Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 143 Der Vorerbe wird – die zivilrechtlichen Verfügungsbeschränkungen bleiben gem. § 9 Abs. 2 S. 3 BewG unberücksichtigt – als Vollerbe behandelt und besteuert, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Allerdings wird er durch die Erbschaftbesteuerung des Erwerbs wirtschaftlich nicht belastet, da er die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorer...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / II. Pflichtteilsverzicht

Vermögen, das der Erblasser einer Stiftung von Todes wegen zuwendet, entzieht er seinen gesetzlichen Erben, denen deshalb Pflichtteilsansprüche gem. §§ 2303 ff. BGB gegen die Stiftung zustehen können.[34] Dies gilt nach h.M. unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinnützige Stiftung oder um eine Familienstiftung handelt, deren Zweck gerade die Versorgung des oder der Pflich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / IV. Vorbereitung einer (rückwirkende) Steuerbefreiung

Rund 90 % der über 25.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, da sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.[64] Ob und vor allem unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung für eine Stiftung von Todes wegen auch für den unter Umständen mehrere Jahre dauernden Zeitraum zwischen de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Pflichtteilsanspruch und Konfusion, § 10 Abs. 3 ErbStG

Rz. 17 Zivilrechtlich tritt Konfusion ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Als rechtsvernichtende Einwendung führt sie zum Erlöschen des Anspruchs. Erbschaftsteuerlich wird hingegen fingiert, dass es bei Konfusion nicht zum Erlöschen des Anspruchs und der entsprechenden Verbindlichkeit kommt, § 10 Abs. 3 ErbStG. Hatte etwa der Al...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Auflagen

Rz. 153 Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Zivilrecht

Rz. 170 Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 6

Auf einen Blick Der mit einer Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung flankierte Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfeempfängers bietet sich aus zahlreichen Gesichtspunkten an. Der Verzichtende stellt so seine Teilhabe am Nachlass sicher, zugleich wird der gestalterisch gefährliche Pflichtteil ausgeschaltet. Dies führt nicht nur dazu, dass sowohl eine entspr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / III. Kosten der Vermögensnachfolgeplanung und -gestaltung und Einkommensteuer

Rz. 183 Die Kosten der Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge sind grundsätzlich privat veranlasst und damit einkommensteuerlich nicht relevant. Das betrifft z.B. die Kosten für die Erstellung eines Testaments.[154] Ein Abzug im Rahmen von Werbungskosten (§ 9 EStG), Betriebsausgaben (§ 4 EStG) oder Sonderausgaben (§ 10 EStG) kommt nicht in Betracht. Befindet sich im N...mehr

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ZErb 04/2025, Erbschaftsteuerrecht

Überblick über wichtige Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Systematisch ist zwischen den sog. sachlichen Steuerbefreiungen und den persönlichen Steuerbefreiungen zu differenzieren. In sachlicher Hinsicht sollen beispielhaft die wichtigsten praxisrelevanten Befreiungstatbes...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Erbschaftsteuerliche Anerkennung dem Grunde nach

Rz. 104 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil – auf die Erbschaftbesteuerung durch. Erbschaftsteuerlich ist so zu verfahren, als hätte der Erblasser entsprechende Regelungen durch Verfügung von Tode wegen getroffen.[99] Dies gilt insbesondere – sofern keine erhebliche Abweichung von den testamentarischen Verfügungen des Erbla...mehr

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§ 11 Festsetzungsfrist für ... / C. Fristbeginn

Rz. 3 Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wann die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht, richtet sich nach § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.). Rz. 4 Zu beachten ist aber die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO . Danach beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG a. F.)

