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ZErb 05/2025, Zur Frage einer Erledigungserklärung in Be ... / 2 Anmerkung

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Die Erblasserin, Frau I. K., hat mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, Herrn P. K., am … 2016 vor der Notarin L. in S. zur Urkundenrollen-Nummer … /2016 eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung errichtet. In dieser bestimmten sich die Ehegatten zu Alleinerben des jeweils Vorverstorbenen, zur Schlusserbin in widerruflicher Weise ihre Enkeltochter E. … , geboren am … 1999, die Beschwerdeführerin. Die Ehegatten ordneten für die Zeit nach dem Tod des Letztversterbenden bis zum 25. Geburtstag der Beschwerdeführerin Dauertestamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker wurde Herr H. bestimmt. Weiter heißt es in der letztwilligen Verfügung:

Zitat

"Sollte er das Amt nicht annehmen können oder wollen, soll das Nachlassgericht einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker bestimmen. Allerdings sollen die Eltern von E. […] nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass verwalten und die Geldbeträge aus dem Nachlass sicher anlegen. Der Testamentsvollstrecker soll unsere Immobilie veräußern und den Erlös für unsere Erbin anlegen."

Nach dem Tod der Erblasserin wurde das gemeinschaftliche Testament am 18.11.2021 durch das AG Salzgitter eröffnet. In weiterer Folge nahm der bestimmte Testamentsvollstrecker, Herr H., die Aufgabe als Testamentsvollstrecker unter dem 3.1.2022 an und ihm wurde auf entsprechenden Antrag nach Zustimmung der Beschwerdeführerin unter dem 13.5.2022 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Mit an das Nachlassgericht adressiertem Schreiben vom 7.2.2024 kündigte der Testamentsvollstrecker H. "aufgrund einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses" zwischen der Erbin und ihm sein Amt mit Wirkung zum 15.4.2024, um dadurch Nachteile für die Erbin zu vermeiden und die Benennung eines Ersatztestamentsvollstre...

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