Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / 4. Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 165 Im Falle der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung einer qualifizierten Nachfolgeklausel rücken nur einzelne Erben in Sondererbfolge in die Beteiligung des Erblassers nach, die die in der Klausel vorgesehenen Qualifikationen aufweisen. Da die qualifizierten Nachfolger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung mehr erhalten, als ihnen erbrechtlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Anordnungen für die Er... / II. Übernahmerecht als Vorausvermächtnis

Rz. 63 Durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung wird dem damit bedachten Miterben durch den Erblasser typischerweise ein Vermögensvorteil eingeräumt. Die Einordnung des Übernahmerechts als Vorausvermächtnis setzt demnach einen Begünstigungswillen des Erblassers voraus. Ein solcher Begünstigungswille bzw. der für das Vorausvermächtnis ch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / 5. Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 38 Bei nachträglichem Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sind gem. § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit als Ersatzerben bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge (nach dem Erblasser) nachrücken würden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung, da nicht eine Mehrdeutigkeit der Verfügung von Todes wegen b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / 5. Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben

Rz. 58 Ist die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker über eine bestimmte Dauer erwünscht und besteht daneben das Erfordernis der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, kann zum Zweck der besonders effektiven Verwaltung des gesamten Nachlasses Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben angeordnet werden. Dadurch ist dem Vore...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / I. Motivationsgründe

Rz. 72 An den Gebrauch des Instrumentariums der Vor- und Nacherbschaft kann aus verschiedenen Gründen gedacht werden. Vor der Anordnung sollten jedoch stets auch die Nachteile (vgl. Rdn 79 ff.) vom Gestalter aufgezeigt und sodann mit den Beteiligten eine ausführliche Abwägung vorgenommen werden. Insbesondere die wirtschaftlichen Konsequenzen kann der juristische Berater dabe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / II. Auslegungsregeln bei fehlender Ersatzerbenbestimmung

Rz. 99 Das Gesetz enthält zahlreiche Vermutungsregeln zur Bestimmung von Ersatzerben. Diese gilt es zu kennen, um im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen dem Willen des Erblassers entsprechen oder ob hierzu ausdrückliche abweichende Regelungen getroffen werden müssen. Diese greifen dann ein, wenn sich auch durch Auslegung des Testaments kein anderer Wille d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Schiedsklauseln in let... / K. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 86 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen (§ 1053 ZPO). Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch en...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Kosten bei der Testamen... / A. Einleitung

Rz. 1 Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über Grundlagen, Möglichkeiten und Problematiken bei der Abrechnung des Auftrags zur Gestaltung eines Testamentsentwurfs bzw. der Mitwirkung bei der Errichtung eines Testaments nach der Neustrukturierung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geben. Auch die Grundzüge der Notarkosten bei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / e) Geltungsbereich des Formstatuts

Rz. 110 Art. 5 S. 1 HTestformÜ regelt, dass Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften beschränken, als Fragen der Form zu qualifizieren sind, auf die somit das HTestformÜ anzuwenden ist. Gleiches gilt nach Art. 5 S. 2 HTestformÜ für Eigenschaften, welche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Formvorschriften bei no... / 1. Zu registrierende Urkunden

Rz. 40 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78d Abs. 3 BNotO).[43] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente me...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Familienrechtliche Ano... / 1. Grundlagen

Rz. 54 Bei letztwilligem Ausschluss der Vermögenssorge der Eltern (§§ 1638, 1809 Abs. 1 BGB), bei konkretem bzw. abstraktem Interessengegensatz (§§ 1629 Abs. 2, 1824, 1789 Abs. 2 BGB) oder bei Gefährdung des Vermögens (§ 1666 BGB) übernimmt die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes ein Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) für den betroffenen Teilbereich. Das Familienger...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Familienrechtliche Ano... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / I. Formwirksamkeit

