzulässig erklärt. Das Nachlassgerich...mehr

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ZErb 04/2025, Unzulässigkei... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung ein...mehr

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§ 3 Der Erbfall / J. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 175 Wird dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren durch mehrere Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12) nacheinander von Todes wegen erworben und unterfallen diese Vermögensübergänge jeweils der Erbschaftbesteuerung, gewährt § 27 ErbStG eine Tarifermäßigung. § 27 ErbStG regelt also nicht – wie § 14 ErbStG – mehrere Erwerbe durch eine Person innerhalb von zehn J...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 4.3.4 Ausschlagung von Vermächtnissen zur Rettung der personellen Verflechtung

Wenn die Anteile an der Betriebs-GmbH nicht mehr (Sonder-)Betriebsvermögen des Besitzunter­nehmens sind, werden die stillen Reserven der GmbH realisiert. Sofern auch die Betriebsaufspaltung mit der Rechtsfolge der Betriebsaufgabe endet, gilt dasselbe für das Besitzunternehmen. Praxis-Tipp Vermächtnisausschlagung Unternehmer U hinterlässt ein Testament; wonach – jeweils vorausv...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 150 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt ein Nachvermächtnis und ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis steuerlich der Nacherbschaft gleich. Zivilrechtlich liegt ein Nachvermächtnis vor, wenn ein Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zuwendet, § 2191 Abs. 1 BGB. Der D...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / III. Ergänzung der unvollständigen Satzung

Unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist die Festlegung des Stiftungszwecks und der Vermögensausstattung durch den Stifter selbst unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften.[55] Die übrigen in § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung, insbesondere Name, Sitz...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 1. Das Stiftungsgeschäft

Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wird das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder einem Erbvertrag...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 4. Weitere Sonderregelungen

Rz. 12 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Er...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 85 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / A. Einführung und Grundlagen

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, § 80 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Entstehung der Stiftung sind gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Das Stiftungsgeschäft kann dabei unter Le...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 45 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen...mehr