Rz. 13 Entgegen der üblichen Systematik der USt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 nur zulässig, wenn ein bestimmter Personenkreis Lieferungen von Kunstgegenständen ausführt oder Kunstgegenstände innergemeinschaftlich erwirbt. Einerseits sind die Urheber der Gegenstände oder deren Rechtsnac...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.6 Wiesbadener-Modell

Das Wiesbadener Modell[1] ist in der Praxis weit verbreitet. Ziel des Wiesbadener Modells[2] ist, die steuerliche Verstrickung von betrieblich genutzten Vermögensgegenständen, meist Grundstücken, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Eindeutig geklärt ist, dass beim Wiesbadener Modell keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Beim Wiesbadener Modell in seiner reinen For...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.1 Erbanfall

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nicht eigenhändi...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2 Kinder

Eine Steuerbefreiung bei dem Erwerb von Todes wegen kann auch für Kinder i. S. d. Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kinder und Stiefkinder) sowie Kinder verstorbener Kinder für zu eigenen Wohnzwecken genutztem Eigentum oder Teileigentum nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vorliegen. Diese Begünstigung ist an dieselben Voraussetzungen gebunden, wie bei der Übertragung ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IV. Korrespondierende Verfügung von Todes wegen

Rz. 118 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4: Korrespondierende Verfügung von Todes wegen UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Pflichtteilsverzicht

Rz. 117 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3: Pflichtteilsverzicht UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute:mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / VI. Korrespondierender Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 89 Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht de...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / A. Die Testamentsgestaltung zu Gunsten eines Menschen mit Behinderung – Ziele und Interessenlage

Rz. 1 Bei einem Testament zu Gunsten eines Menschen mit Behinderung handelt es sich um eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit dem Ziel, dem mit dem Erbe Bedachten eine spürbare Teilhabe am Nachlass des verstorbenen Elternteils zu ermöglichen, ohne dass das Kind mit Behinderung Anspruch auf seine Sozialhilfeleistungen verliert. Die Teilhabe am Nachlass soll dazu genut...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 1. Anmeldung zum Transparenzregister

Rz. 75 Die Treuhandstiftung bedarf keiner Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Sie wird auch nicht in das Stiftungsregister einzutragen sein. Fraglich ist, ob die unselbstständige Stiftung zum Transparenzregister angemeldet werden muss, § 18 GwG. Rz. 76 Die Anmeldung zum Transparenzregister muss zunächst von rechtsfähigen Stiftungen erfolgen, vgl. § 20 Abs. 1 G...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IX. Kosten

Rz. 98 Die Kosten der Errichtung der Treuhandstiftung und deren Verwaltung ist abhängig vom jeweiligen Stiftungsträger. Damit die stiftungsrechtliche Lösung tatsächlich eine echte Alternative zur klassischen Gestaltung des Testaments zu Gunsten eines Menschen mit Behinderung darstellt, sollten sich die Kosten der Stiftungsverwaltung an den Kosten der Dauertestamentsvollstrec...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 1. Nicht befreite Vorerbschaft

Rz. 52 Wurden durch den Erblasser keine besonderen Regelungen getroffen und lässt sich auch durch Auslegung nichts anderes ermitteln, wird grundsätzlich eine nicht befreite Vorerbschaft angenommen. Dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption der Vorerbschaft und auch den gängigen Gestaltungsempfehlungen für die Gestaltung eines Testaments zu Gunsten eines Menschen mit B...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 2. Verwaltungsanweisungen

Rz. 65 Herzstück jedes Behindertentestament 1.0 sind die Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker gem. § 2216 Abs. 2 BGB. Sie sind für den Testamentsvollstrecker bindende Richtlinien für die Durchführung seiner Aufgaben.[97] Der Erblasser kann Anordnungen etwa für die Verwendung von Nachlasserträgen, die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 2. Befreiungstatbestände

Rz. 54 Der Erblasser kann den Vorerben gem. § 2136 BGB von den gesetzlichen Beschränkungen ganz oder teilweise befreien. Nicht befreit werden kann der Vorerbe jedoch von dem Verbot der unentgeltlichen Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB; von der Pflicht zur Vorlage des (notariellen) Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände gem. § 2121 BGB und von dem Surrogationsgrundsatz des §...mehr

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ZErb 03/2025, Kosten im Zus... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemanns. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder V...mehr