Rz. 97 Hinsichtlich der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen ist zwischen einseitigen und gemeinschaftlichen Testamenten einerseits sowie Erbverträgen andererseits zu unterscheiden. 1. Testamente a) Anwendbare Regelungen aa) Schriftliche Testamente Rz. 98 Die Formgültigkeit einseitiger oder gemeinschaftlicher Testamente richtet sich in Deutschland nicht nach Art. 27 EuErbVO...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / a) Anwendbare Regelungen

aa) Schriftliche Testamente Rz. 98 Die Formgültigkeit einseitiger oder gemeinschaftlicher Testamente richtet sich in Deutschland nicht nach Art. 27 EuErbVO, sondern auch seit dem Inkrafttreten der EuErbVO nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 (HTestformÜ). Dieser Vorrang ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 UA...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Schiedsklauseln in let... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / C. Besondere Pflichten bei der notariellen Beauftragung

Rz. 34 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen gem. §§ 6 ff. BeurkG. Im Rahmen der notariellen Beauftragung sind bei der Errichtung eines Testaments sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die relevanten Besonderh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck (Hrsg.), Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter (Hrsg.), Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 5. Auflage 2024 Frieser (Hrsg.), Formularbuch des Fachanwalts E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. Allgemeines

Rz. 57 Das Gesetz lässt an verschiedenen Stellen ausdrücklich Bedingungen und Befristungen in Testamenten zu, etwa durch die Möglichkeit der Bestimmung von Ersatzerben (§ 2096 BGB), Nacherben (§ 2100 BGB), Ersatztestamentsvollstreckern (§ 2197 BGB), bedingter Vermächtnisanordnungen (§§ 2177, 2178, 2179, 2190, 2196 BGB). Daneben gelten, insbesondere auch für die Rechtsfolgen,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Kosten bei der Testamen... / V. Erbvertrag und Erklärung unter Lebenden/Ehevertrag

Rz. 58 Wird ein Erbvertrag zusammen mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden beurkundet (z.B. Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht), liegt stets ein eigener, gesondert zu bewertender Beurkundungsgegenstand vor. Dies gilt auch bei der Zusammenbeurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag oder einem Partnervertrag (einer nichteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Testierfähigkeit / 2. Demenz

Rz. 47 In der Praxis wird häufig im Verfahren darüber gestritten, ob der Erblasser aufgrund einer Demenz testierfähig war oder eben nicht. Die Demenz ist entweder eine primär auftretende Funktionsstörung (bei Krankheiten, Verletzungen oder Störungen, die das Gehirn direkt oder im besonderen Maße schädigen) oder eine sekundär auftretende Funktionsstörung (bei systemischen Kra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Allgemeines

Rz. 26 Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nichtehelichen Lebensgefährten nicht möglich.[26] Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beteiligten im Nachgang der Errichtung von Todes wegen die Ehe schließen und damit nachträglich die erbrechtliche Legitimation herstellen wollen.[27] In einem solchen Fall kann der Formmangel nicht geheilt werden und es bleib...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Auflagenanordnungen / IV. Auflagen zugunsten nicht Rechtsfähiger

Rz. 48 Es ist gerade typisch für die Auflage, dass keine erbfähigen Begünstigten vorhanden sein müssen. Daher ist es auch möglich, die Versorgung von Haustieren abzusichern. Ist eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit einer Zuwendung belastet, bietet sich die Auflage an, um die Haustiere abzusichern. Die erbschaftsteuerlichen Folgen sind aufgrund der Erbschaftste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Materiell-rechtliche Vereinbarung.

Rn 13 Der Vergleich muss den Vorschriften des § 779 BGB entsprechen. Zwingende Voraussetzung für den Prozessvergleich ist ein gegenseitiges Nachgeben. An das Nachgeben sind hohe Anforderungen nicht zu stellen; es genügt jedes auch nur geringfügige Zugeständnis der Parteien. Ein Nachgeben des Schuldners kann selbst bei unstreitiger Forderung vorliegen; ein solches kann darin ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 2. Anordnung der Vor- und Nacherbfolge

Rz. 5 Wie jede erbrechtliche Regelung kann auch die Vor- und Nacherbfolge nur durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden. Nicht selten wird eine solche unbewusst – insbesondere von juristischen Laien – angeordnet. So ist bspw. die Einsetzung einer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugten Person im Zweifel als Nacherbeneinsetzung dieser Person anzusehen (§ 2101 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts (Abs 1).

