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Erbschaftsteuer: Begünstigung für Betriebsvermögen ab de ... / 5 Weitergabe von begünstigtem Vermögen

Christoph Wenhardt
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Wie bisher schon gibt es auch die Regelung zur Weitergabe von begünstigtem Vermögen zu beachten. Diese hat sich inhaltlich nicht verändert und ist nun in § 13a Abs. 5 ErbStG enthalten.

Nach dieser Regelung kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.

In den R 13a.11 Satz 3 ErbStR 2019 werden wichtige Anwendungsfälle aufgeführt. Insbesondere sind dies Sachvermächtnisse und Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind. Ferner ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.

 
Praxis-Beispiel

Weitergabeverpflichtung

Der verwitwete Erblasser E hat in seinem Testament festgelegt, dass Alleinerbe sein Sohn S sein soll. Ferner hat er bestimmt, dass seine Tochter T ein Vermächtnis in Form eines Gewerbebetriebs erhalten soll (begünstigtes Vermögen 4.400.000 EUR, Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Im Nachlass befinden sich darüber hinaus noch Wertpapiere mit einem Wert in Höhe von 4.500.000 EUR. Für den Erwerb des Betriebs hat T keine Anträge gestellt.

Lösung

a) Besteuerung des S

S hat seinen Erwerb von Todes wegen (Erbanfall) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Dieser umfasst den Betrieb und die Wertpapiere. Die Vermächtnislast kann S jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

Aufgrund der bestehenden Weitergabeverpflichtung kann S die Begünstigungen des § 13a ErbStG

nicht in Anspruch nehmen, diese erhält vielmehr T).[1]

Die Erbschaftsteuer für S errechne...

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