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ZErb 03/2025, Zur Frage des... / 1 Gründe

I. Die Erblasserin verstarb ledig und ohne Abkömmlinge am … 10.2021. Sie stand seit April 2020 unter Betreuung; ihre Eltern sind vorverstorben. Mit eigenhändigem Testament vom 29.1.2020 setzte die Erblasserin die Beschwerdeführerin, die Tochter eines Cousins, als Alleinerbin ein. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin wies das Nachlassg...mehr

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ZErb 03/2025, Eintragung ei... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 00.00.1987 aufgrund Auflassung vom 00.00.1987 als Eigentümerin des im Beschlusskopf bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Ihre Mutter, Frau W. M. W., verstarb laut einem mit der Beschwerde in einfacher Kopie vorgelegten Erbschein des AG Heinsberg (Bl. 132) am 00.00.2003 und wurde von der Beteiligten beerbt. Weiter heißt es dort: Zitat Nacherbfolg...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Umdeutu... / 1 Gründe

I. Die Kl. nahm den Bekl. wegen einer Amtspflichtverletzung als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der verwitwete Vater der Kl. (im Folgenden: Erblasser) setzte diese in einem notariellen Testament vom 14.12.2005 als Hofes- und Alleinerbin ein. Er war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, bei dem es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. A...mehr

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ZErb 03/2025, Zur Frage des... / 2 Anmerkung

Im Erbscheinsverfahren ist oft die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers Gegenstand einer Beweisaufnahme. Vorliegende Entscheidung äußert sich dabei zu drei Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten: (1.) Wer ist für die Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme zuständig ist; (2.) wer besitzt die zur Feststellung nötige Sachkunde und (3.) wie ist die Bewei...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Pflicht... / 1 Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus ihr abgetretenem Recht der Zeugin L. von dem beklagten Notar Schadensersatz aufgrund der Beurkundung eines Übertragungsvertrags vom 8.3.2013, mit dem der inzwischen verstorbene Vater der Zeugin M. sein Grundvermögen V.-straße N01 und N02 in G. an diese gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts übertrug. Sie wirft dem Beklagten vor, durch ...mehr

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AGS 03/2025, Bestimmung der... / III. Umfang der Tätigkeiten

Das LG verweist darauf, dass drei in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerte Sachverhalte den Tatvorwurf gebildet haben. Zwar habe der Verteidiger insofern Recht, als er sich trotz der vorangehenden Tätigkeit für den Mandanten im Nachlassverfahren in den Strafvorwurf gesondert habe einarbeiten müssen. Die Tatsache, dass er sich einarbeiten musste, sei dadurch gedeckt, dass ...mehr

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ZErb 03/2025, Die Nachlasst... / b. Der Sozialhilfeempfänger als Inhaber eines ihm durch den Erbfall entstandenen Anspruchs oder Rechts

Neben oder anstelle einer Erbenstellung können Sozialhilfeempfänger durch einen Erbfall auch Inhaber eines Anspruchs oder Rechts werden. Mittels der sozialhilferechtlichen Regressvorschriften gem. § 33 SGB II sowie § 93 SGB XII und § 141 SGB IX können Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn diese zu berücksichtigungsfähigem – also sozialhilferechtlich unverschont...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabe der Begünstigung (Abs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabe dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 Nr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begünstigter Personenkreis

Rz. 2 [Autor/Stand] Begünstigt sind nur Erwerbe von Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG; s. § 15 Rz. 20). Das gilt sowohl für den früheren Erwerb als auch für den begünstigten Erwerb. Beide Erwerbe müssen in die Steuerklasse I fallen.[2] Maßgeblich für die Beurteilung ist die beim begünstigten Erwerb geltende Rechtslage.[3] Da § 15 Abs. 1 ErbStG seit Jahren un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.3 Erben

Zwar geht das ("werdende") Eigentum an einer Sondereigentumseinheit im Wege der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf den Erben über. Dieser muss aber den Nachweis führen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Erben handelt. Diesen Nachweis führt er am einfachsten durch Vorlage eines Erbscheins oder im Fall bereits erfolgter Grundbucheintragung du...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.2 Beschränkungen