Rn 4 Nach Abs 1 ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht zuständig (›Vorgriffszuständigkeit‹). Maßgebend ist nur, wann das Gericht mit einer Sache befasst wurde, nicht, wann es tatsächlich tätig geworden ist. Die Anknüpfung an einen nach außen erkennbaren Zeitpunkt dient der höheren Transparenz und erhöht die Rechtsst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. Grundsätzliches

Rz. 11 Einschränkungen in der Person des Erben gibt es kaum, es kann also nahezu jede natürliche Person als Erbe eingesetzt werden; Tiere hingegen besitzen keine Erbfähigkeit.[9] Voraussetzung ist allerdings zum einen, dass der als Erbe Vorgesehene zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Damit sind Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gestorben sind,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / 1. Familienverhältnisse

Rz. 25 Zu den grundlegenden Beraterpflichten gehört es, alle wesentlichen Informationen, die für die Errichtung eines Testaments erforderlich sind, sorgfältig einzuholen. Hierbei hat sich neben der Verwendung von Checklisten auch die Anfertigung einer Skizze ähnlich eines Stammbaums zur Erfassung der verwandtschaftlichen Beziehungen (sog. Genogramm) als hilfreich erwiesen. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / c) Formgültigkeit nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht (Art. 26 Abs. 1 S. 1 EGBGB)

Rz. 108 Eine weitere Alternative, nach der eine letztwillige Verfügung wirksam sein kann, stellt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EGBGB zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift ist eine letztwillige Verfügung auch dann formwirksam, wenn sie den Formanforderungen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Kosten bei der Testamen... / 1. Maßgebliche Gebührentatbestände

Rz. 6 Seit dem Inkrafttreten des RVG wurde lange darüber gestritten, ob der Anwalt, der mit dem Entwurf eines Testaments beauftragt ist, die Geschäftsgebühr abrechnen kann, oder ob die Mitwirkung bei der Testamentsgestaltung lediglich als Beratung zu vergüten ist. Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG entsteht im Grundsatz für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Beschrä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / I. Erbschaftsteuerliche Hinweise

Rz. 149 Bei einem voll unentgeltlichen Erbvertrag gibt es keine erbschaftsteuerlichen Besonderheiten. Was jemand erwirbt, ob als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Der Rest folgt den allgemeinen Regeln, die für jeden dieser Erwerbe gelten. Rz. 150 Anders ist die Lage bei einem ganz oder teilweise entgeltlichen Erbver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / 1. Einzelunternehmen

Rz. 12 Bei einem Einzelunternehmen sind die unternehmerisch eingesetzten Gegenstände einer natürlichen Person zugeordnet, entsprechend also von dieser nicht separiert.[15] Ein Einzelunternehmen ist daher keine vom Einzelunternehmer zu unterscheidende Einheit und mangels eigener Rechtspersönlichkeit auch nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs.[16] Rz. 13 Ein Einzelunternehmer ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / II. Verhältnis von Erb- und Gesellschaftsrecht

Rz. 9 Das Verhältnis des Gesellschafts- zum (deutschen) Erbrecht regelt Art. 2 Abs. 1 EGHGB mit einem generellen Vorrang des Handels- und Gesellschaftsrechts vor den erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB.[10] Wiederum gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen den gesetzlichen Vorschriften vor, soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Konflikte zwischen bei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / 4. Zeugenhinzuziehung (§ 29 BeurkG)

Rz. 38 Sofern von den Beteiligten gewünscht, sollen bis zu zwei Zeugen oder ein zweiter Notar zur Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags hinzugezogen werden. Die Hinzugezogenen sollen die Niederschrift unterschreiben. Das Fehlen der Unterschrift hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beurkundung; es handelt sich wiederum um eine Soll-Vorschrift, sodass die Unters...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Unternehmertestament / (2) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln

Rz. 38 Von den erbrechtlichen Nachfolgeklauseln zu trennen sind die rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln. Hier erfolgt der Gesellschafterwechsel nicht nach den erbrechtlichen Regelungen, sondern durch ein aufschiebend auf den Todesfall bedingtes Verfügungsgeschäft unter Lebenden.[26] Da es sich bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel dogmatisch betrachtet um eine A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Anordnungen für die Er... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Regelmäßig kein Erbschein erforderlich

