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Steuerberater-Haftungsfalle: Testamentsvollstreckung / 4.2.1.1 Beginn

Ulrike Fuldner
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Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme nach § 2202 Abs. 1 BGB.[1] Diese ist gegenüber dem Nachlassgericht des Erblassers unbedingt, unwiderruflich und unbefristet in privatschriftlicher Form zu erklären oder zu Protokoll zu geben.

Der Steuerberater sollte gleichzeitig mit der Annahme den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) stellen.[2]

Eine Amtsannahmebestätigung – im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers – ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis i. S. d. § 2368 BGB.[3]

Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt.[4]

Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.[5]

 
Hinweis

Bestätigung der Legitimation einholen

Da die Erstellung meist seitens des Gerichts wegen möglicher Anhörung der Erben Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Steuerberater, der seine Pflichten erfüllen muss, bei Gericht um eine Bestätigung seiner Legitimation bitten.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist für den Testamentsvollstrecker eine wichtige Urkunde, die er in Erfüllung seiner Aufgaben bei Banken, Behörden etc. meist im Original als Nachweis für sein Amt vorlegen muss. Einem Testamentsvollstrecker muss das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung erteilen (§ 2368 BGB).

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.[6]

Die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann zum Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht werden.[7]

Der Geschäftswert für Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beträgt i. d. R. 10 % des Nachlasswerts. Maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und den Erben, sodass im Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann (konkret: 20 %).[8]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2017, I-15 W 482/16.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2017, I -15 W 482/16.
[3] OLG Braunschweig, Beschluss v. 12.2.2019, 1 W 19/17.
[4] OLG Köln, Beschluss v. 12.5.2023, 2 Wx 65/23, MittBayNot 2024 S. 576.
[5] OLG München, Beschluss v. 24.9.2024, 34 Wx 218/24e, NJW-RR 2024 S. 1264.
[6] OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2017, 1-15 W 482/16.
[7] OLG Hamm, Beschluss v. 23.11.2023, 15 W 231/23, NJW-RR 2024 S. 215; KG, Beschluss v. 12.8.2021, 19 W 82/21.
[8] OLG München, Beschluss v. 19.7.2011, 31 Wx 308/11.

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