Praxisrelevante Beschränkungen stellen Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, Nacherbenvermerke und Testamentsvollstrecker-Vermerke dar. Beschränkungen stehen einem Erwerb von Immobiliareigentum grundsätzlich nicht entgegen, können diesen jedoch erschweren. Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke Sind Zwangsversteigerung oder Zwangsver...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.5 Mehrere Erwerber

In vielen Fällen wird das begünstigte Vermögen auf mehrere Erwerber übergehen. Dies kann z. B. sein, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder gewillkürter Erbfolge mehrere Miterben vorhanden sind. Oder es sind auch Vermächtnisnehmer vorhanden. Gleiches gilt auch bei Schenkungen, wenn mehrere Mitbeschenkte vorhanden sind. Haben mehrere Erwerber nun die Verschonungsmaßnahmen in...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht – um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden – Änderungen für den Schuldenabzug vor. Darüber hinaus sind hier auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 zu beachten. Diese finden Anwendung für Erwerbe ab dem 1.1.2025.[1] Es werden Schulden und Lasten anteilig g...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 5 Weitergabe von begünstigtem Vermögen

Wie bisher schon gibt es auch die Regelung zur Weitergabe von begünstigtem Vermögen zu beachten. Diese hat sich inhaltlich nicht verändert und ist nun in § 13a Abs. 5 ErbStG enthalten. Nach dieser Regelung kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.2 Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis).Danach werden noch weitere begünstigte Erwerbe in den R E 13b.1 ErbStR 2019 aufgeführt. Zu den begünstigten Erwerben zählen z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehu...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6 Testament, Erbvertrag (Zeilen 9 bis 12)

In Zeile 9 sind Angaben zu machen, ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorhanden ist. Ist dies der Fall, sind der Name, das Aktenzeichen des Gerichts/Urkundenrolle des Notars einzutragen. Ein nicht amtlich verwahrtes Testament ist an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Geschieht dies nicht, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Testaments beizufügen. Unter U...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.6.3 Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament

Haben die Ehegatten ein Berliner Testament errichtet, in denen sie ihre gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben eingesetzt haben, so ist dies aus steuerlicher Sicht regelmäßig nachteilig. Denn zum einen werden die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG der Schlusserben zum erstversterbenden Ehegatten verschenkt, darüber hinaus erhöht sich auch die Steuerprogression (s....mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.5 Beispiel

Praxis-Beispiel Begünstigtes Betriebsvermögen und weiteres Vermögen wird vererbt Großvater G hat ein formgültiges Testament errichtet. Hierin hat er seine Enkelin E zur Alleinerbin eingesetzt. Die Eltern der Enkelin sind vorverstorben. Der Nachlass enthält: einen Mitunternehmeranteil (Steuerwert 8.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden), ein zu fremde Wohnzwecke...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dies wird regelmäßig im Eheve...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.2 Güterstand der Gütertrennung

Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern. Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus: Neben Verwandten der ersten Ordnung...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.2.3.1 Allgemeines

Will der gesetzliche oder testamentarische Erbe nicht Erbe sein, muss er die Erbschaft form- und auch fristgerecht ausschlagen. Wurde ein gesetzlicher Erbe testamentarisch bedacht, dann hat er die Möglichkeit, die testamentarische Erbeinsetzung auszuschlagen und diese als gesetzlicher Erbe anzunehmen.[1] Grund dafür kann sein, dass sich die gesetzliche Erbfolge für den Erben ...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.10 Ausschlagung und Pflichtteilsrecht

Wird vom Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert dieser auch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht.[1] Es sei denn, die folgenden Bestimmungen kommen in Betracht: Schlägt ein überlebender Ehegatte seine Erbschaft aus, so bleibt ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB sein Pflichtteilsrecht erhalten. Praxis-Beispiel Pflichtteil bei Ausschlagung Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzli...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)

Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen. Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbsch...mehr