Rz. 54 Ein gewichtiger Vorteil der notariell erstellten letztwilligen Verfügung ist die Tatsache, dass im Regelfall die Vorlage der öffentlichen Urkunde nebst nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll als Nachweis über die Erbfolge ausreicht (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Der potenzielle Kostenvorteil, der mit der Erstellung einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 9. Beendigung des Nießbrauchs

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / F. Ergänzungsvorbehalt

Rz. 87 Vergleichbar gilt abweichend von § 154 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vermutung der Wirksamkeit eines Testaments mit Ergänzungsvorbehalt, denn § 2086 BGB geht von der Lebenserfahrung aus, dass der Erblasser von der späteren Ergänzung im Zweifel nicht die Endgültigkeit seiner formgerecht errichteten letztwilligen Verfügung abhängig machen wollte. Durch § 2086 BGB wird dem in § 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / 7. Testamentsvollstreckung zur Erfüllung eines Bestimmungsvermächtnisses

Rz. 85 Eine auch außerhalb des Unternehmertestaments interessante Gestaltung ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Erfüllung eines Bestimmungsvermächtnisses gem. § 2151 BGB. Das Bestimmungsrecht Dritter ist im Bereich der Erbeinsetzung durch § 2065 Abs. 2 BGB stark eingeschränkt und der BGH stellt hier strenge Regeln auf.[82] Im Vermächtnisrecht kann hingegen gem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 67 Eine Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine – jedenfalls teilweise – Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist (§§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB).[52] Unter Ehegatten genügt die Form des gemeinschaftlichen Testame...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / VI. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 24 Der Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers kann auch dadurch gesichert werden, dass der Vermächtnisnehmer selbst unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bevollmächtigt wird, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen oder zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen. Die Vollmacht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Einzeltestament / II. Voraussetzungen

Rz. 13 Für eine Umdeutung (§ 140 BGB)[7] in Einzeltestamente müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, andernfalls sind die gemeinsamen Verfügungen nichtig:[8] 1. Formvorschriften Rz. 14 Die letztwilligen Verfügungen im gemeinsamen Testament müssen den Formvorschriften eines Einzeltestaments genügen. Typischer Fall, bei dem dies Relevanz erfährt, ist folgend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 189 hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück erreicht wird (BGH NJW 15, 1760 [BGH 12.03.2015 - III ZR 207/14]; 17, 2472 [BGH 29.03.2017 - VIII ZR 11/16] Rz 38...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Die Anwaltformulare Testamente sind ein echter Klassiker im Angebot des zerb verlags. Sie stehen auch bei uns seit vielen Jahren im Regal, immer griffbereit, um die Muster in der täglichen Gestaltungspraxis einzusetzen. Nicht zuletzt deshalb ist es dem Herausgeberteam eine ganz besondere Ehre, dieses Flaggschiff des Erbrechts in neuer Besetzung und Formation in die 7. Auflag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 1 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Kumulative Einhaltung mehrerer unterschiedlicher Testamentsformen

Rz. 233 Sehen die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsordnungen unterschiedliche Testamentsformen vor, die inhaltlich nicht übereinstimmen, empfiehlt sich die kumulative Einhaltung der Testamentsformen aller dieser Rechtsordnungen.[260] Sofern nach einer ausländischen Rechtsordnung die notarielle Form vorgeschrieben ist, sollte unbedingt geprüft werden, ob die Hinzuzie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / IV. Verhältnis von Auslegung und Anfechtung

Rz. 26 Die Auslegung hat Vorrang vor der Anfechtung, weil sie dem wahren Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft, während die Anfechtung die Verfügung von Todes wegen vernichtet.[38] Nach einem geflügelten Wort: Die Anfechtung kassiert nur, aber sie reformiert nicht! Dieses Ergebnis wird durch die Anforderungen, die § 2078 BGB an die Anfechtbarkeit stellt, bestätigt: ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / III. Differenzierung zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 11 Ein Grundverständnis für die Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtsformen erleichtert die Nachfolgeplanung in unternehmerisches Vermögen und Unternehmensbeteiligungen. Grob kann zwischen dem Einzelunternehmen einerseits und dem Zusammenschluss mehrerer Personen andererseits in Form von Personen- und Kapitalgesellschaften differenziert werden. Vollständig trennsch...mehr